Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. April 1998 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die für die Zulassung der Revision (sinngemäß) auf einen Verfahrensmangel im angefochtenen Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) gestützte Rüge ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) festgelegten Form. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfordern diese Vorschriften, daß der Zulassungsgrund schlüssig dargetan wird (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34, 47 und 58; vgl hierzu auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Auflage, 1997, IX, RdNrn 177 und 179 mwN). Diesen Anforderungen an die Begründung hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend Rechnung getragen.
Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur dann gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Der insoweit vom Beschwerdeführer gerügte Aufklärungsmangel – Klärung der Frage, ob ein „typischer Geschehensablauf” vorliegt – ist schon deshalb nicht schlüssig im obigen Sinn dargelegt, weil er insoweit einen berücksichtigungsfähigen und vom LSG übergangenen Beweisantrag aus dem Berufungsverfahren überhaupt nicht bezeichnet hat (vgl ua BSG SozR 1500 § 160 Nr 5 sowie Beschluß vom 9. Juli 1998 – B 2 U 19/98 B).
Auch soweit sich der Kläger auf fehlende Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils als Verfahrensmangel beruft, kann dies nicht zur Zulassung der Revision führen. Nach § 136 Abs 1 Nr 6 SGG enthält das Urteil ua „die Entscheidungsgründe”. Gemäß § 313 der Zivilprozeßordnung (ZPO), der nach § 202 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden ist (Meyer-Ladewig, SGG, 5. Aufl § 136 RdNr 7), enthalten die Entscheidungsgründe eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht. Zwar braucht hiernach im Urteil nicht jedes unbedeutende Vorbringen der Beteiligten erörtert zu werden, doch muß es sich – in möglichst bündiger Kürze – mit allen wesentlichen Streitpunkten auseinandersetzen (BSG SozR Nr 9 zu § 136 SGG und SozR 1500 § 136 Nr 10). Ein Verstoß gegen die Verpflichtung des Gerichts, sein Urteil mit Entscheidungsgründen zu versehen, hat mit der Frage nach der Richtigkeit der dargelegten Gründe nichts zu tun (vgl hierzu BSG SozR 1500 § 136 Nr 10; BSG Beschluß vom 17. Februar 1998 – B 2 U 102/97 B – mwN).
Die Rüge des Klägers, die Feststellung des LSG „Im vorliegenden Fall fehlt es auch schon an einem typischen Geschehensablauf, der Voraussetzung für einen Anscheinsbeweis wäre” sei unzureichend begründet, ist unzulässig, denn sie betrifft einen Verfahrensfehler, der bei einer nicht mit der Revision angreifbaren Nebenentscheidung angeblich begangen wurde; dies aber ist nicht zulässig (vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNr 193). Der vom Kläger zitierte Passus aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils bezieht sich nach Stellung und Inhalt ersichtlich allein auf die Entscheidung des LSG, die Revision nicht zuzulassen. Diese Nebenentscheidung kann indes nicht mit der Revision, sondern allein mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden.
Soweit der Kläger schließlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, weil er nicht zu der Frage, ob ein „typischer Geschehensablauf” vorliegt, gehört worden sei, ist seine Rüge unzulässig und kann ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führen. Laut Sitzungsniederschrift des LSG vom 23. April 1998 waren der Kläger persönlich und einer seiner damaligen Prozeßbevollmächtigten in der Sitzung anwesend. Die anwesenden Beteiligten haben das Wort erhalten, das Sach- und Streitverhältnis ist mit ihnen erörtert worden. Damit hatte der – im übrigen im Termin auch rechtskundig vertretene – Kläger Gelegenheit, die nach seiner Ansicht notwendigen Angaben zum Geschehensablauf zu machen. Warum dies nicht geschehen ist, hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Außerdem hat er nicht dargetan, welcher konkrete Vortrag durch die angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs unterblieben sein soll. Die bloße Behauptung, er hätte „das Gericht überzeugen können, daß ein typischer Geschehensablauf vorliegt”, reicht dafür nicht aus.
Mit dem Vortrag, die „festgestellte Exposition mit den angeschuldigten Chemikalien …” sei „sehr wohl typisch für eine Intoxikation durch Pentachlorphenol” rügt der Kläger die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Eine solche Rüge ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde indes nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ausdrücklich ausgeschlossen. Dieser Hinweis soll keinesfalls Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beweiswürdigung durch das LSG andeuten.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen