Verfahrensgang

LSG Sachsen-Anhalt (Entscheidung vom 05.12.2017; Aktenzeichen L 1 R 356/17 RG)

SG Magdeburg (Urteil vom 07.08.2013; Aktenzeichen S 6 R 21/08)

 

Tenor

Das Rechtsschutzgesuch des Klägers im Schreiben vom 18. Dezember 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger hat mit einem von ihm selbst unterzeichneten, nach Weiterleitung durch das LSG Sachsen-Anhalt am 4.1.2018 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 18.12.2017 ua gegen den Beschluss des LSG vom 5.12.2017 "Rechtsmittel …, z.B. Beschwerde, sofortige Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde, Berufung und anderes" eingelegt. Im Berufungsverfahren hat das LSG die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss vom 15.9.2017 als unzulässig verworfen.

Das vom Kläger eingelegte Rechtsschutzgesuch gegen den Beschluss des LSG vom 5.12.2017 ist unstatthaft, weil gegen die Entscheidung im Anhörungsrügeverfahren weder Revision noch Beschwerde noch ein sonstiges Rechtsmittel zum BSG vorgesehen ist (§ 178a Abs 4 S 3 SGG). Dieses sowie im Schreiben vom 18.12.2017 enthaltene weitere Begehren hätten zudem nur durch einen postulationsfähigen Bevollmächtigten wirksam beim BSG angebracht werden können (§ 73 Abs 4 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11619075

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