Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensrüge bei Zurückverweisung
Orientierungssatz
Eine auf Verletzung des § 170 Abs 5 SGG gestützte Verfahrensrüge ist nur dann ausreichend begründet, wenn erklärt wird, welche genau bestimmte, entscheidungserhebliche rechtliche Aussage im angefochtenen Urteil mit welchem genau bestimmten Rechtssatz im zurückverweisenden Urteil des BSG unvereinbar ist.
Normenkette
SGG § 170 Abs 5, § 160 Abs 2 Nr 3, § 160a Abs 2 S 3
Verfahrensgang
Gründe
Der Kläger hat mit seinem Begehren, den am 24. März 1975 erlittenen Verkehrsunfall als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen, in zweiter Instanz Erfolg gehabt (Bescheide der Beklagten vom 5. August 1982 und 16. Mai 1983, Urteile des Sozialgerichts vom 3. Juli 1984, des Landessozialgerichts -LSG- vom 11. Dezember 1985, des Bundessozialgerichts -BSG- vom 27. November 1986 sowie des LSG vom 12. Oktober 1988). Das LSG ist zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger habe den Verkehrsunfall auf einem unfallversicherungsrechtlich geschützten Betriebsweg erlitten. Denn sein Interesse, Werkzeug für seine betriebliche Tätigkeit als Lehrling zu kaufen, sei so groß gewesen, daß er den Kauf auch unabhängig von der Fahrt zum Abholen seiner Freundin getätigt hätte.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Sie macht als Verfahrensmangel eine Verletzung der §§ 128, 106 und 170 Abs 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) geltend. Das LSG habe bei seiner Beweiswürdigung gegen Denk- und Erfahrungssätze und gegen die Gesetze der Logik verstoßen. Ferner hätte das LSG nach Zurückverweisung des Rechtsstreits durch das BSG weitere Feststellungen dazu treffen müssen, ob der Unfall des Klägers vom 24. März 1975 ein Arbeitsunfall gewesen sei. Mit der Befragung lediglich des Klägers habe das LSG zugleich gegen § 170 Abs 5 SGG (Bindung des Gerichts an die rechtliche Beurteilung des BSG) verstoßen.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Soweit die Beklagte die Beweiswürdigung durch das LSG angreift, ist diese Rüge unzulässig, weil nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG gestützt werden kann. Dies gilt auch für die Rüge, das LSG habe bei der Tatsachenfeststellung (Beweiswürdigung) Erfahrungssätze und Denkgesetze verletzt (s BSG SozR 1500 § 160 Nr 26).
Auf eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG (eine Verletzung des in dieser Vorschrift niedergelegten Untersuchungsgrundsatzes rügt offensichtlich die Beklagte) kann die Beschwerde nur gestützt werden, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG). Einen solchen Antrag gestellt zu haben, behauptet die Beklagte selbst nicht.
Eine auf Verletzung des § 170 Abs 5 SGG gestützte Verfahrensrüge ist nur dann ausreichend begründet, wenn erklärt wird, welche genau bestimmte, entscheidungserhebliche rechtliche Aussage im angefochtenen Urteil mit welchem genau bestimmten Rechtssatz im zurückverweisenden Urteil des BSG unvereinbar ist. Dem trägt die Beschwerde nicht Rechnung. Die Beklagte zeigt keinen tragenden Rechtssatz des angefochtenen Urteils auf, der mit der Rechtsauffassung des Senats im zurückverweisenden Urteil vom 27. November 1986 nicht vereinbar wäre. Davon abgesehen ist das LSG unter ausdrücklicher Bezugnahme und Wiederholung der in diesem Urteil tragenden Rechtssätze im Rahmen seines nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG im Beschwerdeverfahren nicht nachprüfbaren Rechts der freien Beweiswürdigung (s BSG aaO und SozR aaO § 160a Nr 60) zu der Überzeugung gelangt, daß die beabsichtigte Anschaffung des eigenen Werkzeugs auch dem Lehrherren zugute gekommen wäre und der Kläger den Kauf auch unabhängig von der Fahrt zum Abholen der Freundin getätigt hätte (s S 8 des Urteils).
Gegenstand des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht die Frage, ob das LSG die Sache richtig entschieden hat (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7). Gerade aber dies macht die Beschwerdeführerin im Kern zum Gegenstand ihrer Beschwerde. Daran scheitert die Beschwerde.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen