Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Beweisantrag. Anspruch auf rechtliches Gehör. Sachaufklärungsrüge. Gehörsrüge. Nachfrage beim Sachverständigen. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Rechtsfrage. Klärungsfähigkeit. Klärungsbedürftigkeit. Divergenz
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Zulassung der Revision wegen einer Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung ist ausgeschlossen; dies umfasst sowohl die Rüge, das Berufungsgericht habe eine fehlerhafte Würdigung unterschiedlicher Gutachtensergebnisse vorgenommen, als auch die Geltendmachung eines Verstoßes gegen Denkgesetze.
2. Ist ein Prozessbeteiligter rechtskundig vertreten, gilt sein schriftsätzlich während des Verfahrens gestellter Beweisantrag nur dann als bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten, wenn er als solcher zur Niederschrift der mündlichen Verhandlung wiederholt oder im Urteil des LSG erwähnt wird.
3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass ein Beteiligter mit seinem Vortrag „gehört”, nicht jedoch „erhört” wird.
4. Die Anforderungen an die Sachaufklärungsrüge dürfen nicht durch ein Ausweichen auf die Gehörsrüge umgangen werden.
5. Wenn der Kläger daneben einen Verstoß gegen § 118 Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 407a Abs. 1 ZPO rügt, weil das LSG nicht durch Nachfragen oder andere Schritte die Fachkunde des Gutachters sichergestellt habe, so kann das Unterlassen einer Nachfrage beim Sachverständigen durch das LSG nur dann im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt werden, wenn ein Beteiligter ein Interesse an Angaben nach § 407a Abs. 1 S. 1 ZPO hat und das Gericht dessen Antrag, vom Sachverständigen die Informationen nach dieser Vorschrift anzufordern, übergangen hat.
6. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist.
7. Wer sich auf den Zulassungsgrund der Divergenz beruft, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in einem Urteil des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen, Ausführungen dazu machen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen, und schließlich darlegen, dass die Berufungsentscheidung auf dieser Divergenz beruht.
Normenkette
SGG §§ 62, 103, 109, 116 S. 2, § 118 Abs. 1 S. 1, § 128 Abs. 1 S. 1, § 160 Abs. 2, § 160a Abs. 2 S. 3, Abs. 4 S. 1, § 169 Sätze 2-3; ZPO § 407a Abs. 1 S. 1, Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1; Charta der Grundrehte der EU Art. 47 Abs. 2; EMRK Art. 6 Abs. 1; SGB V § 2 Abs. 1 S. 3, Abs. 1a, § 13 Abs. 4 S. 1, § 18 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 27 Abs. 1 S. 1, §§ 135, 138
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2020 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten um die Erstattung der Kosten für eine Delfintherapie im Curaçao-Dolphin-Therapy-Center (CDTC) auf den niederländischen Antillen.
Der 2002 geborene und über seine Mutter bei der beklagten Krankenkasse familienversicherte Kläger leidet infolge eines Verkehrsunfalls im Jahr 2004 und eines nachfolgenden Behandlungsfehlers an einem hypoxischen Hirnschaden, einem Zustand nach Epilepsie mit tonischen Anfällen, einem Zustand nach apallischem Syndrom sowie einer Tetraspastik. Er besucht eine Förderschule, erhält mehrmals wöchentlich ua Physiotherapie und hat in der Vergangenheit an zahlreichen weiteren Therapien teilgenommen, ua auch schon mehrfach an Delfintherapien. Einen im November 2012 gestellten Antrag auf Übernahme der Kosten einer Delfintherapie im CDTC lehnte die Beklagte ab. Der hiergegen gerichteten Klage hat das SG stattgegeben und die Beklagte zur Erstattung der Kosten der zwischenzeitlich auf eigene Rechnung durchgeführten Therapie in Höhe von 15 476,33 Euro verurteilt (Urteil vom 17.9.2014). Das LSG hat nach Einholung zweier medizinischer Sachverständigengutachten, davon eines nach § 109 SGG, das Urteil des SG geändert und die Klage abgewiesen (Urteil vom 23.1.2020). Die streitige Therapie im CDTC genüge weder dem Qualitätsgebot des § 2 Abs 1 Satz 3 SGB V noch habe der Kläger sie gemäß § 2 Abs 1a SGB V beanspruchen können. Es fehle an dem erforderlichen Notstandselement; die in Deutschland zur Verfügung stehenden Standardtherapien seien noch nicht ausgeschöpft. Zudem lasse sich auch nicht feststellen, dass die Delfintherapie eine indiziengestützte nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf geboten habe. Das LSG hat sich hierbei maßgeblich auf das von Amts wegen eingeholte medizinische Sachverständigengutachten des H gestützt.
