Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe. Antrag. Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Formular. Frist
Leitsatz (redaktionell)
Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts ist, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf Prozesskostenhilfe als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form, d.h. mit dem gemäß § 117 Abs. 3 ZPO durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden.
Normenkette
SGG §§ 67, 73a Abs. 1, 4, § 87 Abs. 1 S. 2, § 160a Abs. 1 S. 2; ZPO § 117 Abs. 2-4, § 121 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Juni 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorstehend bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten, am 30.9.2016 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben vom 25.9.2016 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 11.8.2016 zugestellten Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 8.6.2016 Beschwerde eingelegt und gleichzeitig - sinngemäß - Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt.
Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung des BSG sowie auch der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf Prozesskostenhilfe als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem gemäß § 117 Abs 3 ZPO durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BGH VersR 1981, 884; BFG NV 1989, 802; BFH BStBl II 2001, 439; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG NJW 2000, 3344). Dies ist hier nicht geschehen. Zwar ist der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 25.9.2016 rechtzeitig beim BSG eingegangen. Die zum Prozesskostenhilfegesuch gehörende formgerechte Erklärung ist jedoch bis zum Ablauf der dreimonatigen Beschwerdefrist, die für den Kläger am 11.11.2016 endete (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 87 Abs 1 Satz 2 SGG; BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160a Nr 4), nicht vorgelegt worden.
Der Kläger ist in den zutreffenden Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe im Urteil des LSG und mit Schreiben des Senats vom 5.10.2016 auf das Erfordernis der Vorlage der formgerechten Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ausdrücklich hingewiesen worden. Es ist weder ersichtlich noch hat der Kläger dargetan, dass er an der rechtzeitigen Vorlage der Erklärung aus Gründen, die im Falle einer verspäteten formgerechten Beschwerdeeinlegung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) rechtfertigen könnten, verhindert war.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe muss daher abgelehnt werden.
Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Die mit Schreiben vom 25.9.2016 eingelegte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorbezeichneten Entscheidung des LSG ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG).
Die Beschwerde ist somit ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI10333581 |