Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 1996 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin, die in der Hauptsache die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit begehrt, ist in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als unzulässig zu verwerfen. In der Beschwerdebegründung ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG kein Revisionszulassungsgrund iS von § 160 Abs 2 SGG schlüssig dargelegt bzw bezeichnet worden. Der Senat sieht gemäß § 160a Abs 4 Satz 3 Halbs 2 SGG von einer näheren Begründung ab, weil dies zur Klärung der Voraussetzung der Revisionszulassung nicht beitragen könnte. Er beschränkt sich auf folgende Hinweise:
Die Rüge der Klägerin, das Landessozialgericht (LSG) habe seine Pflicht verletzt, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 103 Halbs 1 SGG), ist ua schon deswegen nicht hinreichend bezeichnet, weil kein „Beweisantrag” angegeben worden ist, auf den sich der gerügte Verfahrensmangel beziehen könnte. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG kann jedoch eine Verletzung des § 103 SGG nur geltend gemacht werden, wenn sich die Rüge auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichenden Grund nicht gefolgt ist. Zwar trägt die Beschwerdeführerin (S 6 der Beschwerdebegründung) vor, sie habe mit Schriftsatz vom 1. Juni 1992 (dort S 7) die Einholung eines berufskundlichen Gutachtens, einer Auskunft des zuständigen Arbeitsamtes und einer Auskunft des Landesarbeitsamtes beantragt und dies im Schriftsatz vom 30. August 1993 (dort S 4) wiederholt. Dieser Vortrag trifft jedoch nicht zu, weil „Beweisantrag” iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nur ein solcher Antrag ist, der den Anforderungen an einen Beweisantrag iS der Vorschriften der Zivilprozeßordnung (ZPO) genügt. Im Schriftsatz vom 1. Juni 1992 (Bl 128 der LSG-Akte) hat die Klägerin lediglich Beweisanregungen vorgetragen; dasselbe gilt hinsichtlich des Schriftsatzes vom 30. August 1993 (Bl 255 der LSG-Akte). Im übrigen ergibt sich aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem LSG, daß die dort auch durch ihren Prozeßbevollmächtigten vertretene Klägerin keinen Beweisantrag (nicht einmal hilfsweise) gestellt hat.
Im übrigen beschränkt sich die Beschwerdebegründung (dort S 6 bis 8) im wesentlichen darauf, daß die Klägerin ihre Beweiswürdigung, die von derjenigen des Berufungsgerichts abweicht, im einzelnen vorträgt. Hierauf ist nicht einzugehen, weil gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG mit der Beschwerde nicht gerügt werden kann, das LSG habe die Grenzen seiner Befugnis überschritten, nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG).
Die Rüge, das Berufungsgericht sei von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (≪BSG≫ Urteil vom 10. Dezember 1987, 9a RV 36/85, SozR 1500 § 128 Nr 31) abgewichen, ist ua deswegen nicht hinreichend bezeichnet, weil die Beschwerdeführerin keinen „Rechtssatz” benannt hat, mit dem das LSG von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen sein könnte. Sie macht geltend, das LSG habe den „Rechtssatz” aufgestellt, daß „bei zwei sich widersprechenden Gutachtern dem einen eine besondere Kompetenz zukomme, wenn er Chefarzt der Abteilung Wirbelsäulenorthopädie eines Krankenhauses sei und die Objektivität bei der Bewertung eines Gutachters auch davon abhänge, ob dieser die Stellungnahme des anderen Gutachters ohne hinreichenden Grund als eine eher polemische Äußerung bezeichnet”. Abgesehen davon, daß dieser Vortrag keinen „Rechtssatz” iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG benennt, hat das LSG in den Entscheidungsgründen seines Urteils auch keinen „Rechtssatz” mit diesem Inhalt aufgestellt; die Klägerin selbst benennt nicht, an welcher Stelle des Urteils des LSG sich der von ihr vorgetragene Text finden könnte. Inhaltlich handelt es sich um den Angriff auf die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, die – wie gesagt – iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG kein Beschwerdegrund ist. Die Klägerin hat auch nicht mitgeteilt, durch welchen im Urteil des LSG auffindbaren Text das Berufungsgericht sich in Gegensatz zu dem von ihr genannten, die Aufklärungspflicht nach § 103 SGG konkretisierenden Rechtssatz des BSG gebracht haben könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 Abs 1 und Abs 4 SGG.
Fundstellen