Verfahrensgang
Tenor
Der Rechtsbehelf des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 1. August 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der im Jahr 1971 geborene Kläger wendet sich in der Hauptsache gegen die Versagung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Der Senat hat mit Beschluss vom 1.8.2023 (B 5 R 53/23 AR) seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 14.6.2023, die er ohne Mitwirkung eines zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben hatte, als unzulässig verworfen. Der Beschluss ist dem Kläger am 1.9.2023 zugestellt worden.
Mit einem Telefax vom 6.9.2023, adressiert an den "Geschäftsführer/Präsident" des BSG, hat der Kläger erneut ohne Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten "Rechtsbeschwerde" erhoben. Der Kläger meint, der Beschluss vom 1.8.2023 sei unwirksam, weil ihm nur eine einfache Abschrift zugestellt worden sei. Zudem beanstandet er, eine neurologisch-psychiatrische Begutachtung sei nicht erfolgt und eine "vorgerichtliche mündliche Anhörung" unterblieben; rechtliches Gehör sei ihm deshalb nicht gewährt worden.
II
1. Der Rechtsbehelf des Klägers hat keinen Erfolg.
a) Das Gesetz sieht als Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung des BSG über eine Nichtzulassungsbeschwerde nur die Anhörungsrüge vor (vgl § 178a SGG). Die Anhörungsrüge muss gemäß § 178a Abs 2 SGG innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis einer Gehörsverletzung erhoben werden. Dabei ist darzulegen, inwiefern das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (vgl § 178a Abs 2 Satz 5 iVm Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG). In Verfahren, für die vor dem BSG eine Vertretung durch zugelassene Prozessbevollmächtigte vorgeschrieben ist (vgl § 73 Abs 4 SGG), kann auch eine Anhörungsrüge wirksam nur von einem Prozessbevollmächtigten erhoben werden (vgl BSG Beschluss vom 8.8.2018 - B 1 KR 12/18 C - SozR 4-1500 § 60 Nr 11 RdNr 16 f; BSG Beschluss vom 1.8.2023 - B 5 R 57/23 AR - juris RdNr 4). Bereits dieses Erfordernis hat der Kläger nicht erfüllt. Seinem Vortrag kann aber auch nicht entnommen werden, inwiefern das BSG - und nur hierauf kommt es für die Anhörungsrüge an - seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe. Ein Anspruch auf eine mündliche Anhörung vor einer Entscheidung des BSG über ein unzulässiges Rechtsmittel folgt aus § 62 SGG oder Art 103 Abs 1 GG nicht (vgl BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 17.3.2005 - 1 BvR 308/05 - juris RdNr 10; BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 9.12.2021 - 2 BvR 1789/16 - juris RdNr 16 mwN). Im Übrigen hat das LSG seine Entscheidung nach mündlicher Verhandlung getroffen.
b) Offenbleiben kann, ob der außerordentliche, gesetzlich nicht geregelte Rechtsbehelf einer sog "Gegenvorstellung" nach Einführung der Anhörungsrüge durch den Gesetzgeber überhaupt noch statthaft ist (vgl dazu B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 178a RdNr 12). Selbst wenn dies anzunehmen wäre, würde auch eine Gegenvorstellung hier dem Vertretungszwang unterliegen (vgl § 73 Abs 4 SGG). Eine vom Kläger selbst erhobene Gegenvorstellung wäre schon deshalb unzulässig.
c) Soweit der Kläger meint, der Senatsbeschluss vom 1.8.2023 sei von vornherein unwirksam, weil ihm lediglich eine "einfache Abschrift" zugestellt worden sei, trifft das nicht zu. Der Kläger erhielt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses vom 1.8.2023 zugestellt (vgl § 63 Abs 2 SGG iVm § 317 Abs 1 Satz 1, § 169 Abs 2 und 3 ZPO; s auch BSG Beschluss vom 31.8.2021 - B 5 R 21/21 BH - juris RdNr 8 mwN; BSG Beschluss vom 14.6.2023 - B 5 R 33/23 AR - juris RdNr 3).
d) Der nach alledem unzulässige Rechtsbehelf ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (vgl § 178a Abs 4 Satz 1 iVm § 40 Satz 1, § 33 Abs 1 Satz 2, § 12 Abs 1 Satz 2 SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 iVm einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.
3. Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (vgl § 178a Abs 4 Satz 3 SGG). Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass vergleichbare Eingaben in diesem Verfahren künftig geprüft, aber nicht mehr beschieden werden. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es keiner weiteren Bescheidung (vgl BSG Beschluss vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 7; s auch BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - juris RdNr 7 f).
Fundstellen
Dokument-Index HI16025742 |