Verfahrensgang
SG Konstanz (Entscheidung vom 14.04.2020; Aktenzeichen S 8 R 1501/19) |
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 01.12.2020; Aktenzeichen L 9 R 1504/20) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. Dezember 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 1.12.2020 mit einem nach Weiterleitung durch das LSG am 21.12.2020 beim BSG eingegangenen, von ihr unterzeichneten Schreiben vom 14.12.2020 Beschwerde eingelegt und sinngemäß die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Das angefochtene Urteil ist ihr am 9.12.2020 zugestellt worden.
1. Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh auf dem durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG Beschluss vom 11.1.2018 - B 9 SB 87/17 B - juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 18.11.2020 - B 1 KR 79/20 B - juris RdNr 2, jeweils mwN). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Klägerin hat bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 11.1.2021 endete (§ 160a Abs 1, § 64 Abs 2 und 3, § 63 Abs 2 SGG), die erforderliche Erklärung nicht vorgelegt.
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Klägerin iS von § 67 SGG ohne Verschulden verhindert war, die genannte Frist einzuhalten. Das LSG hatte die Klägerin in den der Entscheidung beigefügten Erläuterungen zur PKH zutreffend darüber belehrt, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind.
Ungeachtet dieser fehlenden formalen Voraussetzung für die Bewilligung von PKH mangelt es auch an einer hinreichenden Erfolgsaussicht der von der Klägerin beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO). Dass das LSG nach Ansicht der Klägerin falsch entschieden habe, vermag eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nicht zu begründen. Auch hat die Klägerin einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs 2 SGG ausdrücklich zugestimmt, sodass insoweit auch kein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 BSG vorliegt.
Da der Klägerin keine PKH zusteht, entfällt damit zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
2. Die Beschwerde ist unzulässig; sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Klägerin konnte die Beschwerde, worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils zutreffend hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) einlegen lassen.
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14423980 |