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.
II
Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG - hierzu 2.), der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG - hierzu 3.), und des Verfahrensfehlers (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG - hierzu 1.).
1. Der Kläger rügt vor allem das Vorliegen von Verfahrensfehlern. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr, vgl zB BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36 mwN und BSG vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5). Daran fehlt es.
a) Soweit der Kläger im Kern seines umfangreichen Vorbringens eine "multiple Überschreitung des Rechts auf freie Beweiswürdigung" rügt und ua geltend macht, die Beweiswürdigung des LSG verstoße gegen Denkgesetze und das Gericht folge in verschiedenen Punkten einem falschen Gedankengang, vermag er einen Grund für die Revisionszulassung nicht darzulegen. § 160 Abs 2 Nr 3 SGG schließt die Zulassung der Revision wegen einer Verletzung des in § 128 Abs 1 Satz 1 SGG geregelten Grundsatzes der freien Beweiswürdigung ausdrücklich aus. Dies umfasst sowohl die Rüge, das Berufungsgericht habe eine fehlerhafte Würdigung unterschiedlicher Gutachtensergebnisse vorgenommen (vgl BSG vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 10) als auch die Geltendmachung eines Verstoßes gegen Denkgesetze (vgl BSG vom 15.4.2019 - B 13 R 233/17 B - juris RdNr 17 mwN).
b) Soweit der Kläger eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) rügt und geltend macht, das vom LSG eingeholte medizinische Sachverständigengutachten des H sei wegen diverser Mängel unbrauchbar und der Sachverhalt weiter aufzuklären gewesen, fehlt es an Darlegungen zu dem von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG geforderten Beweisantrag.
Wer sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG stützt, muss unter anderem einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist (BSG vom 13.2.2020 - B 1 KR 98/18 B - juris RdNr 10; BSG vom 2.10.2019 - B 12 KR 42/19 B - juris RdNr 3; vgl zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs BVerfG vom 12.9.1991 - 1 BvR 765/91 - juris RdNr 5). Hierzu gehört nach ständiger Rspr des BSG die Darlegung, dass ein anwaltlich vertretener Beteiligter einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt und noch zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat (vgl BSG vom 14.6.2005 - B 1 KR 38/04 B - juris RdNr 5; BSG vom 10.7.2019 - B 1 KR 52/18 B - juris RdNr 8 mwN). Ist ein Prozessbeteiligter rechtskundig vertreten, gilt sein schriftsätzlich während des Verfahrens gestellter Beweisantrag nur dann als bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten, wenn er als solcher zur Niederschrift der mündlichen Verhandlung wiederholt oder im Urteil des LSG erwähnt wird. Der Tatsacheninstanz soll dadurch nämlich vor Augen geführt werden, dass der Betroffene die gerichtliche Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansieht. Der Beweisantrag hat Warnfunktion (vgl BSG vom 30.10.2019 - B 1 KR 99/18 B - juris RdNr 7). An entsprechenden Darlegungen fehlt es vorliegend.
Der Kläger bezeichnet keinen Beweisantrag, den er in dem vorgenannten Sinne bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten hätte. Sofern er sich auf die in dem Schriftsatz vom 14.3.2019 (vor Einholung des Gutachtens nach § 109 SGG) enthaltenen Beweisanträge bezieht, legt er nicht dar, dass er diese auch noch in der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten hat.
c) Auch die Rügen des Klägers, das LSG habe das rechtliche Gehör verletzt (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG, Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der EU, Art 6 Abs 1 EMRK) genügen nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen.
aa) Sofern der Kläger mit seinem Vorbringen, das LSG habe seine Einwendungen hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 13 Abs 4 Satz 1 SGB V nicht gewürdigt (S 5, 34 der Beschwerdebegründung), eine Verletzung rechtlichen Gehörs geltend machen will, fehlt es jedenfalls an der Darlegung des Beruhens der Entscheidung auf der (behaupteten) Gehörsverletzung. Das LSG hat zwar zunächst § 18 Abs 1 Satz 1, Abs 2 SGB V als allein in Betracht kommende Anspruchsgrundlage angesehen und geprüft, nachfolgend aber auch noch ausgeführt, dass sich wegen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs 1 Satz 3, Abs 1a SGB V ein anderes Ergebnis auch nicht unter Anwendung des § 13 Abs 4 Satz 1 SGB V ergebe. Darauf geht der Kläger nicht ein.
