Leitsatz (amtlich)

Ergibt eine vom LSG veranlaßte Vergleichsberechnung, daß der - auf Einstufung in Leistungsgruppe 2 abzielende - Schadensausgleichsanspruch selbst bei Zugrundelegung des begehrten Vergleichseinkommens nur für eine Zeit vor Erlaß des SG-Urteils in einem zahlbaren Betrag gegeben ist, so betrifft die Berufung nur Versorgung für bereits abgelaufene Zeiträume und ist durch SGG)§ 148 Nr 2 ausgeschlossen.

 

Normenkette

SGG § 148 Nr. 2 Fassung: 1953-09-03; BVG § 40a

 

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 30. September 1975 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die auf § 160 Abs. 2 Nr. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gestützte Beschwerde ist nach § 160 Abs. 2 Satz 3 SGG statthaft, weil sie einen Verfahrensmangel hinreichend genau bezeichnet, auf dem das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) beruhen kann. Sie erweist sich aber als unbegründet, weil das LSG zu Recht durch Prozeßurteil entschieden hat.

Das Sozialgericht (SG) hat - entgegen dem Beschwerdevorbringen - in seinem Urteil vom 14. Juni 1973 die Berufung nicht "ausdrücklich zugelassen"; der Ausspruch in der Rechtsmittelbelehrung "dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden (§ 143 ff. SGG)" stellte keine Zulassung der Berufung i. S. des § 150 Nr. 1 SGG dar und konnte keine Anfechtungsmöglichkeit eröffnen (vgl. SozR Nr. 41 zu § 150 SGG m. w. Nachw.; BSG, Urt. vom 25.7.1967, 9 RV 248/65); eine Zulässigkeit gemäß § 150 Nr. 3 SGG kam nach Lage des Falles nicht in Betracht, Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit des § 150 Nr. 2 SGG sind mit der Beschwerde nicht vorgetragen worden.

Die Auffassung des LSG, die Berufung der Klägerin betreffe nur Versorgung für bereits abgelaufene Zeiträume und sei deshalb durch § 148 Nr. 2 SGG ausgeschlossen, ist prozessual bedenkenfrei. Für die Anwendbarkeit dieser Verfahrensvorschrift kommt es nicht auf die Klageart, sondern auf das sachliche Ziel des Klagbegehrens an (so im Anschluß an BSG 4, 206, 208: SozR Nr. 14, 18, 20, 27 zu § 146 SGG; Nr. 36 zu § 148 SGG; BSG, Urt. vom 12.2.1968, KOV-Mitt. Berlin 1968, 36). In diesem Rechtsstreit verfolgte die Klägerin das Ziel, Schadensausgleich (§ 40 a BVG) unter Zugrundelegung eines Vergleichseinkommens nach der Leistungsgruppe II zu erlangen, wogegen die Versorgungsbehörde den Ehemann der Klägerin nur in die Leistungsgruppe III eingestuft hatte. Das SG hielt diese Einstufung für richtig und konnte deshalb davon absehen, rechnerisch ermitteln zu lassen, ob bei Zugrundelegung der Leistungsgruppe II überhaupt ein ausgleichsfähiger "Schaden" vorliegen würde; eine solche Ermittlung wäre aber vorzunehmen gewesen, wenn das SG als Grundlage des Anspruchs ein Vergleichseinkommen nach Leistungsgruppe II angesehen hätte (vgl. BSG Urt. vom 10.12.1975, 9 RV 246/74). Das LSG hat nun im Laufe des Berufungsverfahrens eine Vergleichsberechnung veranlaßt, aus der sich unstreitig ergab, daß auch bei Zugrundelegung der Leistungsgruppe II ein Schadensausgleichsanspruch nur bis Ende Oktober 1971, nicht mehr hingegen für die Folgezeit bestehen würde. Wenn hierbei davon ausgegangen wird, daß die Klägerin den Schadensausgleich nur für die Zeit verlangen will, für die es nach dem Gesetz möglich ist (vgl. SozR Nr. 25 zu § 146 SGG), so haben demnach die Ermittlungen des LSG nur nachträglich klargestellt, daß die Berufung schon bei ihrer Einlegung unstatthaft war; dagegen handelt es sich nicht um einen Fall nachträglicher Einschränkung des Berufungsbegehrens, welche die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht mehr berühren könnte (vgl. SozR Nr. 6, 8, 9, 12 zu § 146 SGG). Zu einem anderen Ergebnis kann auch nicht die Erwägung führen, welche späteren Auswirkungen sich evtl. bei einer künftigen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse aus der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils für die Beteiligten ergeben könnten (vgl. SozR Nr. 28 zu § 148 SGG; LSG Rheinland-Pfalz in Breith. 1970, 265, 266).

Da das LSG somit zutreffend kein Sachurteil gefällt hat, beruht sein Verfahren nicht auf einem wesentlichen Mangel. Damit fehlt es an einer Voraussetzung für die Zulassung der Revision. Die Beschwerde ist gemäß § 160 a Abs. 4 SGG als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1647526

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