Verfahrensgang

SG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 02.03.2018; Aktenzeichen S 17 AS 1086/13)

LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 09.08.2019; Aktenzeichen L 19 AS 706/19)

 

Tenor

Die Verfahren zu den Aktenzeichen B 4 AS 7/20 BH bis B 4 AS 12/20 BH werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Das Aktenzeichen B 4 AS 7/20 BH ist hierfür das führende.

Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Verfahren der Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revisionen in den Beschlüssen des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. August 2019 - L 19 AS 706/16, L 19 AS 707/19, L 19 AS 710/19, L 19 AS 711/19, L 19 AS 712/19 und L 19 AS 713/19 - werden abgelehnt.

 

Gründe

Der Kläger hat mit einem am 1.9.2019 beim BSG eingegangenen Schreiben die Bewilligung von PKH für die Durchführung der Verfahren der Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revisionen in den bezeichneten Entscheidungen des LSG Berlin-Brandenburg vom 9.8.2019 und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

Die PKH-Anträge sind abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerden des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revisionen in den Entscheidungen des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, sind auch seine Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind in den bezeichneten Verfahren weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakten ersichtlich.

Insbesondere ist nach Durchsicht der Verfahrensakten nicht erkennbar, dass Verfahrensmängel geltend gemacht werden könnten, auf denen die angefochtenen Entscheidungen beruhen können (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die sämtliche Urteile betreffenden Entscheidungen des LSG nach jeweiliger Anhörung des Klägers durch Prozessurteile anstelle von Entscheidungen durch Sachurteile. Unter Berücksichtigung der maßgebenden Vorschriften und im Einklang mit der Rechtsprechung des BSG ist das LSG jeweils davon ausgegangen, dass die Berufungen des Klägers nicht zulässig waren. Insofern hat es berücksichtigt, dass die jeweils erst am 24.4.2019 beim LSG eingegangenen Rechtsmittel gegen die am 21.3.2018/22.3.2018 zugestellten Urteile des SG vom 2.3.2018 selbst innerhalb der eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung bereits einbeziehenden Jahresfrist (§ 151 SGG iVm § 66 Abs 2 Satz 1 SGG) nicht fristgerecht eingelegt worden sind. Hiervon geht auch der Kläger aus. Da das SG die von dem Kläger jeweils zunächst allein beantragten Zulassungen der Sprungrevisionen (Anträge vom 23.4.2018) schon mangels Zustimmung des Beklagten in sämtlichen Verfahren jeweils als unzulässig verworfen hat (Beschlüsse vom 16.5.2018 bzw 23.5.2018), konnte schon nach dem Wortlaut des § 161 Abs 3 Satz 1 SGG kein erneuter Lauf der Berufungsfrist beginnen, worauf das SG den Kläger auch hingewiesen hat (Schreiben vom 9.5.2018). Soweit das LSG eine Fallgestaltung "höherer Gewalt" verneint hat, ist auch eine grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht erkennbar. Auch eine Divergenzrüge verspricht keine Aussicht auf Erfolg.

Da dem Kläger PKH nicht zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO) nicht in Betracht.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13692237

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