bb) Sofern der Kläger weiterhin geltend macht, das LSG habe den Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es ohne detaillierte Begründung den Ausführungen des Prof. Dr. Häusler gefolgt und auf zentrales Vorbringen des Klägers und des D nicht eingegangen sei, fehlt es an Darlegungen dazu, welches konkrete klägerische Vorbringen vom LSG nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen worden sein und woraus sich dies ergeben sollte. Näherer Ausführungen hierzu hätte es auch deshalb bedurft, weil das LSG sich im Rahmen seiner umfangreichen Beweiswürdigung mehrfach auch mit den Ausführungen des D inhaltlich auseinandergesetzt hat.
Soweit der Kläger sich in diesem Zusammenhang dagegen wendet, dass das LSG trotz des eindeutigen Votums des D und entgegen aktenkundigen Gutachten, Stellungnahmen und (rechtskräftigen) erstinstanzlichen Entscheidungen entscheidungsrelevante Fragen zu Lasten des Klägers entschieden habe, bezeichnet er eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung ebenfalls nicht. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass ein Beteiligter mit seinem Vortrag "gehört", nicht jedoch "erhört" wird. Die Gerichte werden durch Art 103 Abs 1 GG nicht dazu verpflichtet, seiner Rechtsansicht zu folgen (vgl zB BSG vom 21.4.2020 - B 1 KR 73/19 B - juris RdNr 12 mwN).
d) Mit dem Vorbringen, der Sachverständige H habe gegen § 407a Abs 1 Satz 1 ZPO(iVm § 118 Abs 1 Satz 1 SGG) verstoßen, was für das LSG offensichtlich gewesen sei und Anlass zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen hätte geben müssen, rügt der Kläger in der Sache abermals eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht, ohne einen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhaltenen Beweisantrag zu bezeichnen (vgl oben b). Die Anforderungen an die Sachaufklärungsrüge dürfen aber nicht durch ein Ausweichen auf die Gehörsrüge umgangen werden (vgl BSG vom 27.11.2007 - B 5a/5 R 60/07 B - SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 6 f, BSG vom 18.5.2016 - B 5 RS 10/16 B - juris RdNr 8), weil anderenfalls die Beschränkungen des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG im Ergebnis ins Leere liefen.
e) Selbst wenn der Kläger mit dem Hinweis, dass der Sachverständige H hätte angehört werden müssen, die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügen sollte, legt er nicht dar, dass er überhaupt, geschweige denn rechtzeitig einen Antrag auf Befragung des Sachverständigen nach § 116 Satz 2 SGG iVm § 118 Abs 1 Satz 1 SGG und §§ 397 Abs 2, 402, 411 Abs 4 ZPO gestellt habe, den das LSG übergangen habe (vgl BSG vom 27.11.2007 - B 5a/5 R 60/07 B - SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 6; BSG vom 18.5.2016 - B 5 RS 10/16 B - juris RdNr 7 zum Fragerecht und den Voraussetzungen einer Gehörsverletzung).
