Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 19.07.2021; Aktenzeichen S 100 AS 4710/19 WA) |
LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 03.11.2021; Aktenzeichen L 29 AS 928/21) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. November 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt L, B, beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger selbst hat mit am 25.11.2021 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 24.11.2021 gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
Dem PKH-Antrag ist nicht stattzugeben. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht gegeben. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, die weder vom LSG noch vom SG zugelassene Berufung des Klägers erreiche den Berufungswert gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG nicht und sei deshalb unzulässig, mit Blick auf hierzu bereits vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung zur Bestimmung des Berufungswerts bei Klagen gegen Meldeaufforderungen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (vgl nur ua die ebenfalls den Kläger betreffenden Entscheidungen BSG vom 24.8.2017 - B 4 AS 256/17 B - und BSG vom 24.8.2017 - B 4 AS 223/17 B - Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen diesen Beschluss durch BVerfG vom 15.1.2018 - 1 BvR 2720/17; BSG vom 18.2.2019 - B 14 AS 44/18 B; zuletzt BSG vom 21.7.2021 - B 14 AS 99/20 R - SozR 4-1500 § 158 Nr 9 RdNr 19-20 und BSG vom 11.11.2021 - B 14 AS 323/20 B - RdNr 6 mwN).
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Schließlich ist nicht erkennbar, dass der Kläger einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung des LSG durch Beschluss nach § 158 Satz 2 SGG ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter und die vom Kläger gerügte vermeintliche Verletzung rechtlichen Gehörs.
Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
S. Knickrehm Neumann Harich
Fundstellen
Dokument-Index HI15365120 |