Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde. Begründung

 

Orientierungssatz

Zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Bezugnahme auf den schriftsätzlichen Vortrag in 1. und 2. Instanz nicht zulässig. § 160a Abs 2 S 3 SGG verlangt ausdrücklich die Bezeichnung des Verfahrensmangels. Dies gebietet ein substantiiertes Eingehen darauf, worin der gerügte Verfahrensmangel zu sehen ist (vgl BSG vom 16.3. 1979 10 BV 127/78 = SozR 1500 § 160a Nr 34).

 

Normenkette

SGG § 160a Abs 2 S 3, § 162 Abs 2 S 3

 

Verfahrensgang

LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 25.05.1987; Aktenzeichen L 8 V 51/86)

 

Gründe

Die Revision ist nicht durch das Bundessozialgericht (BSG) zuzulassen; denn mit der Beschwerde wird keiner der gesetzlichen Zulassungsgründe iS des § 160 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form geltend gemacht.

Die Klägerin stützt ihr Beschwerdevorbringen auf die grundsätzliche Bedeutung des unbestimmten Rechtsbegriffs der besonderen Gefahr in § 5 Abs 1 Buchst d Bundesversorgungsgesetz (BVG). Da insoweit eine höchstrichterliche Rechtsprechung besteht (BSGE 2, 99, 103; 4, 234, 236; 6, 294, 296; SozR 3100 § 5 Nr 3), ist die Rechtssache nicht mehr klärungsbedürftig, es sei denn, dieser Rechtsprechung wird in nicht geringfügigem Umfang widersprochen (BSG SozR § 160a Nr 13). Letzteres behauptet die Klägerin selbst nicht. Sie verweist lediglich auf einen von Rohr/ Sträßer im Kommentar zum BVG § 5 K 6 zitierten Vergleichsfall, der jedoch nicht die besondere Gefahr, sondern die Unmittelbarkeit der behördlichen Maßnahme veranschaulichen soll. Abgesehen davon läßt sich mit diesem Zitat eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht begründen. Die Berufung darauf ist nur gestattet, wenn es um eine Rechtsfrage geht, die von einem Instanzgericht abweichend von der Rechtsprechung des BSG entschieden worden ist (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 14, 29).

Die Wiederholung des Antrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens könnte bedeuten, daß die Klägerin sich auf die Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 iVm § 103 SGG) bezieht. Zur Zulässigkeit einer darauf gestützten Nichtzulassungsbeschwerde gehört, daß die Beschwerdeführerin den Beweisantrag, dem das Landessozialgericht (LSG) nicht gefolgt ist, so genau bezeichnet, daß er für das BSG ohne weiteres auffindbar ist (BSG SozR 3100 § 160 Nr 5). Dies ist nicht geschehen. Im übrigen ist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die Bezugnahme auf den schriftsätzlichen Vortrag in 1. und 2. Instanz nicht zulässig (Meyer-Ladewig, SGG, § 160a RdNr 13 mwN). § 160a Abs 2 Satz 3 SGG verlangt ausdrücklich die Bezeichnung des Verfahrensmangels. Dies gebietet ein substantiiertes Eingehen darauf, worin der gerügte Verfahrensmangel zu sehen ist (BSG SozR § 160a Nr 34).

Außerdem ist die Nachprüfung der sachlichen Richtigkeit des Berufungsurteils nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

Die Beschwerde ist hiernach nicht geeignet, der Klägerin die Revision zu eröffnen; das Rechtsmittel ist zu verwerfen (§ 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1657710

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