Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 25. April 2022 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin begehrt im Rahmen eines Zugunstenverfahrens, auch die Zeit vom 11.9.1978 bis zum 30.4.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die 1953 geborene Klägerin war während der streitbefangenen Zeit als Ingenieurin für Baupreise, Ingenieurin für Preisbildung sowie Mitarbeiterin Bauwirtschaft und Preise im VEB BMK Kohle und Energie Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung D beschäftigt. Mit Bescheid vom 23.8.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.1.2007 lehnte die Beklagte ihren Antrag auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem ab. Auf den als Überprüfungsantrag gewerteten erneuten Antrag der Klägerin vom 18.10.2016 stellte die Beklagte die Zeit vom 1.9.1973 bis zum 23.5.1977 sowie die Zeit vom 1.5.1990 bis zum 30.6.1990 - in der die Klägerin in anderen Betrieben beschäftigt gewesen war - als nachgewiesene Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest. Hinsichtlich der streitbefangenen Zeit lehnte sie eine entsprechende Feststellung weiterhin ab (Bescheid vom 24.2.2017; Widerspruchsbescheid vom 19.7.2017).
Das SG hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 23.9.2021). Das LSG hat die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 25.4.2022 zurückgewiesen. Der VEB BMK Kohle und Energie Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung D sei kein volkseigener Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens iS von § 1 Abs 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 24.5.1951 (im Folgenden: 2. DB) zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) vom 17.8.1950 gewesen. Sein Hauptzweck sei nicht die Massenproduktion von Sachgütern oder Bauwerken gewesen, sondern die Erbringung produktionsvorbereitender Dienstleistungen, hauptsächlich im Bereich der Projektierung und nebengelagert im Bereich der Forschung und Entwicklung. Es habe sich auch nicht um einen durch § 1 Abs 2 2. DB gleichgestellten Betrieb gehandelt, insbesondere nicht um ein wissenschaftliches Institut, Forschungsinstitut oder Konstruktionsbüro.
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung Beschwerde zum BSG eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 27.7.2022 begründet hat.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form begründet wird. Sie ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG zu verwerfen. Die Klägerin legt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend dar.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund gestützt, muss in der Beschwerdebegründung dargetan werden, dass die Rechtssache eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss zur ordnungsgemäßen Darlegung dieses Revisionszulassungsgrundes daher eine Rechtsfrage benennen und zudem deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 4 mwN). Die Beschwerdebegründung wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
a) Die Klägerin formuliert darin als Rechtsfrage,
"ob Projektierungsbetriebe, die hauptsächlich produktionsvorbereitende Dienstleistungen in Form der Projektierung in allen ihren Ausprägungen und Facetten [erbrachten] sowie zusätzlich im Bereich der Forschung und Entwicklung tätig waren, einer der sonstigen Kategorien der volkseigenen Produktionsbetriebe gleichgestellten Betriebe i.S.d. § 1 VO-AVltech zuzuordnen sind; insbesondere wegen dem Tätigkeitsbereich Forschung und Entwicklung (eine Säule des Beschäftigungsbereiches der Klägerin) zu den in § 1 Abs. 2 der 2. DB aufgezählten Forschungsinstitute[n] gehören".
Es sei dahingestellt, ob die Klägerin damit trotz des starken Einzelfallbezugs eine abstrakte Rechtsfrage zur Auslegung revisibler (Bundes-)Normen aufwirft, an der das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl dazu BSG Beschluss vom 2.3.2015 - B 12 KR 60/14 B - juris RdNr 15; BSG Beschluss vom 22.4.2020 - B 5 R 266/19 B - juris RdNr 5, jeweils mwN). Sie legt jedenfalls die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage nicht hinreichend dar.
Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort nicht außer Zweifel steht, sich zB nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nicht bereits höchstrichterlich entschieden ist (BSG Beschluss vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17). In der Beschwerdebegründung muss deshalb unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG bzw des BVerfG zu dem Problemkreis substantiiert vorgebracht werden, dass zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung getroffen wurde oder durch die schon vorliegenden Urteile und Beschlüsse die nunmehr maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet worden ist (vgl zB BSG Beschluss vom 6.4.2021 - B 5 RE 16/20 B - juris RdNr 6 mwN). Daran richtet die Klägerin ihr Vorbringen nicht aus.
