Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Bezeichnung der Rechtssache
Orientierungssatz
Das BSG hat bereits im Anschluß an das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 19.7.1984 - 1 BvR 1698/83 = SozR 3100 § 56 Nr 2) entschieden, daß § 56 BVG idF vom 20.6.1984 nicht verfassungswidrig ist (vgl BSG vom 7.5.1986 9a RV 20/85 = SozR 3100 § 56 Nr 3 = Breithaupt 1986, 962 = SGb 1987, 76). Ist aber eine Rechtsfrage vom Revisionsgericht schon geklärt worden, genügt der Beschwerdeführer seiner Pflicht gemäß § 160a Abs 2 S 3 SGG, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu bezeichnen, nur dann, wenn er aufzeigt, daß und von welcher Seite der Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfang widersprochen worden ist und welche Einwendungen gegen sie vorgebracht worden sind (vgl BSG vom 25.9.1975 12 BJ 94/75 = SozR 1500 § 160a Nr 13).
Normenkette
BVG § 56 Fassung: 1984-06-20; SGG § 160a Abs 2 S 3, § 160 Abs 2
Gründe
Die Revision ist nicht durch das Bundessozialgericht (BSG) zuzulassen. Der Kläger hat mit seiner Beschwerde keinen der Zulassungsgründe des § 160 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form geltend gemacht.
Er hält es für eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob die Versorgungsbezüge ab 1. Juli 1984 gemäß § 56 Bundesversorgungsgesetz (BVG) (idF des Gesetzes über die 13. Anpassung der Leistungen nach dem BVG vom 20. Juni 1984 - BGBl I 761 -) nur um den Vomhundertsatz angepaßt zu werden brauchten, um den sich die Renten aus der Arbeiterrentenversicherung nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrages der Rentner verändert hatten, oder ob sie ohne Anrechnung des Krankenversicherungsbeitrages der Rentner anzupassen waren. Zur Begründung trägt er vor: Er ziehe nicht in Zweifel, daß die Berücksichtigung des Krankenversicherungsbeitrages einen Rechnungsfaktor und keine Sonderabgabe darstelle; er bestreite jedoch, daß die durch die Neufassung des BVG eingetretene Minderung des Zuwachses der Kriegsopferrenten im Ergebnis nicht unverhältnismäßig groß sei und daß eine Gleichbehandlung der Sozialrentner und Kriegsopfer geboten erscheine. Auch seien die Ansprüche der Kriegsopfer bereits durch früher erfolgte Eingriffe geschmälert worden. Schließlich nehme die Zahl der Kriegsopfer im Unterschied zu der der Sozialrentner ständig ab. Dies rechtfertige es, die Kriegsopfer dadurch besser zu stellen, daß § 56 BVG in seiner früheren Gestalt, dh ohne Berücksichtigung des Krankenversicherungsbeitrages der Rentner, wiederhergestellt werde.
Mit diesem Vorbringen hat der Kläger zwar auf einen Zulassungsgrund verwiesen (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Doch hat er nicht, worauf es für die Zulässigkeit der Beschwerde angekommen wäre, schlüssig dargetan, daß und warum die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage in dem angestrebten Revisionsverfahren erheblich sein werde (BSG SozR 1500 § 160 Nr 39; § 160a Nrn 17 und 39; BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 44). Er konnte das auch nicht. Denn das BSG hat im Anschluß an das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 19. Juli 1984 - 1 BvR 1693/83 -) entschieden, daß § 56 BVG idF vom 20. Juni 1984 nicht verfassungswidrig sei (BSG SozR 3100 § 56 Nr 3 = Breithaupt 1986, 962 = SGb 1987, 76). Ist aber eine Rechtsfrage vom Revisionsgericht schon geklärt worden, genügt der Beschwerdeführer seiner Pflicht gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu bezeichnen, nur dann, wenn er aufzeigt, daß und von welcher Seite der Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfang widersprochen worden ist und welche Einwendungen gegen sie vorgebracht worden sind (BSG SozR 1500 § 160a Nr 13). Hieran fehlt es. Im übrigen ist der oben wiedergegebenen Entscheidung des Senats zwar in der Begründung, nicht aber im Ergebnis widersprochen worden (vgl hierzu etwa Anm Stober, SGb 1987, 77 f).
Da der Kläger somit keine klärungsbedürftige Frage aufgezeigt hat, muß seine Nichtzulassungsbeschwerde in entsprechender Anwendung des § 169 SGG mit der Kostenfolge aus § 193 SGG verworfen werden.
Fundstellen