Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 13. September 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen(§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm§ 169 Satz 2 SGG ) , weil in der Beschwerdebegründung keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe schlüssig dargelegt oder bezeichnet ist(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ) .
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat(Nr 1) , die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht(Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist(Nr 3) .
Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird(vglBSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11) . Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist(vglBSG vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16) . Die Beurteilung, ob eine grundsätzliche Bedeutung vorliegt, hat auf der Tatsachengrundlage der Vorinstanz zu erfolgen(Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, IX. Kap, RdNr 91) , weshalb mitzuteilen ist, welche Tatsachenfeststellungen das LSG in der angegriffenen Entscheidung getroffen hat(BSG vom 1.9.2023 - B 9 SB 20/23 B - RdNr 7 ) . (Vermeintlich) fehlerhaft festgestellte Tatsachen können wirksam mit Verfahrensrügen angegriffen werden, wobei die in § 160 Abs 2 Nr 3 SGG aufgezeigten Grenzen zu beachten sind.
Soweit die Beschwerdebegründung sinngemäß den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung geltend macht, indem sie als zu klärende Rechtsfrage formuliert: "Reicht es für die Erfüllung der geforderten Stundenzahl nach§ 156 SGB IX aus, wenn vertraglich vereinbarte Stunden und Stunden aus einer unwirksamen Vereinbarung auf Arbeit auf Abruf, die ggf. nicht dauerhaft gearbeitet werden, um einen entsprechenden Arbeitsplatz im Sinne der Norm zu begründen?" genügen die Ausführungen den Anforderungen an die schlüssige Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage nicht. Nach der Wiedergabe der Entscheidung des LSG in der Beschwerdebegründung ist dieses davon ausgegangen, dass die Klägerin eine 15-Stunden-Beschäftigung innegehabt hat. Sich auf eine Arbeit auf Abruf beziehende Feststellungen des LSG gibt die Beschwerdebegründung dagegen nicht wieder. Vielmehr wird mit der Beschwerdebegründung zugleich gerügt, die Feststellung des LSG zur 15-Stunden-Tätigkeit sei falsch; die Klägerin habe geltend gemacht, dass sie neben ihrer 15-Stunden-Woche auch noch eine Arbeit auf Abruf vereinbart habe, die eine Arbeitszeit von maximal drei Stunden in der Woche vorsehe. Die hierin mittelbar liegende Verfahrensrüge richtet sich gegen die freie richterliche Beweiswürdigung(§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG ) , die zu den Feststellungen des LSG geführt hat und die weder unmittelbar noch mittelbar mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden kann(Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, IX. Kap, RdNr 129) .
Auch den für eine Divergenzrüge(§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) zu beachtenden Zulässigkeitsanforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Mit der Beschwerdebegründung wird vorgebracht, das LSG weiche von zwei Entscheidungen des BAG ab. Eine Zulassung der Revision kommt nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG aber nur in Betracht, wenn das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Andere Entscheidungen, auch solche eines anderen obersten Gerichtshofs des Bundes, ermöglichen keine Zulassung wegen Divergenz(BSG vom 30.10.2019 - B 6 KA 22/19 B - RdNr 6 ) . Soweit bei Abweichung von einer Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs des Bundes die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsache in Betracht kommt(Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, IX. Kap, RdNr 101) , fehlt es zum einen an der Wiedergabe von Feststellungen des LSG, aus denen sich die Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage ergeben könnte. Zum anderen betont die Beschwerdebegründung selbst, dass das LSG zur Überprüfbarkeit vertraglicher Bestimmungen §§ 305 ff BGB nicht herangezogen habe. Inwieweit in diesem Zusammenhang rechtlich maßgebliche Ausführungen des LSG zu diesen Vorschriften erfolgt sein könnten, lässt die Beschwerdebegründung offen.
Einen im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde beachtlichen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG macht die Klägerin in der Beschwerdebegründung nicht geltend.
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der§§ 183 ,193 SGG .
S. Knickrehm |
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Söhngen |
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Neumann |
Fundstellen
Dokument-Index HI16283369 |