Leitsatz (redaktionell)

Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob ein Verschulden des ArbA die Rückzahlungspflicht nach AFG § 152 ausschließt oder mindert.

 

Normenkette

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 Fassung: 1974-07-30, § 160a Fassung: 1974-07-30; AFG § 152 Fassung: 1969-06-25

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht das Armenrecht zu bewilligen, wird abgelehnt.

 

Gründe

Der Kläger hat am 20. Januar 1976 Bewilligung des Armenrechts zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen vom 25. November 1975 beantragt. Das Armenrechtsgesuch ist nicht begründet, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 167 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -, 114 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung - ZPO -).

Im Urteil des LSG ist die Revision nicht zugelassen worden. Der Kläger hat seinen Antrag nicht begründet, und es ist auch nicht erkennbar, daß einer der Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG vorgelegen hat. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Zwar hatte der Kläger geltend gemacht, er sehe nicht ein, daß er für ein Versehen des Arbeitsamtes Kassel haftbar gemacht werde und das Unterhaltsgeld zurückzahlen solle. Es ist aber keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob ein Verschulden des Arbeitsamtes die Rückzahlungspflicht nach § 152 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) ausschließt oder mindert. Für die Rückforderung nach § 13 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) hat das Bundessozialgericht (BSG) die entsprechende Frage bereits geklärt (Urteil vom 13. Februar 1975 - 8/7 RKg 14/73). Der Kläger hat gegen diese Entscheidung keine neuen, bisher nicht beachteten und möglicherweise rechtserheblichen Gesichtspunkte vorgebracht, und auch in der Literatur und Rechtsprechung sind solche Gesichtspunkte nicht geäußert worden. Die Anwendung des in dem Urteil gefundenen Ergebnisses auf die Rückzahlungspflicht nach § 152 AFG ist nicht klärungsbedürftig, denn die Vorschriften der §§ 13 BKGG und 152 AFG weisen insoweit keine wesentlichen Unterschiede auf. In seinem Urteil vom 25. November 1975, gegen das sich der Kläger wenden will, geht das LSG Niedersachsen davon aus, daß ein Verschulden des Arbeitsamtes bei der Gewährung der Leistungen die Rückzahlungspflicht nach § 152 AFG nicht schlechthin ausschließt, sondern nur das Maß der Fahrlässigkeit des Empfängers beeinträchtigen kann. Insoweit stimmt das Urteil mit der vom BSG vertretenen Rechtsansicht zu § 13 BKGG überein.

Gleichermaßen ist nicht ersichtlich, daß dem LSG ein Verfahrensmangel unterlaufen ist, noch weicht es von der Rechtsprechung eines der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG bezeichneten Gerichte ab.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1662830

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