Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2019,76 Euro festgesetzt.
Gründe
I
Die Klägerin, Trägerin eines für die Behandlung Versicherter zugelassenen Krankenhauses, behandelte den jedenfalls vom 1.7.2001 bis 31.12.2006 bei der beklagten Krankenkasse (KK) versichert gewesenen, 2009 verstorbenen L vollstationär (18. bis 24.9.2008) und berechnete hierfür ausgehend von der Fallpauschale (Diagnosis Related Group 2008 ≪DRG≫) F62C 2019,76 Euro (Rechnung vom 3.3.2009). Die Beklagte lehnte es ab, den Betrag zu begleichen, da der Patient zum Zeitpunkt der Behandlung nicht bei ihr versichert gewesen sei. Das SG hat die Klage aus Gründen der Beweislast abgewiesen (Urteil vom 21.8.2015). Das LSG hat die Beklagte zur Zahlung der Krankenhausvergütung nebst Zinsen verurteilt: L sei zuletzt bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert gewesen (§ 5 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB V). Eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall sei auszuschließen, sodass die sogenannte Auffangpflichtversicherung greife (Urteil vom 28.6.2017).
Die Beklagte wendet sich mit ihrer dagegen eingelegten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.
II
Die Beschwerde der Beklagten ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Die Beklagte richtet ihr Vorbringen hieran nicht aus.
Die Beklagte formuliert zwar die Rechtsfrage,
"ob § 5 Abs. 1 Ziffer 13 SGB V die Beweislastverteilung dergestalt beabsichtigt, dass eine Beweislastumkehr zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung eintritt, wenn sich das Vorliegen der Voraussetzungen für die Auffangversicherung nicht mehr feststellen lässt, da nach einer Meldung zur Krankenversicherung bei der Krankenkasse ein Zeitraum vorliegt, für den nicht mehr zu klären ist, ob ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall gegeben ist."
Die Beklagte zeigt aber die Entscheidungserheblichkeit der von ihr gestellten Rechtsfrage nicht auf. Es ist nicht ersichtlich, wieso der erkennende Senat diese Frage in einem Revisionsverfahren beantworten müsste. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten hat das LSG sie verurteilt, da es zu der Überzeugung gelangt ist, dass L zuletzt bei der Beklagten versichert war. Auch eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall hat die Vorinstanz verneint. Das LSG hat ausgehend von diesen getroffenen tatsächlichen Feststellungen keine Beweislastentscheidung getroffen. Die Beklagte legt nicht dar, wieso es in einem Revisionsverfahren dennoch darauf ankommen könnte, wie sich die Beweislast im Rahmen des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V verteilt.
2. Soweit die Beklagte vorträgt, Indizien seien keine Beweise und eine richterliche Überzeugungsbildung ersetze nicht den Tatsachenbeweis, rügt sie letztlich die Beweiswürdigung des LSG (§ 128 Abs 1 S 1 SGG). Sie kann hierauf einen Verfahrensmangel jedoch nicht stützen (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG; vgl auch BSG Beschluss vom 14.10.2016 - B 1 KR 59/16 B - Juris RdNr 7).
3. Falls die Beklagte sinngemäß ein Abweichen des LSG von höchstrichterlichen Rspr (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) zur Beweislastverteilung rügen will, legt sie eine allenfalls konkludent behauptete Divergenz nicht hinreichend dar. Wer sich auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) beruft, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des Berufungsgerichts einerseits und in einem Urteil des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und Ausführungen dazu machen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen (vgl zB BSG Beschluss vom 19.9.2007 - B 1 KR 52/07 B - Juris RdNr 6) und das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht (BSG Beschluss vom 14.5.2007 - B 1 KR 21/07 B - Juris RdNr 9). Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat (vgl zB BSG Beschluss vom 15.1.2007 - B 1 KR 149/06 B - RdNr 4; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 44 f mwN). Die Beklagte genügt diesen Anforderungen nicht.
Hat das LSG einen abweichenden entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz nicht ausdrücklich formuliert, sondern nur implizit zugrunde gelegt, genügt es, dass der Beschwerdeführer darlegt, dass das LSG von einer Entscheidung ua des BSG abgewichen ist, indem es einen der höchstrichterlichen Rspr widersprechenden abstrakten Rechtssatz nur sinngemäß und in scheinbar fallbezogene Ausführungen gekleidet entwickelt hat. In einem solchen Fall muss der Beschwerdeführer jedoch darlegen, dass sich aus den Ausführungen des Berufungsurteils unzweifelhaft der sinngemäß zugrunde gelegte abstrakte Rechtssatz schlüssig ableiten lässt, den das LSG als solchen auch tatsächlich vertreten wollte (vgl BSG Beschluss vom 4.8.2016 - B 1 KR 29/16 B - Juris RdNr 17 mwN). Daran fehlt es. Die Beklagte legt lediglich dar, aufgrund welcher Indizien sich das LSG seine Überzeugung gebildet hat.
4. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 SGG).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO, diejenige über den Streitwert auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11399679 |