Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 18.02.2020; Aktenzeichen L 13 AS 3026/19)

SG Mannheim (Entscheidung vom 25.07.2019; Aktenzeichen S 12 AS 1270/18)

 

Nachgehend

BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 11.01.2022; Aktenzeichen 1 BvR 1748/21)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Februar 2020 - L 13 AS 3026/19 - wird abgelehnt.

 

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es hier.

Es sind unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers in der ersten und zweiten Instanz sowie des Akteninhalts keine Gründe für die Zulassung der Revision in dem bezeichneten Verfahren ersichtlich. Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), wenn das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Insbesondere sind bezogen auf das von dem Kläger unter anderem verfolgte Begehren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des (nachträglichen) Terminverlegungsantrags vom 20.4.2017 zur Meldeaufforderung zum 5.12.2016 schon deshalb keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung klärbar, weil es - wegen der weiteren anhängigen Rechtsstreitigkeit zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldeaufforderung - an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Klärung fehlt. Im Übrigen steht einer Klärungsfähigkeit entgegen, dass der Bescheid vom 25.11.2017 zum Gegenstand des sozialgerichtlichen Klageverfahrens gegen den Bescheid vom 12.4.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.6.2017 geworden ist, soweit hierin abändernde Regelungen enthalten sind.

Da dem Kläger PKH nicht zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO) nicht in Betracht.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13976055

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