Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. November 2022 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt A, G, beizuordnen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten über die Höhe von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) wegen höherer Bedarfe für Unterkunft und Heizung (KdU) noch für den Zeitraum vom 1.5.2018 bis 30.6.2018.
Die 1950 geborene Klägerin bezieht seit 2015 vom Beklagten Grundsicherungsleistungen. Sie bewohnte bis 30.6.2018 allein eine 77 qm große 3-Zimmer-Wohnung. Die Bruttokaltmiete betrug im streitgegenständlichen Zeitraum 350 Euro, zuvor 368 Euro. Die Kosten wurden vom Beklagten bis zum 30.6.2016 in vollem Umfang bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt. Nachdem er die Klägerin auf die aus seiner Sicht unangemessenen Kosten hingewiesen und zur Kostensenkung aufgefordert hatte(Schreiben vom 16.4.2015 und vom 12.11.2015) , berücksichtigte er bei der Bewilligung von Grundsicherungsleistungen lediglich noch die seiner Auffassung nach angemessenen Unterkunftskosten (Bruttokaltmiete in Höhe von 274,56 Euro), die er auf der Grundlage eines von der A GmbH erstellten Konzepts der Angemessenheit von Unterkunftskosten im Werra-Meißner-Kreis (Stand März 2014) unter Berücksichtigung einer Indexfortschreibung (Stand November 2015) bestimmt hat. Die Heizkosten erkannte er in der tatsächlichen Höhe von monatlich 44 Euro an(Bescheid vom 30.6.2017; Widerspruchsbescheid vom 23.10.2017) . Das Sozialgericht (SG) Kassel hat die Bescheide abgeändert und den Beklagten verurteilt, ab dem 1.7.2017 Grundsicherungsleistungen auf der Grundlage einer monatlichen Bruttokaltmiete von 343,20 Euro zu gewähren und die Klage im Übrigen abgewiesen(Urteil vom 21.3.2018) . Im Berufungsverfahren vor dem Hessischen Landessozialgericht (LSG) hat der Beklagte unter Berücksichtigung der Werte aus einem Konzept der A GmbH für 2018 (A Gutachten 2018) für die Zeit bis zum 30.4.2018 die tatsächlich geschuldete Bruttokaltmiete und für die Zeit vom 1.5.2018 bis zum 30.6.2018 monatlich weitere 33,28 Euro (mithin eine Bruttokaltmiete von 307,84 Euro) anerkannt. Soweit nach Annahme der Teilanerkenntnisse die Höhe der Leistungen vom 1.5.2018 bis zum 30.6.2018 noch streitig geblieben ist, hat das LSG auf die Berufung des Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen(Urteil vom 23.11.2022) . Die tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von 350 Euro monatlicher Bruttokaltmiete seien abstrakt und konkret unangemessen hoch. Der Berücksichtigung nur der abgesenkten Kosten sei ein ordnungsgemäßes Kostensenkungsverfahren vorausgegangen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, mit der sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie einen Verfahrensfehler geltend macht. Zudem hat sie einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten gestellt.
II
Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) und des Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung des LSG beruhen kann(§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) , sind nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ) . Eine Divergenz(§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) macht die Klägerin nicht geltend.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Frage formuliert, ihre abstrakte Klärungsbedürftigkeit, ihre konkrete Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden(vgl nur Bundessozialgericht ≪BSG≫ vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) . Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ggf auch des Schrifttums - angeben, welche Rechtsfrage sich stellt, dass diese noch nicht geklärt ist, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfrage aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt(BSG vom 2.3.1976 - 12/11 BA 116/75 - SozR 1500 § 160 Nr 17;BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7;BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - SozR 1500 § 160a Nr 11;BSG vom 25.9.1975 - 12 BJ 94/75 - SozR 1500 § 160a Nr 13;BSG vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31;BSG vom 19.1.1981 - 7 BAr 69/80 - SozR 1500 § 160a Nr 39;BSG vom 9.10.1986 - 5b BJ 174/86 - SozR 1500 § 160a Nr 59;BSG vom 22.7.1988 - 7 BAr 104/87 - SozR 1500 § 160a Nr 65) . Diesen Darlegungserfordernissen genügt das Vorbringen der Klägerin nicht.
