Verfahrensgang
SG Gotha (Entscheidung vom 16.10.2020; Aktenzeichen S 6 R 551/19) |
Thüringer LSG (Urteil vom 16.11.2022; Aktenzeichen L 12 R 1045/20) |
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 16. November 2022 wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat mit einem von ihm unterschriebenen und am 24.2.2023 beim BSG eingegangenen Schreiben Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer LSG vom 16.11.2022, ihm zugestellt am 26.1.2023, eingelegt. Gleichzeitig hat er die Beiordnung eines Notanwalts für das Beschwerdeverfahren beantragt.
1. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts ist abzulehnen. Der Kläger hat die Voraussetzungen hierfür nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. Nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO hat das Prozessgericht einem Beteiligten auf seinen Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist. Der Kläger hat schon nicht hinreichend dargetan, dass er keinen vertretungsbereiten Rechtsanwalt gefunden habe.
Ein Beteiligter, der die Beiordnung eines Notanwalts begehrt, muss die von ihm zu seiner Vertretung ersuchten Rechtsanwälte namentlich bezeichnen und deren Ablehnungsschreiben vorlegen oder sonst glaubhaft machen, in welcher Weise er Kontakt mit ihnen aufgenommen hat. Entsprechende Bemühungen müssen für ein Verfahren vor einem obersten Gerichtshof des Bundes jedenfalls für mindestens fünf Rechtsanwälte dargelegt werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 14.11.2018 - B 9 SB 54/18 B - juris RdNr 6 mwN; BSG Beschluss vom 4.8.2016 - B 13 R 213/16 B - juris RdNr 4; Senatsbeschluss vom 18.2.2021 - B 5 R 21/21 B - juris RdNr 4; Senatsbeschluss vom 14.9.2022 - B 5 R 91/22 AR - juris RdNr 3). Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger trägt vor, seine bisherige Rechtsanwältin habe in einem persönlichen Gespräch am 8.2.2023 erklärt, ihn nicht mehr vertreten zu wollen. Drei weitere, von ihm namentlich benannte Rechtsanwälte seien bei telefonischer Anfrage am 8.2.2023 bzw 9.2.2023 nicht zur Vertretung bereit gewesen. Damit ist schon das Bemühen um eine Prozessvertretung bei mindestens fünf Rechtsanwälten nicht dargetan. Der Kläger hat zudem nicht dargelegt, warum es bei intensiver Bemühung nicht möglich gewesen sein soll, in der Zeit vom 9.2.2023 bis zum Ablauf der Beschwerdefirst am 27.2.2023 - einem Zeitraum von mehr als zwei Wochen - einen vertretungsbereiten Anwalt zu finden.
Einen Antrag auf Prozesskostenhilfe hat der Kläger nicht gestellt. Selbst wenn man seinem Vortrag einen solchen Antrag entnehmen wollte, wäre dieser nicht anforderungsgerecht gestellt. Es würde jedenfalls an einer innerhalb der Beschwerdefrist vorgelegten Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 ZPO) fehlen.
2. Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen. Die Beschwerde konnte, worauf der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingelegt werden (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 Satz 2 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI15673496 |