Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Januar 1996 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Der 1953 geborene Kläger erzielt als leitender Angestellter einer privaten Versicherung ein über der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung liegendes Arbeitsentgelt. Er ist Vater von vier Kindern; seine Ehefrau ist nicht erwerbstätig. Seinen Antrag, ihn mit Wirkung vom 1. Oktober 1992 von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung vollständig, hilfsweise zumindest zu 50 vH freizustellen, lehnte die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ab. Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos.
Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger in erster Linie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 160 Abs 2 Nr 1 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫). Hierzu trägt er vor, die für alle Angestellten ausnahmslos bestehende Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sei verfassungswidrig. Unabhängig hiervon verstoße auch die allein an das Einkommen gekoppelte Beitragshöhe gegen das Grundgesetz (GG). Wegen der veränderten Gesellschaftsstruktur sei eine solche Koppelung nicht mehr verfassungskonform. Durch eine Änderung der Beitragsstruktur müsse die Benachteiligung der kinderreichen Familien und Erziehenden beseitigt werden. Beide Rechtsfragen seien höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt. So basierten die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Aufhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenze in der Angestelltenversicherung vom 14. Oktober 1970 (BVerfGE 29, 221 und 29, 245) auf anderen gesellschaftsstrukturellen Verhältnissen. Die darin getroffene Gesamtabwägung zwischen den Interessen des einzelnen an der Erhaltung seiner privaten Vorsorgefreiheit und dem mit der Sozialversicherung verfolgten Allgemeininteresse an der Leistungsfähigkeit der Solidargemeinschaft bedürfe unter den geänderten Gegebenheiten einer neuen Beurteilung. Mittlerweile würden nach Abzug der Bundeszuschüsse 30 Milliarden DM an versicherungsfremden Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erbracht. Auch werde in den genannten Entscheidungen des BVerfG die Beitragspflicht lediglich anhand von Art 2 und Art 3 GG überprüft; Art 14 GG, Art 12 GG und vor allem der mittlerweile relevante Art 6 GG würden darin nicht angesprochen. Das im angefochtenen Urteil des Landessozialgerichts (LSG) mehrfach zitierte Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20. Juli 1994 (BSGE 75, 11 = SozR 3-5425 § 1 Nr 2) betreffe die Künstlersozialversicherung und wiederhole zu den einzelnen Grundgesetzartikeln teilweise nur klauselartig alte Entscheidungen, ohne die neuen gesellschaftsstrukturellen Gegebenheiten zu berücksichtigen und ohne auf Art 6 GG einzugehen. Demgegenüber weiche das Urteil des LSG von der Entscheidung des BVerfG vom 7. Juli 1992 (BVerfGE 87, 1, 37 – 39 = SozR 3-5761 Allg Nr 1) ab; in Verkennung der darin enthaltenen Ausführungen zur Benachteiligung insbesondere kinderreicher Familien habe das LSG eine Verletzung des Art 6 GG lediglich unter Hinweis auf die Anrechnung von Kindererziehungszeiten verneint. Im einzelnen rügt der Kläger eine Verletzung des Art 2 Abs 1 GG im Hinblick auf seine wirtschaftliche Betätigungsfreiheit und des Art 3 Abs 1 GG iVm Art 6 Abs 1 GG im Hinblick auf die Benachteiligung kinderreicher Familien. Art 14 GG sei insofern verletzt, als die Rentenversicherungsbeiträge zusammen mit den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen, der hohen Steuerquote und den sukzessiv notwendigen Vorsorgemaßnahmen bei kinderreichen Familien erdrosselnde Wirkung hätten; abzüglich der notwendigen Unterhaltskosten belasteten sie den Kläger übermäßig und beeinträchtigten seine Vermögensverhältnisse grundlegend. Weiterhin verstießen die Vorschriften über Beitragspflicht und Beitragshöhe gegen das Prinzip der Subsidiarität, das nach Art 23 Abs 1 Satz 1 GG und nach Art 3b des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) zwar eine Kompetenzregelung auf staatlicher Ebene darstelle, wegen seiner übergeordneten Bedeutung aber auch das Volk, die Familie und den Einzelnen vor übermäßiger Regulierung durch den Staat schütze. Schließlich verstoße das Rentenversicherungssystem gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, wie er in Art 119 EGV und Art 4 der EG-Richtlinie 79/7 festgelegt sei. Zwar seien die Regelungen des Sozialgesetzbuchs – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) geschlechtsunspezifisch gefaßt; statistische Tatsache sei jedoch, daß der Großteil der innerhalb einer Familie erziehenden Personen Frauen seien.