Sie trägt vor, das BSG habe sich bislang nicht damit beschäftigt, ob es sich um einen durch § 1 Abs 2 2. DB gleichgestellten Betrieb handele, wenn die betriebsbezogene wissenschaftliche Forschung und Entwicklung lediglich ein "Nebenzweck", ein "nebengelagerter" Bereich des Betriebs gewesen sei. Auch in der vom LSG auf Seite 26 des Berufungsurteils zitierten BSG-Rechtsprechung werde diese Frage nicht thematisiert. Damit hat die Klägerin insbesondere nicht hinreichend dargetan, dass sich der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Antwort auf die aufgeworfene Rechtsfrage zur Auslegung der Begriffe "wissenschaftliche Institute" und "Forschungsinstitute" iS vom § 1 Abs 2 2. DB entnehmen lasse. Sie geht nicht in der gebotenen Weise auf die vom LSG angeführte Rechtsprechung des BSG ein, wonach es sich bei den durch § 1 Abs 2 2. DB gleichgestellten Forschungsinstituten um selbstständige Einrichtungen der Wirtschaft handelt, deren Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche) Forschung und Entwicklung ist (vgl BSG Urteil vom 19.7.2011 - B 5 RS 4/10 R - SozR 4-8570 § 1 Nr 19 RdNr 28).
b) Die Klägerin formuliert als weitere Rechtsfrage,
"ob Projektionsbetriebe, die hauptsächlich produktionsvorbereitende Dienstleistungen und damit wesentliche Teilprozesse einer Konstruktion ausgeführt haben, einem gleichgestellten Betrieb i.S.v. § 1 VO-AVltec[h] zuzuordnen sind; insbesondere unter die nach § 1 Abs. 2 der 2. DB aufgezählten Konstruktionsbüros zählen".
Auch insoweit legt die Klägerin jedenfalls die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage nicht hinreichend dar.
Sie bringt vor, die Rechtsfrage sei höchstrichterlich noch nicht geklärt und es gebe hierzu keine BSG-Rechtsprechung. Damit ist nicht in gebührender Weise aufgezeigt, dass sich der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine ausreichenden Hinweise zur versorgungsrechtlichen Einordnung von Projektierungsbetrieben entnehmen lassen könnten. Die Klägerin hätte sich hierfür insbesondere mit der Entscheidung des BSG vom 7.9.2006 (B 4 RA 41/05 R) auseinandersetzen müssen, die Ausführungen zur Abgrenzung der Projektierungsbetriebe von den - ab einem bestimmten Zeitpunkt in der DDR möglicherweise nicht mehr als selbstständige Betriebe existierenden - Konstruktionsbüros enthält (BSG Urteil vom 7.9.2006 - B 4 RA 41/05 R - SozR 4-8570 § 1 Nr 11 RdNr 26 ff). Es fehlt deswegen auch eine Auseinandersetzung mit der dortigen Aussage, dass Projektierungsbüros versorgungsrechtlich keine gleichgestellten Betriebe iS von § 1 Abs 2 2. DB sind (BSG aaO RdNr 34). Da die Klägerin auf die Wesentlichkeit der übernommenen Konstruktionsaufgaben für den Produktions- und Baubetrieb abstellt, hätte zudem eine Untersuchung der BSG-Entscheidung vom 28.9.2011 (B 5 RS 8/10 R) nahe gelegen. In dieser Entscheidung verwarf das BSG - wenn auch im Zusammenhang mit § 1 Abs 1 2. DB - das Argument, unter einem Produktionsbetrieb sei bereits ein Kombinatsbetrieb zu verstehen, dessen Aufgabe elementarer, wenn auch vorgelagerter Bestandteil der eigentlichen Errichtung von Bauwerken im Großserienverfahren sei (vgl BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 5 RS 8/10 R - juris RdNr 19).
Soweit die Klägerin vorbringt, es könne keine Rolle spielen, dass der Bereich Forschung und Entwicklung nur "nebengelagert" gewesen sei, macht sie die inhaltliche Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung geltend. Damit kann eine Revisionszulassung nicht erreicht werden (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 24.3.2021 - B 13 R 14/20 B - juris RdNr 13 mwN). Gleiches gilt für das Vorbringen, die im Beschäftigungsbetrieb übernommene Konstruktion sei ein wesentlicher Teil der wissenschaftlich-technischen Produktionsvorbereitung gewesen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Düring Körner Hannes
Fundstellen
Dokument-Index HI15414129 |