Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenentscheidung in der Revisionsinstanz bei Erledigung der Hauptsache
Leitsatz (amtlich)
Bei Erledigung der Hauptsache in der Revisionsinstanz durch übereinstimmende Erledigterklärung ist auf Antrag über die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu entscheiden.
Orientierungssatz
Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Beteiligten bei Beendigung des Rechtsstreits durch aufgrund eines außergerichtlichen Vergleichs abgegebene übereinstimmende Erledigungserklärung einander Kosten zu erstatten haben, richtet sich nach § 193 Abs 1 Halbs 2 SGG; die Sonderregelung des § 195 SGG findet auf außergerichtliche Vergleiche keine Anwendung.
Normenkette
SGG § 193 Abs. 1 Hs. 2, § 195
Verfahrensgang
Gründe
Streitig war die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen einer Berufskrankheit (BK) nach Nr 4301 bzw Nr 4302 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO).
Die 1970 geborene Klägerin war seit August 1987 als Bäckerin tätig; nach Besuch der Fachoberschule von August 1995 bis Juni 1996 ist sie arbeitslos. Auf die im Februar 1995 bei ihr eingegangene ärztliche Anzeige über eine BK (allergisches Asthma bronchiale, zurückzuführen auf Kontakt zu Mehlstaub) des Lungenarztes Dr. L ließ die Beklagte die Klägerin durch Dr. S untersuchen und lehnte aufgrund des Ergebnisses dieser Untersuchung mit Bescheid vom 28. September 1995 die Anerkennung der bei der Klägerin bestehenden Atemwegserkrankung als BK ab. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 1996).
Das Sozialgericht Kiel (SG) hat die Klage nach Vernehmung des Dr. Le als Sachverständigen durch Urteil vom 11. Februar 1997 abgewiesen und der Klägerin gemäß § 192 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gerichtshaltungskosten auferlegt. Eine BK der Nr 4301 oder Nr 4302 der Anlage 1 zur BKVO liege nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vor; Gerichtshaltungskosten seien der Klägerin auferlegt worden, weil sie ihre Klage trotz des klaren Beweisergebnisses nicht zurückgenommen habe.
Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin durch Beschluß vom 14. Oktober 1997 gemäß § 153 Abs 4 SGG ohne mündliche Verhandlung unter Bezugnahme auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils (§ 153 Abs 2 SGG) mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Auferlegung von Gerichtshaltungskosten aufgehoben wird. Zuvor hatte es durch Schreiben des Berichterstatters vom 29. Juli 1997 bei den Beteiligten angefragt, ob sie mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren (§ 124 Abs 2 SGG) oder einer Entscheidung durch den Vorsitzenden bzw den Berichterstatter anstelle des Senats einverstanden seien; am Ende dieses Schreibens heißt es weiter: "Ferner wird darauf aufmerksam gemacht, daß der Senat gemäß § 153 Abs 4 SGG durch Beschluß entscheiden kann. Es besteht Gelegenheit, auch hierzu bis zum 1. September 1997 Stellung zu nehmen."
Mit ihrer - vom Senat durch Beschluß vom 17. Februar 1998 zugelassenen - Revision hat die Klägerin eine Verletzung der Gewährung des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG iVm § 153 Abs 4 Satz 2 SGG) gerügt und die Anerkennung ihrer Erkrankung als BK sowie die Gewährung entsprechender Leistungen geltend gemacht. Die Beteiligten haben einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen, nach dem sich die Beklagte verpflichtet, die angefochtenen Bescheide zurückzunehmen und sich bereit erklärt, erneut zu prüfen, ob bei der Klägerin die Voraussetzungen einer berufsbedingten Atemwegserkrankung nach Nrn 4301 und 4302 der Anlage 1 zur BKVO oder die Voraussetzungen des § 3 Abs 1 BKVO erfüllt sind.
Nachdem die Beteiligten die Hauptsache im Hinblick auf diesen Vergleich daraufhin übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war auf Antrag der Klägerin durch Beschluß zu entscheiden, daß die Beklagte die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zur Hälfte zu erstatten hat.
Da die in den Vorinstanzen ergangenen Urteile durch die im Revisionsverfahren abgegebenen übereinstimmenden Erledigterklärungen wirkungslos geworden sind, war nunmehr über die gesamten Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen zu entscheiden (vgl Thomas-Putzo, ZPO, 20. Aufl, 1997, § 91a RdNrn 21, 30 mwN). Dabei bedurfte es einer Entscheidung lediglich über eine Erstattung der der Klägerin entstandenen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits, weil die Aufwendungen der Beklagten nicht erstattungsfähig sind (§ 193 Abs 4 SGG).
Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Beteiligten bei Beendigung des Rechtsstreits durch aufgrund eines außergerichtlichen Vergleichs abgegebene übereinstimmende Erledigungserklärungen einander Kosten zu erstatten haben, richtet sich nach § 193 Abs 1 Halbsatz 2 SGG; die Sonderregelung des § 195 SGG findet auf außergerichtliche Vergleiche keine Anwendung (vgl Knittel in Hennig, SGG, § 193 RdNr 15 mwN). Die Entscheidung ist mangels einer Kostenregelung im außergerichtlichen Vergleich der Beteiligten nach sachgemäßem Ermessen zu treffen. Bei der Ausübung des Ermessens hat vor allem der nach dem bisherigen Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigung zu beurteilende Verfahrensausgang den Ausschlag zu geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 193 Nr 2 mwN).
Zwar hätte die Klägerin im Revisionsverfahren voraussichtlich insoweit Erfolg gehabt, als das angefochtene Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen gewesen wäre. Denn die Klägerin ist durch die angefochtene Entscheidung, wie sie zu Recht gerügt hat, in ihrem Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt worden, weil das LSG seiner Anhörungsverpflichtung gemäß § 153 Abs 4 Satz 2 SGG nicht hinreichend nachgekommen ist. Nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG kann das LSG, außer in den Fällen, in denen das SG durch Gerichtsbescheid (§ 105 Abs 2 Satz 1 SGG) entschieden hat, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Das hierfür notwendige rechtliche Gehör hat das LSG durch die in § 153 Abs 4 Satz 2 SGG vorgesehene Anhörung zu gewähren. Diese "Anhörungsmitteilung" soll die Gewährung des rechtlichen Gehörs sicherstellen. Rechtliches Gehör ist den Beteiligten indes nur ausreichend gewährt, wenn ihnen Gelegenheit sowohl zum vollständigen Sachvortrag als auch zur Äußerung möglicher Bedenken eingeräumt wird, die sie gegen eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß haben. Dies setzt allerdings voraus, daß den Beteiligten deutlich gemacht wird, welche Voraussetzungen für diese Verfahrensweise des Gerichts vorliegen müssen und welche Folgen dies im konkreten Fall haben kann. Es ist ihnen also mitzuteilen, daß der Senat eine Entscheidung durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung beabsichtige, da er die Berufung einstimmig für unbegründet halte, und ihnen ist eine Frist zur Stellungnahme zu gewähren (vgl BVerwG Urteil vom 21. August 1981 - 4 C 6/81 - ≪NJW 1982, 1011≫ zu Art 2 § 5 Abs 1 Satz 3 EntlastG).
Diesen Anforderungen entspricht das Anhörungsschreiben des Berichterstatters vom 29. Juli 1997 nicht. Mit dem Hinweis, der Senat könne gemäß § 153 Abs 4 SGG durch Beschluß entscheiden, wird bereits der Wortlaut des § 154 Abs 4 Satz 1 SGG und damit dessen Bedeutung und Tragweite nicht hinreichend wiedergegeben. Es fehlt die Angabe, daß die Entscheidung durch Beschluß eine Zurückweisung der Berufung sein muß und daß Voraussetzung hierfür ist, daß der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Kenntnis dieser Umstände ist für einen betroffenen Beteiligten jedoch unerläßlich, um ihn in die Lage zu versetzen, eine sachgerechte Stellungnahme im Rahmen der Anhörung nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG abzugeben. Auf diesem Verfahrensmangel kann die Entscheidung des Berufungsgerichts auch beruhen. Denn es ist nicht auszuschließen, daß das LSG dann aufgrund der von der Klägerin gemäß § 109 SGG beantragten gutachtlichen Anhörung des Dr. L und gegebenenfalls daraufhin angestellter weiterer medizinischer Ermittlungen zu einem für die Klägerin günstigeren Ergebnis hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob hier eine BK vorliegt, gelangt wäre.
Allerdings ist völlig offen, ob die Klägerin nach einer Zurückverweisung der Sache schließlich mit ihrem materiellen Klagebegehren - Anerkennung ihrer Erkrankung als BK und Entschädigung - Erfolg gehabt hätte, da insoweit noch medizinische Ermittlungen anzustellen gewesen wären (und nunmehr aufgrund des außergerichtlichen Vergleichs im Verwaltungsverfahren anzustellen sind), deren Ergebnis nicht abzusehen ist. Ist aber im Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache der Streitstand noch völlig ungeklärt, kann schon deshalb eine Kostenverteilung zu gleichen Anteilen angemessen sein (vgl Hartmann in Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, 1998, § 91a RdNr 125 mwN). Da hier keine Gesichtspunkte ersichtlich sind, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, erschien es dem Senat angemessen, die Beklagte zur Erstattung der Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin in allen Rechtszügen zu verpflichten.
Fundstellen
Haufe-Index 780396 |
Breith. 1999, 724 |
SozSi 1999, 262 |