Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. April 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 52 354,08 Euro festgesetzt.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten in dem der Nichtzulassungsbeschwerde zu Grunde liegenden Rechtsstreit darüber, ob die Klägerin für bei ihr ab dem Jahr 2005 Beschäftigte, die Beigeladenen zu 6. bis 17., nachträglich Sozialversicherungsbeiträge, Umlagen und Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 52 354,08 Euro zu entrichten hat. Das LSG Berlin-Brandenburg hat ihre gegen das die Klage abweisende erstinstanzliche Urteil gerichtete Berufung mit Urteil vom 8.4.2016 zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin.
II
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im oben genannten Berufungsurteil ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Mit der Behauptung, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, lässt sich die Zulassung der Revision demgegenüber nicht erreichen.
Die Klägerin stützt sich in ihrer Beschwerdebegründung vom 15.7.2016 allein auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
Sie trägt hierzu vor, indem sie in der mündlichen Berufungsverhandlung am 8.4.2016 gefordert habe, "den Ehemann … sowie die seinerzeit beschäftigten Mitarbeiter … zu den tatsächlich erbrachten Arbeitszeiten im Betrieb … zu hören", habe sie einen (Zeugen)Beweisantrag gestellt. Ihr Ehemann sowie die Beigeladenen seien präsent gewesen. Diesem Beweisantrag sei das LSG nicht gefolgt, habe ihm aber, "insbesondere vor dem Hintergrund einer Amtsermittlung", nachgehen müssen. Schon im erstinstanzlichen Verfahren habe sich nämlich ergeben, dass viele Beigeladene ihre - der Klägerin - Darstellung gestützt hätten und die "Schätzung der Beklagten vollständig unrealistisch" sei. Das Berufungsgericht habe deshalb ihr Recht auf ein faires Verfahren und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Einen entscheidungserheblichen Mangel des Berufungsverfahrens bezeichnet die Klägerin damit nicht in der gebotenen Weise.
a) Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG können Verfahrensmängel auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn sie sich auf einen Beweisantrag (iS der ZPO) beziehen, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Die Klägerin legt in der Beschwerdebegründung bereits nicht hinreichend dar, dass bzw warum die in der mündlichen Verhandlung am 8.4.2016, in der sie von einem rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertreten war, abgegebenen und im Sitzungsprotokoll festgehaltenen Erklärungen,
"ihren Ehemann, Herrn Alp Timur Cengiz, zu der Frage der tatsächlich erbrachten Arbeitszeiten der Mitarbeiter für den Zeitraum Januar 2005 bis Dezember 2010 anzuhören. Die Klägerin beabsichtigt, sich den Vortrag ihres Ehemannes diesbezüglich zu eigen zu machen. Sie ist leider nicht in der Lage, selbst zu den tatsächlichen Arbeitszeiten vorzutragen. Das Weiteren beantragt die Klägerin sodann, die Beigeladenen zur Bestätigung dieses Vortrages ebenfalls zu hören",
den Erfordernissen eines entscheidungserheblichen Beweisantrages iS der ZPO genügt bzw genügen soll. Ein Beweisantrag muss sich, um in prozessordnungsgerechter Weise formuliert zu sein, auf ein zulässiges Beweismittel der ZPO beziehen (Beigeladene als Zeugen?) und das Beweisthema möglichst konkret angeben. Das LSG hat in seiner Berufungsentscheidung (S 11 des Urteilsabdrucks) hierzu ausgeführt:
"Einer persönlichen Anhörung der Beteiligten oder einer Zeugenvernehmung bedarf es deshalb im gerichtlichen Verfahren nicht.
Den in der mündlichen Verhandlungen gestellten Anträgen, die sich weder auf konkret Tatsachen bezogen haben noch ein taugliches Beweismittel benannt haben, war nicht nachzugehen."
Die Klägerin setzt sich hiermit in der Beschwerdebegründung (überhaupt) nicht auseinander und erläutert außerdem nicht, aus welchen Gründen in ihren in der mündlichen Verhandlung abgegebenen und oben zitierten Erklärungen hiervon abweichend (doch) die Einführung des Beweismittels des Zeugenbeweises in den Prozess - zum Beweis bestimmter (und nicht nur pauschaler) entscheidungserheblicher Behauptungen unter Angabe des genauen Beweisthemas - liegen soll.
b) Die Klägern bezeichnet auch einen Verstoß des LSG gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) und ihren Anspruch auf ein faires Verfahren (Art 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention) nicht in der erforderlichen Weise. Insoweit fehlen Ausführungen dazu, warum das LSG trotz seines Eingehens auf die von ihr in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen und des damit verbundenen Vorhalts, die "Schätzung der Beklagten" sei "vollständig unrealistisch", entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen haben soll.
c) Der Sache nach wendet sich die Klägerin lediglich gegen die materiell-rechtliche Auffassung des LSG - ua zu den Voraussetzungen einer Schätzung nach § 28f Abs 2 SGB IV -, die sie für unzutreffend hält und der sie ihre eigene widersprechende Meinung gegenüberstellt. Hierauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde aber nicht gestützt werden.
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.
4. Der Streitwert war für das Beschwerdeverfahren gemäß § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG in Höhe der Nachforderung festzusetzen.
Fundstellen
Dokument-Index HI11351300 |