Entscheidungsstichwort (Thema)
Formgerechte Bezeichnung eines auf § 170 Abs 5 SGG gestützten Verfahrensmangels
Orientierungssatz
Ein auf Verletzung des § 170 Abs 5 SGG gestützter Verfahrensmangel ist nur dann nach § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 S 3 SGG ausreichend begründet, wenn erklärt wird, welche genau bestimmte entscheidungserhebliche rechtliche Aussage im angefochtenen Urteil mit welchem genau bestimmten Rechtssatz im zurückverweisenden Urteil des BSG unvereinbar ist.
Normenkette
SGG § 160 Abs 2 Nr 3, § 160a Abs 2 S 3, § 170 Abs 5
Verfahrensgang
Gründe
Der Kläger ist mit seinem Begehren, den am 9. Juni 1982 erlittenen Verkehrsunfall als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen, ohne Erfolg geblieben (Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 1983; Urteile des Sozialgerichts Landshut vom 29. Februar 1984, des Bayerischen Landessozialgerichts -LSG- vom 29. Januar 1985, des Bundessozialgerichts -BSG- vom 30. April 1986 sowie des LSG vom 15. Dezember 1988). Das LSG ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der vom Kläger am Unfalltage befahrene Weg im Vergleich zu dem direkten - kürzeren - Weg von der Arbeitsstätte zur Wohnung weit größere Gefahrenquellen enthalte und daß nach den Umständen des Einzelfalles, auch unter Berücksichtigung der subjektiven Vorstellungen des Klägers, ein innerer Zusammenhang zwischen der Ausbildungstätigkeit des Klägers und dem zurückgelegten Weg nicht gegeben sei.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Er meint, zwar sprächen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die objektiven Kriterien dagegen, den von ihm gewählten Umweg als versicherten Weg gelten zu lassen. Ein derartiger vom Berufungsgericht nunmehr durchgeführter Ermittlungsaufwand zur Klärung der Gefährlichkeit des Weges könne jedoch von ihm - dem Kläger - nicht verlangt werden. Dies stehe im Widerspruch zu den Ausführungen des Senats in der den Rechtsstreit zurückverweisenden Entscheidung vom 30. April 1986.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Revision ist nach § 160 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG- nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder das Urteil von einer Entscheidung des BSG oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Entscheidung nach freier, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnener Überzeugung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht des Gerichts) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (Nr 3).
Ein auf Verletzung des § 170 Abs 5 SGG gestützter Verfahrensmangel (eine Verletzung dieser Vorschrift rügt offenbar der Kläger) ist nur dann nach § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ausreichend begründet, wenn erklärt wird, welche genau bestimmte entscheidungserhebliche rechtliche Aussage im angefochtenen Urteil mit welchem genau bestimmten Rechtssatz im zurückverweisenden Urteil des BSG unvereinbar ist (vgl Beschluß des Senats vom 4. April 1989 - 2 BU 193/88 -). Dem trägt die Beschwerde nicht Rechnung. Der Kläger zeigt keinen tragenden Rechtssatz des angefochtenen Urteils auf, der mit der Rechtsauffassung des Senats im zurückverweisenden Urteil vom 30. April 1986 nicht vereinbar wäre. Das LSG ist auch nicht davon ausgegangen, den Kläger treffe ein "erhöhter Ermittlungsaufwand" hinsichtlich der objektiven Gegebenheiten, die für die subjektive Vorstellung sprechen, der gewählte Weg sei mit geringeren Gefahren verbunden. Das Berufungsgericht hat vielmehr die eigenen Ermittlungen zur Nachprüfung der Angaben des Klägers angestellt. Davon abgesehen ist das LSG unter ausdrücklicher Bezugnahme und Wiederholung der in diesem Urteil tragenden Rechtssätze im Rahmen seines nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG im Beschwerdeverfahren nicht nachprüfbaren Rechts der freien Beweiswürdigung (s BSG SozR 1500 § 160 Nr 26 und SozR aaO § 160a Nr 60) zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger auf dem von ihm gewählten Weg nicht unter Versicherungsschutz stand.
Gegenstand des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht die Frage, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7). Gerade aber dies macht der Beschwerdeführer im Kern zum Gegenstand seiner Beschwerde. Daran scheitert die Beschwerde.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen