Verfahrensgang
SG für das Saarland (Entscheidung vom 27.06.2023; Aktenzeichen S 19 P 156/22) |
LSG für das Saarland (Urteil vom 15.11.2023; Aktenzeichen L 2 P 5/23) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 15. November 2023 - L 2 P 5/23 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Das LSG hat die Berufung gegen die Entscheidung des SG, dass die Klage wegen doppelter Rechtshängigkeit(vgl B 3 P 6/23 BH ) unzulässig sei, zurückgewiesen und sich der Rechtsauffassung des SG angeschlossen.
II
Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für ein Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; dies ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter(§ 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich zu begründen. Da er keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen( § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm§ 121 ZPO ) .
Es sind unter Berücksichtigung seines Vorbringens in der ersten und zweiten Instanz sowie des Akteninhalts keine Gründe für eine Zulassung der Revision ersichtlich. Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) , wenn das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht(§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) oder ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann(§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) .
Soweit das Berufungsgericht mit Verweis auf die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe davon ausgegangen ist, dass sich die Untätigkeitsklage in der Hauptsache mit Erteilung des im Parallelverfahren(vgl B 3 P 6/23 BH ) erledigt habe, und im Übrigen eine Anfechtungsklage gegen diese Bescheide wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig sei, sind keine Rechtsfragen grundsätzlicher Art erkennbar; eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache "richtig" entschieden hat, erfolgt im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Entsprechend liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter erfolgreich das Vorliegen einer Divergenz rügen könnte.
Ebenso wenig ist erkennbar, dass ein Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, einen Verfahrensfehler des LSG darzulegen. So könnte etwa der hierzu erforderliche Vortrag, dass die angefochtene Entscheidung auf dem von dem Kläger geltend gemachten Verfahrensmangel einer unzureichenden Sachaufklärung beruht, schon deshalb nicht erfolgreich sein, weil das Leistungsbegehren auf höheres Pflegegeld hier nicht Gegenstand einer Überprüfung im Revisionsverfahrens sein kann. Schließlich liegt auch eine wirksame Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung vor, weil diese lediglich mit der innerprozessualen Bedingung(vgl hierzu etwaBSG vom 9.12.2016 - B 8 SO 15/15 R - SozR 4-3500 § 90 Nr 8 juris RdNr 18) des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen hierfür verbunden war, und nicht erkennbar ist, dass ein Prozessbevollmächtigter erfolgreich einen wirksamen Widerruf der Zustimmungserklärung geltend machen könnte(vgl zu den Anforderungen hierfür nurBSG vom 31.8.2021 - B 5 R 151/21 B - juris RdNr 14 ff) .
Die von dem Kläger privatschriftlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil er nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten(§ 73 Abs 4 SGG ) vertreten ist(§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm§ 169 SGG ) .
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des§ 193 SGG .
Fundstellen
Dokument-Index HI16322436 |