f) Wenn der Kläger daneben einen Verstoß gegen § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 407a Abs 1 ZPO rügt, weil das LSG nicht durch Nachfragen oder andere Schritte die Fachkunde des Gutachters sichergestellt habe, so betrifft dies zwar grundsätzlich die Verletzung einer Beweisaufnahmevorschrift durch das LSG. Der Kläger setzt sich jedoch in der Beschwerdebegründung nicht hinreichend mit dem Regelungsgehalt dieser Verfahrensnorm und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinander. Diese Verfahrensnorm betrifft in erster Linie eine Bestimmung über die Pflichten des Sachverständigen zur Überprüfung der eigenen Fachkunde und Unparteilichkeit. Durch die Regelung soll dem Gericht (lediglich) die möglichst frühzeitige Überprüfung einschlägiger Sachverhalte ermöglicht werden. Insoweit kann aus § 407a Abs 1 Satz 1 ZPO allenfalls eine Aufklärungspflicht des Gerichts unter Mitwirkung des Sachverständigen abgeleitet werden. Nicht anders als bei der Anwendung des § 407a Abs 2 ZPO kann das Unterlassen einer Nachfrage beim Sachverständigen durch das LSG aber nur dann im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt werden, wenn ein Beteiligter ein Interesse an Angaben nach § 407a Abs 1 Satz 1 ZPO hat und das Gericht dessen Antrag, vom Sachverständigen die Informationen nach dieser Vorschrift anzufordern, übergangen hat. Der Beteiligte muss also dem Gericht bereits während des Verfahrens unmissverständlich zu verstehen gegeben haben, dass aus seiner Sicht diesbezüglich weiterer Aufklärungsbedarf beim Sachverständigen bestehe (vgl BSG vom 13.8.2018 - B 13 R 397/16 B - juris RdNr 10 mwN). Der Kläger zeigt jedoch nicht hinreichend auf, dass er einen solchen Aufklärungsbedarf gegenüber dem Berufungsgericht geltend gemacht hat. Er verweist lediglich darauf, dass dies für das LSG offensichtlich gewesen sei oder spätestens "durch die Rüge des Beschwerdeführers", ohne zu Letzterem nähere Angaben zu machen.
g) Soweit der Kläger schließlich geltend macht, die Ablehnung des Antrages, den in Österreich ansässigen Arzt B nach § 109 SGG als Sachverständigen zu hören, verstoße gegen europäisches Recht, rügt er in der Sache eine Verletzung des § 109 SGG durch das LSG, auf die die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden kann.
2. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG vom 26.5.2020 - B 1 KR 14/19 B - juris RdNr 4 mwN; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs BVerfG vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24 RdNr 5 f mwN). Dem wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht.
a) Soweit der Kläger als Frage formuliert:
"a. Können beim Beschwerdeführer anerkannte medizinische Behandlungen als zur Verfügung stehend unterstellt werden, wenn es für das Krankheitsbild des Beschwerdeführers nach allgemeinem Wissen und nach Bestätigung der Gutachter keine Heilungs- und keine Behandlungsmöglichkeiten gibt?"
stellt er keine Rechtsfrage, sondern greift er die Beweiswürdigung des LSG an, um die inhaltliche Unrichtigkeit des LSG-Urteils in seinem Einzelfall geltend zu machen.
b) Als weitere Frage formuliert der Kläger:
"b. Beziehen sich anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Therapien auf die Behandlung des Krankheitsbildes oder ist die Symptombehandlung des Krankheitsbildes ein ausreichendes Kriterium."
Der Kläger legt jedenfalls die Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage nicht dar. Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG vom 20.2.2017 - B 1 KR 73/16 B - juris RdNr 8 mwN; vgl zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit eines entsprechenden Maßstabs BVerfG vom 12.9.1991 - 1 BvR 765/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 6 S 11). Dem wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht.
Nach der Rechtsprechung des BSG und auch des BVerfG ist maßgeblich für die Beurteilung, ob Behandlungsalternativen zur Verfügung stehen, das konkrete Behandlungsziel der streitigen Methode iS von § 27 Abs 1 Satz 1 SGB V. Es muss festgestellt werden, ob es um die Heilung einer Krankheit, die Verhütung ihrer Verschlimmerung oder die Linderung von Krankheitsbeschwerden geht und ob eine Behandlung kurative oder palliative Ziele verfolgt. Ausgehend hiervon ist die Wirksamkeit der Therapie zu ermitteln und das Vorhandensein alternativer Methoden gerade auf das mit ihr beabsichtige Behandlungsziel abzufragen (BSG vom 7.11.2006 - B 1 KR 24/06 R - BSGE 97, 190 = SozR 4-2500 § 27 Nr 12, RdNr 31; dem folgend BVerfG vom 26.2.2013 - 1 BvR 2045/12 - juris RdNr 15; zum ausnahmsweise bestehenden Vorrang einer palliativen Therapie vor einer nicht dem allgemein anerkannten medizinischen Standard entsprechenden kurativen Therapie BSG vom 8.10.2019 - B 1 KR 3/19 R - SozR 4-2500 § 2 Nr 14 RdNr 21 ff, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Inwiefern die aufgeworfene Rechtsfrage danach noch klärungsbedürftig sein sollte, legt der Kläger nicht dar.
c) Sofern sich dem Vorbringen des Klägers sinngemäß die weitere Rechtsfrage entnehmen lassen könnte, ob die Regelung des § 13 Abs 4 Satz 1 SGB V auch auf assoziierte Mitglieder der EU wie die niederländischen Antillen Anwendung findet, zeigt der Kläger jedenfalls die Klärungsfähigkeit dieser Rechtsfrage nicht auf. Dazu wäre darzustellen gewesen, dass das BSG im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt über die aufgeworfenen Fragen entscheiden müsste, die Frage also entscheidungserheblich ist (vgl BSG vom 13.1.2017 - B 12 R 23/16 B - juris RdNr 20; vgl zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs BVerfG vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 14 = juris RdNr 8). Das LSG hat schon die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 Satz 3, Abs 1a SGB V verneint und ausgeführt, dass der Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs 4 Satz 1 SGB V - ebenso wie derjenige nach § 18 Abs 1 Satz 1, Abs 2 SGB V - aus diesem Grunde nicht besteht. Der Kläger legt nicht dar, warum die Frage nach der Anwendbarkeit des § 13 Abs 4 Satz 1 SGB V vor diesem Hintergrund in dem von ihm angestrebten Revisionsverfahren noch entscheidungserheblich zu klären wäre.
d) Soweit der Kläger es möglicherweise als grundsätzlich klärungsbedürftig ansieht, ob der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) über eine hinreichende demokratische Legitimation zum Erlass von Richtlinien verfügt, sind seine Ausführungen widersprüchlich. Zum einen macht er geltend, dass der GBA nicht demokratisch legitimiert sei, den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung mit auszugestalten. Zum anderen rügt er, dass der GBA es unterlassen habe, die Delfintherapie in seinen Richtlinien mit aufzunehmen. Dies lässt schon Zweifel an der Klärungsfähigkeit der allenfalls sinngemäß formulierten Rechtsfrage aufkommen. Selbst wenn er die in § 135 Abs 1 und § 138 SGB V geregelten Verbote mit Erlaubnisvorbehalt mit einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf den revisionsgerichtlichen Prüfstand stellen wollte, zeigt er jedenfalls die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage nicht auf. Es fehlt an jeglicher Auseinandersetzung mit der seit dem Beschluss des BVerfG vom 10.11.2015 (1 BvR 2056/12 - BVerfGE 140, 229 = SozR 4-2500 § 92 Nr 18) ergangenen Rechtsprechung des erkennenden Senats, die jeweils prüft, ob sich aus höherrangigen Rechtsquellen eine normdichte Anleitung des GBA für seine jeweils in Rede stehenden Regelungen ergibt (vgl BSG vom 15.12.2015 - B 1 KR 30/15 R - BSGE 120, 170 = SozR 4-2500 § 34 Nr 18, RdNr 43 ff unter Hinweis auf BVerfG vom 10.11.2015 - 1 BvR 2056/12 - BVerfGE 140, 229 = SozR 4-2500 § 92 Nr 18, RdNr 22; s ferner BSG vom 19.4.2016 - B 1 KR 28/15 R - SozR 4-2500 § 137 Nr 7 RdNr 28 f; BSG vom 13.12.2016 - B 1 KR 2/16 R - juris RdNr 17 ff; BSG vom 24.4.2018 - B 1 KR 13/16 R - BSGE 125, 262 = SozR 4-2500 § 137e Nr 1, RdNr 47 ff; BSG vom 17.12.2019 - B 1 KR 18/19 R - SozR 4-2500 § 138 Nr 3 RdNr 18 f, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).
3. Wer sich auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) beruft, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in einem Urteil des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen, Ausführungen dazu machen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen, und schließlich darlegen, dass die Berufungsentscheidung auf dieser Divergenz beruht (vgl BSG vom 26.9.2017 - B 1 KR 37/17 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 37 RdNr 4; vgl zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs BVerfG vom 8.9.1982 - 2 BvR 676/81 - juris RdNr 8). Der Kläger richtet sein Vorbringen hieran nicht aus.
Er benennt bereits keinen entscheidungstragenden Rechtssatz in einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG, von dem das LSG abgewichen sein soll, sondern macht lediglich geltend, das LSG habe das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder hiermit wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu Unrecht verneint. Damit rügt er nur die inhaltliche Unrichtigkeit des LSG-Urteils in seinem Einzelfall. Die Behauptung, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, kann aber nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr, vgl BSG vom 17.7.2020 - B 1 KR 34/19 B - juris RdNr 6 mwN).
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14263640 |