Verfahrensgang

BSG (Beschluss vom 25.08.2023; Aktenzeichen B 5 R 56/23 AR)

LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 20.07.2023; Aktenzeichen L 10 R 1224/23)

SG Karlsruhe (Entscheidung vom 20.04.2023; Aktenzeichen S 12 R 2960/22)

 

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 25. August 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Der Senat hat mit Beschluss vom 25.8.2023 (B 5 R 56/23 AR) eine Beschwerde des Klägers gegen einen Beschluss des LSG vom 14.7.2023 zur Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Berufungsverfahren sowie gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 20.7.2023 als unzulässig verworfen. Zudem hat der Senat in dem Beschluss ausgeführt, dass wegen fehlender Erfolgsaussichten auch PKH nicht bewilligt werden könne, falls das Vorbringen des Klägers auch als Antrag auf Bewilligung von PKH für das Verfahren vor dem BSG zu verstehen sein sollte.

Der Kläger hat gegen den ihm am 16.9.2023 zugestellten Beschluss mit Schreiben vom 16.9.2023, das er als elektronisches Dokument ohne qualifizierte elektronische Signatur mit einer am 17.9.2023 eingegangenen De-Mail (erneut) ohne Absenderbestätigung übermittelt hat, "Anhörungsrüge" erhoben. Er hat ausgeführt, die Anhörungsrüge sei nach § 321a ZPO begründet, weil das LSG in der mündlichen Verhandlung seinen Vortrag zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch übergangen habe. Zudem habe er nach § 121 ZPO einen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts; die Rechtsverfolgung habe hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dasselbe Schreiben vom 16.9.2023 hat er am 29.9.2023 nochmals per Telefax übersandt.

II

1. Die Anhörungsrüge ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (vgl § 178a Abs 4 Satz 1 SGG). Die vom Kläger herangezogene Vorschrift in § 321a ZPO ist im sozialgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar, weil § 178a SGG eine eigenständige Regelung zur Anhörungsrüge enthält (vgl § 202 Satz 1 SGG).

a) Soweit sich die Anhörungsrüge gegen die Entscheidung des Senats über die Nichtzulassungsbeschwerde richtet, ergibt sich die Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs bereits daraus, dass er nicht von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (vgl § 73 Abs 4 SGG sowie BSG Beschluss vom 8.8.2018 - B 1 KR 12/18 C - SozR 4-1500 § 60 Nr 11 RdNr 16).

b) Soweit der Kläger mit dem Rechtsbehelf geltend machen will, dass ihm im Beschluss vom 25.8.2023 zu Unrecht PKH für das Verfahren vor dem BSG versagt worden sei, greift der "Vertretungszwang" in § 73 Abs 4 Satz 1 SGG nicht ein. Gleichwohl ist die Anhörungsrüge auch insoweit unzulässig, weil der Kläger nicht dargelegt hat, inwiefern der Senat bei seiner Entscheidung den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl § 178a Abs 2 Satz 5 iVm Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG). Die bloße Behauptung des Klägers, er sei - anders als der Senat - der Auffassung, dass seine Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg habe, genügt dafür nicht. Der weitere Vortrag, das LSG habe sein Vorbringen zum Herstellungsanspruch übergangen, vermag eine Gehörsverletzung durch den Senat von vornherein nicht zu begründen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 183 Satz 1 iVm § 193 Abs 1 und 4 SGG.

3. Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (vgl § 178a Abs 4 Satz 3 SGG). Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass vergleichbare Eingaben in diesem Verfahren künftig geprüft, aber nicht mehr beschieden werden. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es keiner weiteren Bescheidung (vgl BSG Beschluss vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 7; s auch BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - juris RdNr 7 f).

Düring

Körner

Gasser

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16025712

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