Entscheidungsgründe
II
Die Beschwerde ist unbegründet. Die beiden vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftig und können daher nicht zur Zulassung der Revision führen.
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nur anzunehmen, wenn die geltend gemachte Rechtsfrage klärungsbedürftig ist (BSG SozR 1500 § 160 Nrn 53 und 54). Auch die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen kann klärungsbedürftig sein und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründen (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 11 und 17). Wie bei Rechtsfragen aus dem einfachen Recht ist aber auch hier die Klärungsbedürftigkeit zu verneinen, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 51; BSG SozR 1500 § 160a Nrn 13 und 65) oder wenn die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz zu ersehen ist (BSG SozR 1300 § 13 Nr 1), wenn sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17), wenn sie praktisch außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4) oder wenn sich für die Antwort in anderen Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte ergeben (Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, Köln 1990, RdNr 117; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, München 1991, IX. Kapitel, RdNr 66). Dieses trifft hier zu. Der Senat mißt der Rechtssache aufgrund der Ausführungen des Klägers keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil er an der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Regelung keine ernstlichen Zweifel hat.
Bei der ersten vom Kläger aufgestellten Rechtsfrage ist bereits fraglich, ob sie als entscheidungserhebliche Rechtsfrage in einer Weise formuliert worden ist, die den formalen Voraussetzungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) entspricht. So wird aus der Formulierung dieser Rechtsfrage nicht deutlich, ob eine Freistellung von der Beitragspflicht auch unter gleichzeitiger Freistellung von der Versicherungspflicht gemeint ist. Selbst wenn man den Vortrag des Klägers so auslegt, ist diese Rechtsfrage jedoch nicht klärungsbedürftig. In seinem Beschluß vom 14. Oktober 1970 (BVerfGE 29, 221 = SozR Nr 7 zu Art 2 GG Bl Ab 2) hat das BVerfG entschieden, daß die Aufhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenze in der Rentenversicherung mit dem GG vereinbar ist. In einem weiteren Beschluß vom selben Tage (BVerfGE 29, 245 = SozR Nr 8 zu Art 2 GG Bl Ab 6) hat das BVerfG es auch für vereinbar mit dem GG gehalten, daß der Gesetzgeber anläßlich der Aufhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenze eine Befreiungsmöglichkeit nicht als Dauereinrichtung, sondern nur als Übergangsregelung vorgesehen hat. Wenn in diesen Entscheidungen nicht auf alle vom Kläger des vorliegenden Verfahrens erwähnten Grundrechte eingegangen worden ist, so entnimmt der Senat daraus, daß das BVerfG insofern keine verfassungsrechtlichen Bedenken hatte. Mit den genannten Entscheidungen ist die erste vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage beantwortet. Zwar kann eine bereits höchstrichterlich entschiedene Rechtsfrage wieder klärungsbedürftig werden, wenn dieser Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wird und gegen sie Einwendungen vorgebracht werden (BSG SozR 1500 § 160a Nr 13). Der Kläger hat aber nicht dargelegt, daß und in welchem Umfang die Verfassungsmäßigkeit der Rentenversicherungspflicht auch höher verdienender Angestellter in Rechtsprechung und Literatur nunmehr in Zweifel gezogen wird. Auch sind seine Ausführungen zu den gesellschaftlichen Änderungen seit 1970 nicht so gewichtig, daß daraus ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Versicherungspflicht abgeleitet werden könnten. Soweit er die Belastung der Versicherten mit versicherungsfremden Leistungen beanstandet, fehlt es an der erforderlichen Darlegung, was er darunter versteht und inwieweit solche Leistungen nunmehr zur Verfassungswidrigkeit der Versicherungspflicht führen, nachdem das BVerfG in den genannten Entscheidungen hieraus keine Bedenken gegen die Versicherungspflicht hergeleitet hat. Das BVerfG hat mit Beschluß vom 8. April 1987 (BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr 1) die Verfassungsmäßigkeit der den Verwertern nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz auferlegten Künstlersozialabgabe und damit indirekt bestätigt, daß sogar die Einführung einer Pflichtversicherung für selbständige Künstler im Grundsatz verfassungsmäßig ist.
Soweit der Kläger einen Verstoß gegen Art 12 und Art 14 GG geltend macht, liegt höchstrichterliche Rechtsprechung zwar nicht zur Rentenversicherungspflicht höher verdienender Angestellter, jedoch zur Rentenversicherungspflicht selbständiger Künstler vor (BSGE 75, 11 = SozR 3-5425 § 1 Nr 2). Die dort zu den genannten Grundrechten gemachten Ausführungen gelten im wesentlichen auch für die Versicherungspflicht der Angestellten. Der Kläger hat auch nicht substantiiert dargelegt, daß und warum die in diesem Urteil des BSG vorgenommene Anwendung des Art 12 und des Art 14 GG aus heutiger Sicht nicht zutreffen soll. Sein Hinweis, das Urteil wiederhole zu den einzelnen Grundgesetzartikeln teilweise nur klauselartig alte Entscheidungen, ohne die neuen gesellschaftsstrukturellen Gegebenheiten zu berücksichtigen, stellt keine formgerechte Begründung dafür dar, daß trotz der genannten Entscheidung die erste Rechtsfrage im Hinblick auf Art 12 und Art 14 GG noch oder wieder klärungsbedürftig geworden sei.
Soweit der Kläger einen Verstoß gegen Art 6 Abs 1 GG auch im Zusammenhang mit der ersten Rechtsfrage geltend gemacht haben sollte, hätte er näher darlegen müssen, inwiefern der besondere Schutz von Ehe und Familie es erfordert, daß gerade Versicherte mit einer kinderreichen Familie von der Versicherungspflicht freizustellen sind, obwohl für diese der Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung besonders angezeigt ist. Im übrigen hat das BVerfG zum Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz und zum Kindererziehungsleistungs-Gesetz entschieden, daß zwar Benachteiligungen im Alterssicherungssystem als Folge der Kindererziehung vornehmlich durch rentenrechtliche Regelungen auszugleichen sind, andererseits aber das in der Rentenversicherung seit 1957 geübte Umlageverfahren verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (BVerfGE 87, 1, 37-40 = SozR 3-5761 Allg Nr 1). Dem ist zu entnehmen, daß Benachteiligungen von Familien im Leistungsrecht auszugleichen sind und nicht zur Verfassungswidrigkeit der Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe führen.
Die vom Kläger geltend gemachte Klärungsbedürftigkeit ergibt sich auch nicht aus Art 23 Abs 1 Satz 1 GG oder aus Art 3b EGV. Das darin behandelte Subsidiaritätsprinzip bezieht sich auf das Verhältnis der Europäischen Union zu den Mitgliedstaaten. Auch mittelbar kann aus diesem Prinzip für den einzelnen jedenfalls kein Recht gegenüber der Bundesrepublik Deutschland abgeleitet werden.
Die zweite Rechtsfrage ist hinsichtlich des Art 2 Abs 1, des Art 3 Abs 1, des Art 12, des Art 14 und des Art 23 Abs 1 Satz 1 GG sowie des Art 3b EGV nicht klärungsbedürftig. Insoweit gelten die Ausführungen zur ersten Rechtsfrage hier ebenfalls, weil die Beitragspflicht aus der Versicherungspflicht folgt und der Kläger im übrigen nicht dargelegt hat, daß die genannten Vorschriften nicht durch die Versicherungspflicht, wohl aber durch die Beitragshöhe verletzt würden.
