Verfahrensgang

Hessisches LSG (Urteil vom 20.10.2023; Aktenzeichen L 7 AS 145/22)

SG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 13.01.2022; Aktenzeichen S 2 AS 350/17)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. Oktober 2023 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin B, F, beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ) . Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen(§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG ,§ 169 SGG ) .

Grundsätzliche Bedeutung(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden(stRspr; vgl etwaBSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN;BSG vom 5.7.2023 - B 4 AS 36/23 B - juris RdNr 2 ) .

In der Beschwerdebegründung ist aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des § 162 SGG stellt. Die Beschwerdebegründung muss daher eine aus sich heraus verständliche abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts mit höherrangigem Recht formulieren(stRspr; zuletzt etwaBSG vom 4.1.2022 - B 11 AL 58/21 B - juris RdNr 3 ;BSG vom 5.7.2023 - B 4 AS 36/23 B - juris RdNr 3 ) .

Die Beschwerdebegründung genügt hier schon deshalb nicht den Anforderungen des§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG , weil die Klägerin bereits den Sach- und Streitstand sowie die der angefochtenen Entscheidung des LSG zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen nicht hinreichend dargestellt hat. Eine nachvollziehbare Sachverhaltsdarstellung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrunds, weil es nicht Aufgabe des BSG ist, sich den maßgeblichen Sachverhalt aus den Akten oder der angegriffenen Entscheidung des LSG herauszusuchen(stRspr; zuletzt etwaBSG vom 16.1.2023 - B 9 V 14/22 B -juris RdNr 7 mwN;BSG vom 14.7.2023 - B 4 AS 12/23 B - juris RdNr 2 ;BSG vom 31.8.2023 - B 11 AL 31/23 B - juris RdNr 6 ) . Es fehlt eine solche geordnete Darstellung des Sachverhalts und des Verfahrensablaufs; der Begründung sind insofern lediglich Fragmente zu entnehmen. Mitgeteilt wird weder der streitbefangene Zeitraum noch die streitgegenständlichen Bescheide oder deren Inhalt. Auch der Inhalt der vorinstanzlichen Entscheidungen, insbesondere deren Argumentationswege, werden nicht nachvollziehbar dargelegt.

Auch ansonsten genügt die Beschwerdebegründung nicht den aufgezeigten Darlegungsanforderungen. Die Klägerin wirft als Frage auf, "ob Asylbewerber [-] denen ein Abschiebeverbot durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach§§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zuerkannt wurde, unmittelbar ab Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach§ 25 Abs. 3 AufenthG gegenüber der Ausländerbehörde - in den Leistungsbereich von SGB II-Leistungen fallen oder weiterhin bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch die Ausländerbehörde Leistungen nach dem AsylbLG beziehen". Die Beschwerdebegründung enthält jedoch weder Darlegungen zur Klärungsfähigkeit noch zur Klärungsbedürftigkeit.

2. Weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet( § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm§ 114 Abs 1 Satz 1 ZPO ) , ist der Klägerin auch keine PKH zu bewilligen. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwaltes( § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm§ 121 Abs 1 ZPO ) .

3. Die Kostenentscheidung beruht auf§ 193 Abs 1 Satz 1 , Abs 4 SGG.

Ch. Mecke

Harich

Burkiczak

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16339098

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