Entscheidungsstichwort (Thema)
Entschädigung einer Berufskrankheit nach SozSichAbk YUG Art 20. Nichtzulassungsbeschwerde
Orientierungssatz
Es bedarf keiner höchstrichterlichen Entscheidung, daß aufgrund des SozSichAbk YUG Art 20 Abs 1 S 1 die Leistungspflicht eines deutschen Unfallversicherungsträgers nicht begründet wird, wenn für die Entstehung einer Berufskrankheit ausschließlich Arbeiten in Jugoslawien, während der ein Versicherungsschutz nach deutschen Gesetzen nicht bestand, in Betracht kommen.
Normenkette
RVO § 551 Abs 1 Fassung: 1963-04-30; SozSichAbk YUG Art 20 Abs 1 S 1 Fassung: 1968-10-12; SGG § 160a Abs 1 S 1; BKVO 7 Anl 1 Fassung: 1968-06-20
Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 16.11.1978; Aktenzeichen L 2 Ua 1813/77) |
SG Karlsruhe (Entscheidung vom 31.08.1977; Aktenzeichen 12 U 2278/76) |
Gründe
Der Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger. Er arbeitete als Maler in den Jahren 1953 bis 1971 in J und war ebenfalls als Maler von Oktober 1971 bis August 1974 in der B beschäftigt. Er führt sein Leberleiden auf seine berufliche Tätigkeit zurück.
Die Beklagte lehnte Entschädigungsansprüche des Klägers ab. Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Urteile vom 31. August 1977 und 16. November 1978).
Zur Begründung seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Beschwerdeführer geltend, der Rechtsstreit habe grundsätzliche Bedeutung, da zu entscheiden sei, ob nach dem deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen ein Entschädigungsanspruch begründet sei.
Nach Art 20 Abs 1 Satz 1 des Abkommens zwischen der B D und der Sozialistischen Föderativen R J über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (BGBl II 1969, 1438) werden für den Leistungsanspruch aufgrund einer Berufskrankheit vom Träger eines Vertragsstaates auch die Beschäftigungen berücksichtigt, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausgeübt wurden und ihrer Art nach geeignet waren, diese Krankheit zu verursachen.
Soweit ersichtlich, hat das Bundessozialgericht (BSG) über die Auslegung dieser Bestimmung noch nicht entschieden. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt jedoch voraus, daß die maßgebende Rechtsfrage klärungsbedürftig ist. Sie ist es nicht mehr, wenn sie bereits höchstrichterlich geklärt ist. Jedoch ist auch bei fehlender gesicherter Rechtsprechung eine Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig (s. BSG SozR 1500 § 160a Nr 4), wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht. Das ist hier der Fall. Nach den tatsächlichen, vom Senat seiner Entscheidung über die Beschwerde zugrunde zu legenden Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) sind keine Stoffe zu ermitteln, mit denen der Kläger während seiner Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland in Berührung gekommen ist und die geeignet gewesen wären, die bei ihm vorhandenen Gesundheitsstörungen zu verursachen. Eine Entschädigung aufgrund des § 551 Abs 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) iVm der Berufskrankheiten-Verordnung vom 20. Juni 1968 (BGBl I 721) entfällt danach. Daß aufgrund des Art 20 Abs 1 Satz 1 des oben angeführten deutschjugoslawischen Sozialversicherungsabkommens die Leistungspflicht eines deutschen Unfallversicherungsträgers, wie das LSG entschieden hat, nicht begründet wird, wenn für die Entstehung einer Berufskrankheit ausschließlich Arbeiten in Jugoslawien, während der ein Versicherungsschutz nach deutschen Gesetzen nicht bestand, in Betracht kommen, bedarf keiner höchstrichterlichen Entscheidung. Dies ergibt sich auch zusätzlich aus Art 20 Abs 3 dieses Abkommens. Danach gewährt von der Rente jeder Träger nur den Teil, der dem Verhältnis der Dauer der im Gebiet des eines Trägers ausgeübten Dauer der nach Satz 1 zu berücksichtigenden Beschäftigungen entspricht. Auch diese Vorschrift zeigt, daß Art 20 Abs 1 Satz 1 des deutsch-jugoslawien Abkommens davon ausgeht, daß in der Bundesrepublik Deutschland Beschäftigungen verrichtet wurden, die ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen