Verfahrensgang

LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 30.03.2017; Aktenzeichen L 22 R 188/15)

SG Berlin (Entscheidung vom 24.02.2015; Aktenzeichen S 106 R 5729/11)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. März 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

 

Gründe

Mit Urteil vom 30.3.2017 hat das LSG Berlin-Brandenburg einen Anspruch der Klägerin auf Befreiung von der Versicherungspflicht abgelehnt.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht ansatzweise nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

Soweit die umfangreichen Rechtsausführungen der Beschwerdeführerin die sachliche Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung betreffen, verkennt sie, dass eine Überprüfung insofern erst nach zulässiger Einlegung der statthaften Revision durch das BSG als Revisionsgericht eröffnet ist. Ebenso wenig stehen die allgemeinen Darlegungen der Beschwerdebegründung in einem erkennbaren Zusammenhang mit einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung, auf die es wegen Klärungsbedürftigkeit oder Divergenz in einem künftigen Revisionsverfahren ankommen könnte.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11261167

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