Soweit der Kläger einen Verstoß gegen Art 6 Abs 1 GG geltend macht, ist bereits zweifelhaft, ob er die Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage hinreichend dargelegt hat. Die von ihm verfolgte Abkoppelung der Rentenversicherungsbeiträge vom Arbeitsentgelt des versicherungspflichtig Beschäftigten würde neben schwierigen Finanzierungsproblemen im Leistungsbereich auch die Frage nach einer anderen geeigneteren Bemessungsgrundlage aufwerfen. Da sich die Höhe der Rente vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und – bei Selbständigen – Arbeitseinkommen richtet (§ 63 Abs 1 SGB VI), muß die Erfüllung erworbener und geschützter Ansprüche auch im Falle einer anderen Bemessungsgrundlage gesichert sein. Ob dies bei einer vom Arbeitsentgelt losgelösten Beitragsbemessung verwirklicht werden kann, ist zweifelhaft und vom Kläger nicht näher ausgeführt. Die vom Kläger vorgeschlagene Differenzierung bei der Beitragshöhe nach Familienstand und Kindern wird zwar rechtspolitisch diskutiert. Ihr Fehlen führt jedoch nach Ansicht des Senats nicht dazu, daß die geltende Regelung zur Versicherungspflicht und zur Beitragspflicht verfassungswidrig ist.
Jedenfalls ist die zweite Rechtsfrage im Hinblick auf Art 6 Abs 1 GG nicht in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftig. Nach der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 82, 60, 81, 82 = SozR 3-5870 § 10 Nr 1; BVerfGE 87, 1, 35, 36 = SozR 3-57761 Allg Nr 1) lassen sich aus dieser Verfassungsnorm, nämlich der Pflicht des Staates, Ehe und Familie durch geeignete Maßnahmen zu fördern, keine konkreten Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen ableiten. Insbesondere ist der Staat durch sie nicht gehalten, jegliche die Familie betreffende Belastung auszugleichen und jeden Unterhaltspflichtigen zu entlasten. Auch steht die staatliche Familienförderung unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das BVerfG in den genannten Entscheidungen entschieden, daß bei einer Gesamtbetrachtung der Leistungen, die der Staat für Kinder erbringt, nicht festgestellt werden kann, daß die Familienförderung durch den Staat offensichtlich unangemessen ist und dem Förderungsgebot des Art 6 Abs 1 GG nicht mehr genügt. Auch angesichts dieser Rechtsprechung hat der Senat keinen Zweifel daran, daß die Erhebung von Rentenversicherungsbeiträgen nach dem Arbeitsentgelt auch bei Mitgliedern kinderreicher Familien nicht gegen Art 6 Abs 1 GG verstößt. Das gilt insbesondere bei einem Angestellten wie dem Kläger, der ein über der Rentenversicherungs-Beitragsbemessungsgrenze liegendes Gehalt bezieht.
Soweit der Kläger vorträgt, das Rentenversicherungssystem verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, wie er in Art 119 EGV und Art 4 der EG-Richtlinie 79/7 festgelegt sei, kommt der Rechtssache schon wegen mangelnder Klärungsfähigkeit keine grundsätzliche Bedeutung zu. Der Kläger als Mann kann nämlich nicht in seinen Rechten verletzt sein, wenn Frauen unter Verletzung des Diskriminierungsverbotes benachteiligt sein sollten.
Soweit der Kläger vorträgt, das Urteil des LSG weiche von der Entscheidung des BVerfG vom 7. Juli 1992 (BVerfGE 87, 1, 37 – 39 = SozR 3-5761 Allg Nr 1) ab, hat er damit den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht ausreichend dargelegt. Eine solche kommt nur in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG aufgestellt hat (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 67 mwN). Der Kläger trägt lediglich vor, das LSG habe in Verkennung der in der Entscheidung des BVerfG enthaltenen Ausführungen zur Benachteiligung insbesondere kinderreicher Familien eine Verletzung von Art 6 GG lediglich unter Hinweis auf die Anrechnung von Kindererziehungszeiten verneint. Diese Darlegungen begründen keine Divergenz, weil sie keine Abweichungen des LSG von der Rechtsprechung des BVerfG in derselben Rechtsfrage erkennen lassen.
Die Beschwerde konnte somit keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen