Verfahrensgang
Tenor
Die Verfahren B 4 AS 177/22 BH und B 4 AS 178/22 BH werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden (§ 113 Abs 1 SGG); führend ist das Verfahren mit dem Aktenzeichen B 4 AS 177/22 BH.
Die Anträge der Kläger, ihnen zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. September 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Gründe
Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, sind auch die sinngemäßen Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichtsakten sowie unter Berücksichtigung des Vorbringens der Kläger nicht erkennbar.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dies ist hier nicht der Fall. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Nach Aktenlage ist schließlich nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel darin liegt, dass das LSG in Abwesenheit der Kläger verhandelt und entschieden hat. Das LSG hat die Kläger ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann. Dies ist zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ausreichend (vgl BSG vom 26.5.2014 - B 12 KR 67/13 B - juris RdNr 7; BSG vom 4.3.2020 - B 3 KR 5/19 BH - juris RdNr 10). Dass das LSG zugunsten der Kläger Maßnahmen vergleichbar einem "Zeugenschutz" hätte ergreifen müssen, um ihnen die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu ermöglichen, weil sie "Opfer eines Staatsverbrechens" geworden seien, ist fernliegend. Damit haben die Kläger gegenüber dem LSG auch einen erheblichen Grund iS des § 202 Satz 1 SGG iVm § 227 Abs 1 Satz 1 ZPO, der eine Terminsverlegung geboten hätte, nicht substantiiert dargelegt. Vor diesem Hintergrund bedurfte es auch keiner förmlichen Entscheidung des LSG über die Terminsverlegungsanträge der Kläger vom 11.7.2022, zumal das LSG bereits auf den Schriftsatz der Kläger vom 5.7.2022 mitgeteilt hatte, dass der Termin zur mündlichen Verhandlung am 28.9.2022 aufrechterhalten bleibt.
Söhngen |
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Neumann |
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Burkiczak |
Fundstellen
Dokument-Index HI15641180 |