Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 16.02.2022; Aktenzeichen S 106 R 3818/18) |
LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 23.02.2023; Aktenzeichen L 16 R 323/22) |
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Februar 2023 wird abgelehnt.
Gründe
I
Der in Thailand lebende Kläger hat mit einem von ihm unterschriebenen, beim BSG am 20.3.2023 eingegangenen Schreiben vom 1.3.2023 die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 23.2.2023 beantragt, weil er aufgrund seines Aufenthalts im Ausland keinen Anwalt finden könne. Der Beschluss des LSG ist dem vormaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 27.2.2023 in Deutschland zugestellt worden.
II
Der Senat wertet die Eingabe des Klägers als Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts. Dieser Antrag ist abzulehnen. Der Kläger hat die Voraussetzungen hierfür nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. Nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO hat das Prozessgericht einem Beteiligten auf seinen Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist. Der Kläger hat schon nicht hinreichend dargetan, dass er keinen vertretungsbereiten Rechtsanwalt gefunden habe.
Ein Beteiligter, der die Beiordnung eines Notanwalts begehrt, muss die von ihm zu seiner Vertretung ersuchten Rechtsanwälte namentlich bezeichnen und deren Ablehnungsschreiben vorlegen oder sonst glaubhaft machen, in welcher Weise er Kontakt mit ihnen aufgenommen hat. Entsprechende Bemühungen müssen für ein Verfahren vor einem obersten Gerichtshof des Bundes jedenfalls für mindestens fünf Rechtsanwälte dargelegt werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 14.11.2018 - B 9 SB 54/18 B - juris RdNr 6 mwN; BSG Beschluss vom 4.8.2016 - B 13 R 213/16 B - juris RdNr 4; Senatsbeschluss vom 18.2.2021 - B 5 R 21/21 B - juris RdNr 4; Senatsbeschluss vom 14.9.2022 - B 5 R 91/22 AR - juris RdNr 3; Senatsbeschluss vom 13.3.2023 - B 5 R 9/23 BH - juris RdNr 3). Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger trägt vor, dass er im Ausland lebe und von dort aus nicht in der Lage sei, einen Rechtsanwalt zu finden. Sein vormaliger Prozessbevollmächtigter habe es abgelehnt, ihn weiterhin zu vertreten. Damit ist ein ausreichendes Bemühen um eine Prozessvertretung bei mindestens fünf Rechtsanwälten nicht dargetan. Der Kläger hat nicht dargelegt, warum es bei intensiver Bemühung nicht gelingen konnte, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 27.3.2023 einen vertretungsbereiten Anwalt zu finden. Allein der Umstand, dass er sich dauerhaft im Ausland befindet, ohne jedoch zu erläutern, warum es ihm nicht möglich sein sollte, von dort aus zB postalisch, fernmündlich oder per Internet Kontakt mit einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG vertretungsbefugten Berufsträger aufzunehmen und diesen mit seiner Vertretung zu betrauen, reicht nicht aus (vgl BFH Beschluss vom 30.4.2013 - I S 5/13 ua - juris RdNr 5).
Einen Antrag auf Prozesskostenhilfe hat der Kläger nicht gestellt. Selbst wenn man seinem Vortrag einen solchen Antrag entnehmen wollte, wäre dieser nicht anforderungsgerecht gestellt. Es würde jedenfalls an einer innerhalb der Beschwerdefrist vorgelegten Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers fehlen (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 ZPO).
Der Senat kann der weiteren Bitte des Klägers, alle Fristen so lange zu verlängern, bis er mit einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin einig geworden sei, nicht nachkommen. Die Frist zur Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG ist eine gesetzlich festgelegte Frist (vgl § 160a Abs 2 Satz 1 SGG), die vom Gericht nicht verlängert werden kann (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 7).
Fundstellen
Dokument-Index HI15757856 |