Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. September 2016 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwälten H. aus L. zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im oben bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Mit Urteil vom 29.9.2016 hat das LSG Nordrhein-Westfalen einen Anspruch der Klägerin auf Versorgung mit dem Magnetfeldtherapie System 200 F (komplett mit Kunstledermatte, 16 Spulen und Steckernetzteil) der Firma MAGNETOVITAL verneint.
Die 1956 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Im November 2014 stellte sie bei der Beklagten einen Antrag auf Kostenübernahme für ein Gerät zur Durchführung einer (nicht-invasiven) pulsierenden Magnetfeldtherapie zur Behandlung von Schmerzzuständen. Der Antrag blieb nach Einholung einer Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) erfolglos (Bescheid vom 21.11.2014, Widerspruchsbescheid vom 19.1.2015).
Auch das Klage- und Berufungsverfahren sind erfolglos geblieben. Das LSG hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Sachleistungsanspruch auf die begehrte Versorgung. Das Magnetfeldtherapie System 200 F (komplett mit Kunstledermatte, 16 Spulen und Steckernetzteil) sei ein Hilfsmittel iS von § 33 Abs 1 S 1 SGB V. Da es im Rahmen der Krankenbehandlung (§ 27 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB V) eingesetzt werde, könne es nicht vom zugrunde liegenden Behandlungskonzept und den hierfür geltenden Anforderungen getrennt werden. Die nicht-invasive (pulsierende) Magnetfeldtherapie stelle eine neue Behandlungsmethode (NUB) iS von § 92 Abs 1 S 2 Nr 5 SGB V dar, für die der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) bereits eine negative Bewertung über deren Nutzen abgegeben habe (Hinweis auf Beschluss vom 14.1.1992, Nr 9 der Anlage 2 der NUB-RL; nunmehr Anlage II Nr 9 Richtlinien-Methoden der vertragsärztlichen Versorgung). Die Sperrwirkung des Beschlusses erfasse auch das Hilfsmittel (Hinweis auf BSG Urteil vom 12.8.2009 - B 3 KR 10/07 R - BSGE 104, 95 = SozR 4-2500 § 139 Nr 4). Ein Ausnahmefall, in dem es keiner Empfehlung des GBA bedürfe, liege nach den vom BSG anerkannten Fällen nicht vor. Die Klägerin könne auch nicht die Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs 3a SGB V für sich in Anspruch nehmen. Denn die Drei-Wochen-Frist (§ 13 Abs 3a S 1 SGB V), innerhalb derer die Krankenkasse über einen Leistungsantrag zu entscheiden habe, sei gewahrt. Der am 11.11.2014 eingegangene Antrag sei mit Bescheid vom 21.11.2014 abgelehnt worden.
Die Klägerin hat mit einem von ihr unterzeichneten, am 28.10.2016 beim BSG eingegangenen Schreiben sinngemäß Beschwerde eingelegt und für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 29.9.2016 die Bewilligung von PKH unter Beiordnung von Rechtsanwälten H. in L. beantragt. Sie trägt vor, dass das LSG im Tatbestand unzutreffend von Schmerzzuständen ausgegangen sei. Sie leide an Bluthochdruck trotz Medikation. Die Magnetfeldtherapie beeinflusse diesen günstig.
II
Der Antrag auf PKH ist abzulehnen. Gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, für das Verfahren vor dem BSG PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Hier fehlt es der beabsichtigten Rechtsverfolgung an hinreichender Aussicht auf Erfolg. Es ist nicht zu erkennen, dass die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin erfolgreich sein könnte.
Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde geht es nicht darum, ob das Urteil des LSG richtig oder falsch ist. Vielmehr ist gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach Prüfung des Streitstoffs im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung durch den Senat nicht ersichtlich.