Soweit die Klägerin die Frage stellt, ob das A Gutachten 2018 für den Werra-Meißner-Kreis schlüssig im Sinne der Rechtsprechung des BSG ist, ist schon fraglich, ob damit überhaupt eine Rechtsfrage formuliert ist. Jedenfalls fehlt es an ausreichenden Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit dieser Frage. Mit der umfangreichen Rechtsprechung des BSG zur Angemessenheit der Kosten der Unterkunft(vgl zuletzt nurBSG vom 21.1.2022 - B 4 AS 272/21 B - RdNr 4 ) setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Weshalb es insoweit einer Fortentwicklung im Grundsätzlichen durch das BSG bedürfen sollte, führt die Klägerin nicht aus, sondern macht nur geltend, das A Gutachten 2018 für den Werra-Meißner-Kreis sei bislang einer höchstrichterlichen Klärung nicht zugänglich gemacht worden. In der Rechtsprechung des BSG ist indes bereits geklärt, dass die Frage, ob die vom BSG entwickelten generellen Anforderungen in Bezug auf ein bestimmtes Konzept erfüllt sind, eine Frage tatrichterlicher Beweiswürdigung und keiner abstraktgenerellen Klärung zugänglich ist(BSG vom 5.8.2021 - B 4 AS 82/20 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 119 RdNr 33) . Weshalb hier anderes gelten sollte, zeigt die Klägerin nicht auf, sondern stellt nur dar, welche Ermittlungsmängel durch die Tatsachengerichte sie sieht und führt schließlich selbst aus, dass die Schlüssigkeitsanforderungen nach der Rechtsprechung des BSG nicht erfüllt seien. Damit macht sie im Ergebnis nur die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung geltend.
Auch hinsichtlich der zweiten Frage, ob eine neue Kostensenkungsaufforderung hinsichtlich der Kosten der Unterkunft erforderlich ist, wenn sich ein der bisherigen Kostensenkungsaufforderung zugrunde liegendes Konzept zur Ermittlung von Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unterkunft nach§ 35 SGB XII als unschlüssig erweist und dies ggf insbesondere dann gilt, wenn sich aufgrund der Unschlüssigkeit des vorherigen Konzepts ein zwischenzeitlicher Anspruch auf die Gewährung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft ergibt, fehlt es jedenfalls an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit. Die Klägerin führt zwar aus, dass das BSG mehrfach entschieden hat, dass der Streit darüber, ob die vom Grundsicherungsträger vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit der Unterkunftskosten zutreffend ist, grundsätzlich bei der Frage auszutragen ist, welche Aufwendungen angemessen sind. Sodann gibt sie abweichende Rechtsprechung des SG Kassel wörtlich wieder, ohne aber selbst herauszuarbeiten, weshalb sich deshalb im vorliegenden Fall Rechtsfragen stellen, die sich mit der (von ihr selbst in Bezug genommenen) Rechtsprechung des BSG insbesondere zum Verhältnis einer Kostensenkungsaufforderung zu einer späteren Änderung der Angemessenheitsgrenzen im laufenden Verfahren(BSG vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 70 RdNr 44), nicht beantworten lassen.
Soweit die Klägerin die Rechtsfrage formuliert, ob die Gesamtangemessenheitsgrenze nach§ 22 Abs 10 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) analog auf das Leistungssystem des§ 35 SGB XII anwendbar ist, ist damit eine Frage grundsätzlicher Bedeutung ebenfalls nicht aufgezeigt. Mit§ 35 Abs 7 SGB XII(in der Fassung des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes ≪Bürgergeld-Gesetz≫ vom 16.12.2022, BGBl I 2328) hat der Gesetzgeber die von der Klägerin aufgezeigte Regelungslücke geschlossen. Betrifft die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage aber ausgelaufenes oder auslaufendes Recht, besteht in aller Regel kein Bedürfnis mehr, diese Frage höchstrichterlich zu klären(vglBSG vom 21.6.2011 - B 4 AS 14/11 B - RdNr 5 ;BSG vom 26.4.2007 - B 12 R 15/06 B - RdNr 9 ;BSG vom 28.11.1975 - 12 BJ 150/75 - SozR 1500 § 160a Nr 19) . Im Falle ausgelaufenen Rechts ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache allenfalls dann gegeben, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage des alten Rechts zu entscheiden ist oder wenn die Überprüfung der Rechtsnorm bzw ihre Auslegung aus anderen Gründen fortwirkende allgemeine Bedeutung hat, namentlich wegen einer weitgehenden Übereinstimmung mit dem neuen Recht(BSG vom 11.5.2022 - B 8/7 AY 5/21 B - RdNr 8 ;BSG vom 17.3.2010 - B 6 KA 23/09 B - RdNr 32 ; BSG vom 16.12.2009 - B 6 K/A 13/09 B - RdNr 7 ; BSG vom 22.3.2006 - B 6 K/A 46/05 B - RdNr 7 ;BSG vom 20.6.2001 - B 10/14 KG 1/00 B - juris RdNr 1 ;BSG vom 31.3.1999 - B 7 AL 170/98 B - juris RdNr 8 ) . Die Breitenwirkung einer Grundsatzrevision bei ausgelaufenem Recht hat die Klägerin aber nicht dargelegt. Sie stellt nicht im Ansatz dar, dass zur alten Rechtslage noch mehrere gleichartige Streitfälle anhängig sind bzw die zu klärenden Fragen nachwirken und deshalb ausnahmsweise weiterhin Klärungsbedürftigkeit bestehen könnte(vgl dazu nurBSG vom 17.8.2012 - B 11 AL 40/12 B - RdNr 5 ;BSG vom 8.7.2021 - B 8 SO 97/20 B - RdNr 6 ) . Soweit die Klägerin offenbar meint, dass die Auslegung von§ 22 Abs 10 SGB II grundsätzliche Fragen aufwirft, wird sie auch insoweit mit der wörtlichen Wiedergabe einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung eines LSG den Darlegungsanforderungen an eine Grundsatzrüge nicht im Ansatz gerecht.
Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen(vgl zBBSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 S 22;BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36 S 53) .
Diesen Voraussetzungen genügt die Beschwerde nicht. Die Klägerin rügt, das LSG habe eine Überraschungsentscheidung erlassen. Der Beklagte habe soweit ersichtlich das A Gutachten 2018 formal nicht in das vorliegende Verfahren eingebracht. Die gegenüber dem A Gutachten 2018 einzubringenden Einwände seien zu keinem Zeitpunkt vor der Entscheidung des LSG gewürdigt und ggf mit richterlichen Hinweisen hinterfragt oder der Beklagte zu mehr Vortrag aufgefordert worden. Wäre sie informiert gewesen, dass das LSG von der Schlüssigkeit des A Gutachtens 2018 ausgehe, wären weitere Beiziehungsanträge hinsichtlich Rohdaten etc gestellt worden, die die Unschlüssigkeit des Gutachtens weiter belegt hätten.
Soweit die Klägerin damit eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs(§ 62 SGG , Art 103 Abs 1 Grundgesetz ≪GG≫) rügt, genügt dieses Vorbringen nicht den Anforderungen an die Begründung eines Verfahrensmangels. Ein Verstoß gegen§ 62 SGG ,Art 103 Abs 1 GG liegt ua vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können(vgl zBBSG vom 23.5.1996 - 13 RJ 75/95 - SozR 3-1500 § 62 Nr 12 S 19) . Es gibt dagegen keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichtet, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte zuvor mit den Beteiligten zu erörtern(vglBSG vom 13.10.1993 - 2 BU 79/93 - SozR 3-1500 § 153 Nr 1 S 3) . Zwar besteht eine Hinweispflicht dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Auffassungen - nach dem bisherigen Prozessverlauf mit der Auffassung des Gerichts nicht zu rechnen braucht(vglBSG vom 3.5.2023 - B 8 SO 13/22 B - RdNr 9 ;BVerfG vom 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 =NJW 1991, 2823 - juris RdNr 7) . Es liegt jedoch keine unzulässige Überraschungsentscheidung vor, wenn die Problematik bereits Gegenstand von Äußerungen der Beteiligten des streitigen Verfahrens war(vgl zBBSG vom 14.8.2014 - B 13 R 213/14 B - RdNr 5 ;BVerfG vom 12.7.2006 - 2 BvR 513/06 - BVerfGK 8, 376 - RdNr 37) . Weshalb hier etwas anderes gelten sollte, legt die Klägerin nicht dar. Sie behauptet auch nicht, dass sie von dem A Gutachten 2018 und der Auffassung des Beklagten zu dessen Schlüssigkeit und Maßgeblichkeit keine Kenntnis gehabt hätte, zumal das Gutachten schon Grundlage des angenommenen Teilanerkenntnisses war. Die Klägerin stellt in der Beschwerdebegründung selbst dar, dass der Beklagte seinerseits mit Schriftsatz vom 25.6.2018 erstmals das A Gutachten 2018 in das Verfahren eingebracht habe und ihr die Stellungnahmen des Beklagten jeweils übermittelt worden seien. Weshalb es dann an einer "formalen" Einbringung des Gutachtens fehlen sollte und dessen Überprüfung durch das LSG eine Überraschungsentscheidung darstellen sollte, wird nicht nachvollziehbar.
Aus den dargelegten Gründen kann der Klägerin auch PKH nicht bewilligt werden. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet( § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫) ; daran fehlt es hier. Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH( § 73a Abs 1 SGG iVm§ 121 Abs 1 ZPO ) .
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des§ 193 Abs 1 SGG .
Fundstellen
Dokument-Index HI16650936 |