Verfahrensgang
LSG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 18.10.1995) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluß des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Oktober 1995 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den sich aus § 160a Abs 2 Satz 3 iVm § 160 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ergebenden formalen Anforderungen.
Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründen – grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz) oder Verfahrensmangel – zugelassen werden. In der Begründung der Beschwerde muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) abweicht oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Der Kläger stützt sich in erster Linie darauf, daß das LSG mit einem tragenden Rechtssatz seines Beschlusses von einem tragenden Rechtssatz einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) abgewichen sei. Er hat hierzu aus dem Urteil des BSG vom 27. November 1991 – 5 RJ 6/91 – (Seite 4 des Urteilsabdrucks) den Rechtssatz herausgestellt, daß auch bei einer Tätigkeit mit einer durch Ausbildungsordnung geregelten Ausbildung bis zu 2 Jahren eine tarifvertraglich vereinbarte höhere Einstufung dieser Tätigkeit für die Beurteilung des Wertes des Berufes als maßgeblich anzusehen sei. Dem widerspreche der Rechtssatz im Beschluß des LSG, daß die höchste Lohngruppe des maßgeblichen Tarifvertrages nicht ausreiche, Berufsschutz als Facharbeiter zu begründen, weil dort keine Berufe mit einer Ausbildungsdauer von über 2 Jahren genannt seien.
Für die Darlegung der Divergenz genügt es indes nicht, beliebige Rechtssätze einander gegenüberzustellen. Es muß vielmehr im einzelnen herausgearbeitet werden, daß nach dem Gesamtzusammenhang der Rechtsprechung des BSG einerseits und des angegriffenen Urteils andererseits tragende Rechtssätze festzustellen sind, die einander widersprechen. Hieran fehlt es. Das BSG hat sich in der vom Kläger zitierten Entscheidung vom 27. November 1991 – 5 RJ 6/91 – mit einem Fall befaßt, bei dem das BSG und auch das LSG davon ausgegangen waren, daß die Tätigkeit, die der Kläger ausgeübt hatte, im Tarifvertrag in einer Gruppe genannt wurde, die eine Facharbeitergruppe war. Das LSG hatte lediglich Bedenken, dieser tarifvertraglichen Einordnung zu folgen. Im vorliegenden Fall ist das LSG jedoch zu der Überzeugung gekommen, daß aus dem einschlägigen Tarifvertrag keine Gleichstellung der Tätigkeit des Klägers mit Facharbeitern abzulesen sei, deren Ausbildung mehr als 2 Jahre erforderte. Bei dieser Sachlage wäre im einzelnen darzulegen gewesen, wieso dennoch diese beiden Urteile einander widersprechen. Dabei wäre auch auf Klarstellungen einzugehen gewesen, die sich im Laufe der folgenden Rechtsprechung des BSG ergeben haben (s zB BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 37 betr Gerüstebauer).
Auch soweit der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, fehlt es an einer hinreichenden Darlegung. Dazu ist erforderlich, daß der Beschwerdeführer eine Rechtsfrage klar formuliert und aufzeigt, daß sie allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 11, 39). Ferner ist darzutun, daß die Rechtsfrage klärungsbedürftig ist. Das ist zum einen nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 4, 11). Zum anderen ist auch eine Rechtsfrage, die das BSG bereits entschieden hat, nicht mehr klärungsbedürftig und kann somit keine grundsätzliche Bedeutung haben, es sei denn, die Beantwortung der Frage wäre aus besonderen Gründen klärungsbedürftig geblieben oder erneut geworden; das muß substantiiert vorgetragen werden (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 13, 65). Schließlich ist darzulegen, daß die Rechtsfrage in dem eine Zulassung folgenden Revisionsverfahren entscheidungserheblich und damit auch klärungsfähig ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 54).
Im vorliegenden Fall bestehen bereits Zweifel an der klaren Formulierung einer Rechtsfrage. Selbst wenn man die Ausführungen des Klägers dahin verstehen würde, daß er für klärungsbedürftig hält, ob außer der tariflichen Einstufung seines Berufs in dem für ihn geltenden Tarifvertrag weitere Merkmale, die eine höhere Qualität der Tätigkeit erkennen lassen, oder gar andere Tarifverträge, in denen eine vergleichbare Tätigkeit höher eingestuft ist, zu berücksichtigen sind, fehlt es an Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit dieser Frage. Dazu hätte sich der Kläger nämlich mit der vorhandenen Rechtsprechung auseinandersetzen und aufzeigen müssen, daß trotz der Vielzahl der zum Berufsschutz und zur Bedeutung der Tarifverträge ergangenen Urteile des BSG eine weitere Klärung erforderlich ist (vgl zu diesem Problemkreis ua BSG, Urteil vom 7. April 1992 – 8 RKn 2/90 –) oder daß und wieso die aufgeworfene Frage wieder klärungsbedürftig geworden ist.
Die somit nicht formgerecht begründete und damit unzulässige Beschwerde des Klägers mußte verworfen werden. Dies konnte in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG auch ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter erfolgen (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 1 und 5; BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 30).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen