Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. betriebliche Voraussetzung. VEB Bau- und Montagekombinat Kohle und Energie Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung Dresden. Projektierungsbetrieb
Leitsatz (amtlich)
Beim VEB Bau- und Montagekombinat Kohle und Energie Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung Dresden handelte es sich weder um einen volkseigenen Massenproduktionsbetrieb im Bereich Industrie oder Bauwesen, noch um einen gleichgestellten Betrieb, sondern um einen Projektierungsbetrieb.
Orientierungssatz
Zum Begriff der Projektierung bzw des Projektierungsbetriebs nach dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 23. September 2021 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines, von der Beklagten bereits eröffneten, Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeiten der Klägerin vom 11. September 1978 bis 30. April 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Der 1953 geborenen Klägerin wurde, nach erfolgreichem Abschluss eines Fachschulstudiums in der Fachrichtung "Hochbau" an der Ingenieurschule für Bauwesen Z.... in der Zeit von September 1970 bis August 1973, mit Urkunde vom 18. Juli 1973 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Sie war vom 1. September 1973 bis 23. Mai 1977 als Technologin sowie Ingenieurin für Preise im volkseigenen Betrieb (VEB) Bau- und Montagekombinat (BMK) Kohle und Energie Kombinatsbetrieb Industriebau A.... beschäftigt und in der Zeit vom 24. Mai 1977 bis 10. September 1978 wegen Kinderbetreuung von der Arbeit freigestellt. Vom 11. September 1978 bis 30. April 1990 war sie als Ingenieurin für Baupreise, Ingenieurin für Preisbildung sowie Mitarbeiterin Bauwirtschaft und Preise im VEB BMK Kohle und Energie Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung X…. und vom 1. Mai 1990 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Ingenieurin für Baupreise im VEB BMK Kohle und Energie Kombinatsbetrieb Industriebau A.... beschäftigt. Sie erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Am 4. August 2006 beantragte die Klägerin erstmals die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23. August 2006 ab und führte zur Begründung aus: Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei. Das AAÜG sei nicht anwendbar. Die sachliche Voraussetzung sei am 30. Juni 1990 nicht erfüllt gewesen, da die Klägerin als Ingenieurin für Baupreise nicht in den unmittelbaren Produktionsprozess eingegliedert gewesen sei bzw. - trotz ihrer technischen Qualifikation als Ingenieurin - den Produktionsprozess nicht aktiv habe beeinflussen können. Den hiergegen am 18. September 2006 eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2007 als unbegründet zurück.
Am 18. Oktober 2016 beantragte die Klägerin erneut die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften und legte arbeitsvertragliche Unterlagen sowie Entgeltbescheinigungen vor. Den Antrag wertete und behandelte die Beklagte als Überprüfungsantrag. Mit Bescheid vom 24. Februar 2017 stellte die Beklagte daraufhin das Vorliegen der Voraussetzungen von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten der Klägerin vom 1. September 1973 bis 23. Mai 1977 und vom 1. Mai 1990 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (= Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, auf der Grundlage der eingereichten Entgeltbescheinigungen, fest. Die Feststellung weiterer Beschäftigungszeiten (vom 11. September 1978 bis 30. April 1990) lehnte sie hingegen ab. Den hiergegen von der Klägerin am 20. März 2017 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2017 mit der Begründung zurück, im Beschäftigungszeitraum vom 11. September 1978 bis 30. April 1990 habe die betriebliche Voraussetzung einer fingierten Zusatzversorgungsanwartschaft im Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nicht vorgelegen. Der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin s...