Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. Juni 2017 sowie auf Beiordnung von Rechtsanwalt K., F., wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des Hessischen Landessozialgerichts wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von PKH für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den unter 2. genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 114 Abs 1 ZPO). Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt K., F. (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 121 ZPO).
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Zur Begründung einer Divergenz, auf der die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG), ist erforderlich, dass in der Beschwerdebegründung die Entscheidung, von der das Urteil des LSG abweichen soll, zumindest so bezeichnet wird, dass sie ohne Schwierigkeiten auffindbar ist. Ferner muss der Beschwerdeführer einen abstrakten Rechtssatz aus dem vorinstanzlichen Urteil und einen abstrakten Rechtssatz aus der höchstrichterlichen Entscheidung so bezeichnen, dass die Divergenz erkennbar wird. Es reicht hingegen nicht aus, auf eine bestimmte höchstrichterliche Entscheidung mit der Behauptung hinzuweisen, das angegriffene Urteil weiche hiervon ab. Schließlich ist darzulegen, dass die berufungsgerichtliche Entscheidung auf der gerügten Divergenz beruht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29, 54, 67). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Der Kläger hat zwar abstrakt-generelle Rechtssätze aus der Rechtsprechung des BSG aufgezeigt, die den Anspruch auf Erstausstattung einer Wohnung (§ 24 Abs 3 Satz 1 Nr 1 und 2 SGB II) betreffen. Er hat auch dargelegt, dass nach dieser Rechtsprechung Verschuldensgesichtspunkte bei der Feststellung des Bedarfs an Erstausstattung nicht zu berücksichtigen sind. Dieser Rechtsprechung des BSG hat er aber keinen abstrakt-generellen Rechtssatz aus dem angegriffenen Urteil des Hessischen LSG so gegenübergestellt, dass die Abweichung deutlich wird. Das Hessische LSG wird vom Kläger mit der Aussage zitiert, dieses habe in dem Befall der Wohnung mit Ungeziefer (Wanzen) kein "von außen" einwirkendes, außergewöhnliches Ereignis gesehen. Nach dessen Ansicht sei es zu einer ungehinderten Ausbreitung von Ungeziefer in der Wohnung gekommen, weil der Kläger nicht zeitnah ausgezogen sei, um eine Bekämpfung zu ermöglichen. Damit habe das LSG auf den Aspekt des Verschuldens abgestellt.
Der Kläger zeigt damit nicht in der gebotenen Weise auf, dass und an welcher Stelle genau das LSG mit der Verneinung des Merkmals "von außen einwirkendes außergewöhnliches Ereignis" auf Aspekte des Verschuldens abgestellt hat. Da eine ausdrückliche Aussage des LSG zu "Verschulden" nicht aufgezeigt wird, hätte der Kläger die Stelle genau bezeichnen müssen, an der das LSG in seinen Maßstäben auf Aspekte des Verschuldens abgestellt und gerade deshalb ein von außen einwirkendes Ereignis verneint hat. Darüber hinaus hat der Kläger nicht in der erforderlichen Weise dargetan, dass die Entscheidung des LSG auf der geltend gemachten Abweichung beruhen kann. Dazu hätte er das Beruhen nicht nur behaupten sondern aufzeigen müssen, dass alle weiteren Voraussetzungen des Anspruchs auf Erstausstattung der Wohnung vorgelegen haben. Hieran fehlt es.
Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht in der gebotenen Weise bezeichnet. Zu deren Darlegung muss ein Kläger aufzeigen, dass die Sache eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit und Entscheidungserheblichkeit sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung, aufzeigen (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 31, 59, 65). Daran fehlt es hier.
Der Kläger wirft zwar eine Reihe von Fragen auf, denen er grundsätzliche Bedeutung beimisst. So formuliert er ua die Frage, ob der Befall der gesamten Wohnung einschließlich darin vorhandener Einrichtungsgegenstände und Kleidungsstücke mit Ungeziefer ein von außen einwirkendes Ereignis darstelle und ob ggf Verschulden des Leistungsempfängers an diesem Umstand zu berücksichtigen sei. Er legt aber nicht dar, dass die aufgeworfenen Fragen klärungsbedürftig sein könnten. Dazu hätte er sich unter Heranziehung der von ihm zitierten Rechtsprechung des BSG damit auseinandersetzen müssen, ob seine Fragen sich nicht bereits anhand dieser Entscheidungen beantworten lassen.
Die nicht formgerecht begründete Beschwerde ist daher nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11536765 |