Entscheidungsstichwort (Thema)

Klärungsbedürftige Rechtsfrage

 

Orientierungssatz

Eine vom Revisionsgericht entschiedene Rechtsfrage ist nur dann klärungsbedürftig, wenn der Rechtsprechung des Revisionsgerichts in nicht geringfügigem Umfang (in der juristischen Literatur) widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden (BSG vom 25.9.1975 12 BJ 94/75 = SozR 1500 § 160a Nr 13). Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehört es, daß der Kläger Literaturstimmen gegen das genannte Urteil zitiert und sich mit diesem Urteil auseinandersetzt.

 

Normenkette

SGG § 160a Abs 2 S 2, § 160 Abs 2 Nr 1

 

Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 15.07.1987; Aktenzeichen L 2 J 462/87)

 

Gründe

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig; denn die Begründung entspricht nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form.

Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung, Abweichung, Verfahrensmangel - zugelassen werden. Der Kläger macht geltend, es handele sich um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Diese muß nach § 160a Abs 2 Satz 2 SGG in der Beschwerdebegründung "dargelegt" werden. Als grundsätzlich sieht der Kläger die Frage an, ob § 1266 RVO in der bis zum Inkrafttreten des Hinterbliebenenrenten- und Erziehungsgesetzes (HEZG) vom 11.Juli 1985 (BGBl I S. 1450) geltenden Fassung auf Rentenfälle in der Zeit zwischen 29. Mai 1983 und 31. Dezember 1985 anzuwenden ist, und äußert dazu verfassungsrechtliche Bedenken. Wie der erkennende Senat jedoch bereits mit Urteilen vom 29. September 1987 (Az.: 5b RJ 8/87; SozR 5750 Art 2 § 18 Nr 3) und 17. November 1987 (Az.: 5b RJ 6/87; Nachrichtenblatt LVA Baden 1988, 37) im Anschluß an den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 27. März 1987 (Az.: 1 BvR 1284/86) entschieden hat, sind derartige Überlegungen für im Januar und Juni 1985 eingetretene Versicherungsfälle des Todes einer Ehefrau nicht begründet. Für den Fall des Todes der Ehefrau des Klägers im Dezember 1983 gilt nichts anderes. Eine vom Revisionsgericht entschiedene Rechtsfrage ist aber nur dann klärungsbedürftig, wenn der Rechtsprechung des Revisionsgerichts in nicht geringfügigem Umfang (in der juristischen Literatur) widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden (BSG SozR 1500 § 160a Nr 13). Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung hätte es also gehört, daß der Kläger Literaturstimmen gegen das genannte Urteil zitiert und sich mit diesem Urteil auseinandergesetzt hätte.

Die somit nicht formgerecht begründete und damit unzulässige Beschwerde des Klägers mußte als unzulässig verworfen werden; dies konnte gemäß § 202 SGG iVm § 574 der Zivilprozeßordnung und § 169 SGG analog auch ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter erfolgen (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 1 und 5; BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 30).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1665661

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