Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. betriebliche Voraussetzung. Bau- und Montagekombinat Kohle und Energie Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung Dresden. Zentrales Investitionsbüro Sportbauten Berlin
Leitsatz (amtlich)
1. Beim VEB BMK KB Forschung und Projektierung Dresden handelte es sich weder um einen Massenproduktionsbetrieb im Bereich Industrie oder Bauwesen, noch um einen gleichgestellten Betrieb.
2. Beim Zentralen Investitionsbüro Sportbauten Berlin handelte es sich nicht um einen volkseigenen Betrieb, sondern um eine dem Staatssekretariat für Körperkultur und Sport nachgeordnete Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Orientierungssatz
Zum Begriff der Projektierung bzw des Projektierungsbetriebs nach dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR.
Normenkette
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1, Abs. 2; SGB §§ 45, 48 Abs. 3; AAÜG §§ 1, 5, 8 Abs. 3 S. 2; VO-AVItech Präambel §§ 1, 5; 2. DB VO-AVItech § 1 Abs. 1-2; 1. DB VO-AVItech § 1; Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB § 2; Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe § 6 Abs. 1 S. 4; Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe § 41 Abs. 1 Spiegelstrich 1, Abs. 2; Ministeriell bestätigtes Kombinatsstatut vom 25. Januar 1971 § 1 Abs. 2; Ministeriell bestätigtes Kombinatsstatut vom 20. Mai 1974 § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 3, § 8 Abs. 4; Ministeriell bestätigtes Kombinatsstatut vom 8. Dezember 1980 § 1 Abs. 2; Projektierungsverordnung vom 20. November 1964 § 2; Projektierungsverordnung vom 18. April 1985 § 2 Abs. 1 S. 1; Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen § 30 Abs. 1 S. 2, § 37 Abs. 2; Statut des Zentralen Investitionsbüros Sportbauten § 1 Abs. 1-3, 4 S. 2, Abs. 5, § 2; SGG § 54 Abs. 1 S. 1
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 2. April 2015 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten, einen Bescheid zurückzunehmen, mit dem diese zuvor festgestellte Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Oktober 1973 bis 5. September 1976 sowie vom 14. Juni 1982 bis 4. November 1984 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz als rechtswidrig festgestellt deklarierte.
Der 1941 geborene Kläger ist, nach einem Fachschulstudium im Zeitraum vom 1. September 1966 bis 31. Juli 1969 an der Ingenieurschule für Bau- und Straßenwesen Z..., seit 11. Juli 1969 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Er war vom 4. August 1969 bis 30. September 1963 als Technologie im volkseigenen Betrieb (VEB) Bau- und Montagekombinat (BMK) Kohle und Energie, vom 1. Oktober 1973 bis 5. September 1976 als Technologe im VEB BMK Kohle und Energie Kombinatsbetrieb (KB) Forschung und Projektierung A..., vom 6. September 1976 bis 13. Juni 1982 als Bauleiter bei der Nationalen Volksarmee (NVA), vom 14. Juni 1982 bis 4. November 1984 als Bauleiter beim Zentralen Investitionsbüro Sportbauten D..., vom 5. November 1984 bis 1. Januar 1986 als Bauleiter Investitionen im VEB Kombinat Luft- und Wärmetechnik -Stammbetrieb-A... sowie vom 2. Januar 1986 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Objektbauleiter im VEB Energiekombinat A... beschäftigt. Er war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Auf seinen Antrag stellte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Juni 2000 die Beschäftigungszeiten vom 4. August 1969 bis 5. September 1976 sowie vom 14. Juni 1982 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der Zusatzversorgung im Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz, die Beschäftigungszeiten vom 6. September 1976 bis 13. Juni 1982 als "nachgewiesene Zeiten" im Zusatzversorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest.
Am 9. November 2006 beantragte der Kläger erneut "Intelligenzrente". Mit Schreiben vom 21. November 2006 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass sie mit Bescheid vom 7. Juni 2000 bereits Zeiten der Zusatzversorgung anerkannt und in die gesetzliche Rentenversicherung überführt habe. Weitere Zeiten seien nicht festzustellen. Die getroffenen Entgeltfeststellungen seien ebenfalls nicht zu beanstanden. Es verbliebe daher bei dem Bescheid vom 7. Juni 2000.
Mit Überprüfungsantrag vom 2. Juni 2008 machte der Kläger zusätzliche Arbeitsentgelte in Form von Jahresendprämien geltend, konnte hierüber jedoch keine Bezugsnachweise vorlegen. Die Beklagte lehnte die Berücksichtigung weiterer Entgelte mit Bescheid vom 16. Juni 2010 ab....