Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. September 1999 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben der Beklagten die außergerichtlichen Kosten auch für das Beschwerdeverfahren als Gesamtschuldner zu erstatten.
Tatbestand
I
Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung versagte den in Gemeinschaftspraxis als Kinderärzte zugelassenen Klägern teilweise die von ihnen geltend gemachten Vergütungen für die Quartale IV/1996 und I/1997, unter anderem für die von ihnen in Ansatz gebrachten neurologischen Basisuntersuchungen nach den Geb-Nrn 801 des Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen (BMÄ) und der Ersatzkassen-Gebührenordnung (E-GO).
Ihrer nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage hat das Sozialgericht (SG) unter anderem hinsichtlich der Geb-Nr 801 BMÄ / E-GO stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) das SG-Urteil geändert und die Klage abgewiesen (Urteil vom 15. September 1999). Es hat ausgeführt, die im LSG-Verfahren streitig gebliebenen Streichungen der mit 170 Punkten bewertete Geb-Nr 801 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für die ärztlichen Leistungen (EBM-Ä) (in 199 Fällen) seien rechtmäßig. Diese Geb-Nrn könnten grundsätzlich nicht neben Untersuchungen zur Krankheitsfrüherkennung bei Kindern abgerechnet werden. Die neurologischen Untersuchungen seien mit den 650 Punkten der Früherkennungsuntersuchungen nach den Geb-Nrn 142 bis 149 EBM-Ä pauschal abgegolten. Das gelte auch insoweit, als die im Zusammenhang mit präventiven Früherkennungsuntersuchungen durchgeführte neurologische Basisdiagnostik kurativen Charakter habe. Der mehr oder weniger routinemäßige Ansatz der Geb-Nr 801 EBM-Ä spreche dafür, daß die Kläger damit eine zusätzliche Vergütung für die in den Vorsorgeuntersuchungen enthaltene neurologische Diagnostik anstrebten.
Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG machen die Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und die Abweichung von einem BSG-Urteil geltend (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
Sie fordern die grundsätzliche Klärung, ob die Geb-Nr 801 EBM-Ä neben den Geb-Nrn 142 bis 149 abrechenbar sei. Da Kinderärzte für ihre neurologische Diagnostik schon nicht die Geb-Nr 800 abrechnen könnten, müßten sie zumindest bei entsprechend intensiven Untersuchungen die Geb-Nr 801 ansetzen können. Dies akzeptierten auch viele KÄVen; andere lehnten das aber ab, wie zB die Beklagte, bei der ca 25 bis 30 Streitverfahren dieser Art anhängig seien.
Als Rechtsprechungsabweichung rügen die Kläger, das LSG beziehe mit der Feststel-lung, daß die Kläger bei Vorsorgeuntersuchungen mehr oder weniger routinemäßig die Geb-Nr 801 angesetzt hätten (LSG-Urteil S 9), einen Aspekt der Wirtschaftlichkeit ein. Deren Überprüfung sei indessen nach dem BSG-Urteil vom 1. Juli 1998 – B 6 KA 47/97 R – (ebenso BSG-Urteil vom selben Tag in SozR 3-2500 § 75 Nr 10 S 45) nicht den KÄVen eröffnet, auch nicht als sog Randzuständigkeit. Diese Divergenz werde allerdings nur hilfsweise für den Fall gerügt, daß das BSG diesen Ausführungen des LSG eigenständige – die Vergütungsversagung tragende – Bedeutung beimesse.
Entscheidungsgründe
II
Die Beschwerde der Kläger hat keinen Erfolg. Die von ihnen erhobenen Rügen sind teils unbegründet, teils unzulässig.
Die sog Grundsatzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) betrifft die Frage, ob die Geb-Nr 801 neben den Geb-Nrn 143 bis 149 EBM-Ä abrechenbar ist. Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerde zulässig, denn ihre Begründung genügt insoweit den gesetzlichen Anforderungen (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist aber nicht gegeben.
Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie klärungsbedürftig und in dem mit der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist.
Die Voraussetzung der Klärungsbedürftigkeit ist hier nicht erfüllt, weil die Antwort auf die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage nicht zweifelhaft ist (s dazu Senatsbeschluß BSG SozR 3-2500 § 75 Nr 8 S 34; ebenso zB BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6; § 160a Nr 21 S 38). Die Beantwortung der Rechtsfrage ergibt sich ohne weiteres auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung, so daß es der Klärung in einem Revisionsverfahren nicht bedarf.
Die Nichtabrechenbarkeit einer von der Leistungslegende her passenden Geb-Nr kann sich aus dem Vergütungstatbestand ergeben, indem dieser sie ausdrücklich für nicht neben einer anderen bestimmten Geb-Nr oder zB für nur einmal im Kalendervierteljahr abrechenbar erklärt (vgl hierzu zB BSG, Urteil vom 26. Januar 2000 – B 6 KA 13/99 R –). Weiterhin können im Falle von Komplex- bzw Pauschalgebühren die davon mitumfaßten Einzelleistungen nicht noch gesondert abgerechnet werden. Eine Leistung ist ferner dann nicht neben einer anderen abrechenbar, wenn sie Teil des Leistungsinhalts einer anderen Leistung oder eines Leistungskomplexes ist (Allgemeine Bestimmungen des EBM-Ä – A 1. Satz 2 –). Dies gilt nicht nur für den Fall der Spezialität, in dem ein Leistungstatbestand notwendigerweise zugleich mit einem anderen erfüllt wird, sondern auch dann, wenn eine Leistung im Zuge einer anderen typischerweise miterbracht wird und der für sie erforderliche Zeitaufwand im Regelfall hinter dem Aufwand für die andere Leistung zurücktritt. In einem solchen Fall ist die Leistung mit der Vergütung für die andere mitabgegolten, weil sie nur einen unselbständigen Anhang der anderen Leistung darstellt (vgl dazu BSG, Urteil vom 25. August 1999 – B 6 KA 57/98 R –).
Aus den dargestellten Grundsätzen ergibt sich, daß die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob die Geb-Nr 801 neben den Geb-Nrn 142 bis 149 EBM-Ä abrechenbar ist, in einer Konstellation der hier vorliegenden Art zu verneinen ist. Die Kläger rechneten nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsurteils mehr oder weniger routinemäßig bei Früherkennungsuntersuchungen auch die Geb-Nr 801 EBM-Ä ab (LSG-Urteil S 9). In den Früherkennungsuntersuchungen selbst ist aber schon eine neurologische Untersuchung enthalten; denn sie umfassen eingehende Untersuchungen der Motorik und des Nervensystems, wie die Auflistung der Bestandteile der Früherkennungsuntersuchungen in den sog Kinder-Richtlinien ergibt (Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, veröffentlicht in DÄ 1976, 3321, mit späteren Änderungen in DÄ 1989, B-1946 f, DÄ 1993, C-1141, BAnz 1995, S 11789 f; – Abschnitt A. Abs 1 unter Nrn 16 und 17 iVm Abschnitt B. Nrn 2. bis 9., jeweils am Ende). Bei den Früherkennungsuntersuchungen nach den Geb-Nrn 142 bis 149 EBM-Ä handelt es sich um Komplexleistungen, die möglichst früh Krankheiten erkennbar machen sollen, die die normale körperliche oder geistige Entwicklung des Kindes in nicht geringfügigem Maße gefährden (s Kinder-Richtlinien aaO Abschnitt A. 1., erster Absatz). Nach dem Sinn dieser umfassenden Untersuchungen ist mit deren Vergütung pauschal alles abgegolten, was im Regelfall im Zusammenhang mit der Früherkennungsuntersuchung als erforderlich anzusehen ist.
Dementsprechend ist den Klägern, die bei Früherkennungsuntersuchungen mehr oder weniger routinemäßig auch die Geb-Nr 801 EBM-Ä ansetzten, diese zu Recht gestrichen worden. Für den hier vorliegenden Fall bedarf es keiner grundsätzlichen Klärung der Frage, ob die Abrechnung der Geb-Nr 801 EBM-Ä neben den Geb-Nrn 142 bis 149 EBM-Ä auch dann ausgeschlossen ist, wenn sich außerhalb der Früherkennungsuntersuchung Anlaß zu einer – zusätzlichen – neurologischen Untersuchung ergibt.
Die Kläger dringen auch nicht mit ihrer vorsorglich erhobenen Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) durch. Sie ist nicht zulässig, weil es an der gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG notwendigen Gegenüberstellung miteinander unvereinbarer Rechtssätze im Berufungsurteil und in einer höchstrichterlichen Entscheidung fehlt. Ein mit einem Rechtssatz des BSG unvereinbarer Rechtssatz des LSG ist nicht in ausreichender Weise bezeichnet. In der Beschwerdebegründung wird lediglich der Versuch unternommen, im Wege der Analyse des Berufungsurteils aus der darin enthaltenen Subsumtion einen Rechtssatz abzuleiten und diesen einem des BSG gegenüberzustellen. In diesem Vorgehen liegt aber nur die Rüge fehlerhafter Subsumtion des Berufungsgerichts, was für eine Divergenzrüge iS des § 160 Abs 2 Nr 2 iVm § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht ausreicht.
Nach alledem ist die Nichtzulassungsbeschwerde mit der Kostenfolge entsprechend § 193 Abs 1 und 4 SGG zurückzuweisen.
Fundstellen