1. Es ist nicht erkennbar, dass eine Zulassung der Revision gegen das von der Klägerin angegriffene Berufungsurteil auf § 160 Abs 2 Nr 1 SGG gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt, von der angestrebten Entscheidung der Rechtssache im Revisionsverfahren somit erwartet werden kann, dass sie in einer bisher nicht geschehenen, jedoch das Interesse der Allgemeinheit berührenden Weise die Rechtseinheit herstellen, wahren oder sichern oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 30 S 57). Das LSG hat den Rechtsstreit anhand der einschlägigen Rechtsnormen und unter Berücksichtigung der hierzu bereits ergangenen Rechtsprechung des BSG entschieden. Rechtsfragen, die in diesem Sinne noch grundsätzliche Bedeutung haben könnten, sind daher im Rahmen des PKH-Verfahrens nicht erkennbar.
2. Auch der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) könnte nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Denn das LSG ist in der angefochtenen Entscheidung nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen.
3. Ebenso wenig lässt sich nach Aktenlage ein Verfahrensmangel erkennen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Das LSG durfte in Abwesenheit der Klägerin entscheiden. Sie ist ordnungsgemäß über den Termin zur mündlichen Verhandlung am 29.9.2016 nach § 110 Abs 1 S 1 SGG unterrichtet worden. Auf ihr Schreiben vom 8.9.2016 mit dem Antrag "zum Termin erscheinen zu müssen" ist der Klägerin mit gerichtlichem Schreiben vom 8.9.2016 mitgeteilt worden, dass auch unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen zu den Auswirkungen der Magnetfeldtherapie auf Bluthochdruck ihr persönliches Erscheinen zur mündlichen Verhandlung weiterhin nicht für erforderlich gehalten werde. Es bleibe der Klägerin jedoch unbenommen, am Termin teilzunehmen. Hierin liegt kein Verfahrensmangel.
Nach § 111 Abs 1 S 1 Alt 1 SGG kann der Vorsitzende das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. Die Anordnung steht danach grundsätzlich im Ermessen des Gerichts und lässt ihm einen großen Entscheidungsspielraum (stRspr vgl nur BSG Urteil vom 15.7.1992 - 9a RV 3/91 - Juris). Weder Art 103 Abs 1 GG noch § 62 SGG verlangen, dass der Beteiligte stets selbst gehört wird. Das Gericht ist daher grundsätzlich nicht verpflichtet dafür Sorge zu tragen - etwa durch Anordnung des persönlichen Erscheinens unter Übernahme der Fahrtkosten -, dass jeder Beteiligte auch persönlich vor dem Gericht auftreten kann (BSG Beschluss vom 23.4.2009 - B 13 R 15/09 B - Juris RdNr 11 mwN). Die Anordnung persönlichen Erscheinens kann aber geboten sein, um dem Beteiligten Gelegenheit zum mündlichen Vortrag zu geben, wenn die Aufforderung zum schriftlichen Vortrag keine erschöpfende Sachverhaltsaufklärung gewährleistet (vgl BSG Beschluss vom 2.10.2014 - B 9 SB 65/14 B - Juris RdNr 11 mwN).
Hier liegen bei summarischer Prüfung keine Anhaltspunkte vor, dass das persönliche Erscheinen zur Sicherung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs geboten war. Insbesondere war die Anordnung zum Zweck der Sachverhaltsaufklärung nicht erforderlich. Das LSG hat auch das Vorbringen der Klägerin zum Bluthochdruck berücksichtigt. Im Übrigen sind im gerichtlichen Verfahren die Befunde der behandelnden Ärzte beigezogen worden. Die Klägerin hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ihren Standpunkt dem Gericht darzulegen und diesen durch Vorlage von medizinischen Unterlagen untermauert. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin einen Beweisantrag iS von § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG gestellt und bis zuletzt vor dem Berufungsgericht aufrechterhalten hat.
Da die aufgezeigten Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH nicht vorliegen, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Betracht (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
4. Die von der Klägerin persönlich erhobene Beschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach dieser Vorschrift zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Berufungsurteils hingewiesen worden.
Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI10862087 |