Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Nichtzulassungsbeschwerde. Verfahrensmangel. Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Überraschungsentscheidung. Beiziehung eines Rentengutachtens ohne vorherige Unterrichtung der Beteiligten
Orientierungssatz
1. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs im Gerichtsverfahren hat ua zum Inhalt, dass die Beteiligten ausreichend Gelegenheit zur Abgabe sachgemäßer Erklärungen haben müssen und ihnen dazu eine angemessene Zeit eingeräumt wird (vgl ua BSG vom 23.10.2003 - B 4 RA 37/03 B = SozR 4-1500 § 62 Nr 1 RdNr 6).
2. Nimmt der Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung eine unerwartete Wendung, so muss das Gericht, um Überraschungsentscheidungen zu verhindern, ggf durch Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme sicherstellen, dass sich die Beteiligten sachgemäß zum Prozessstoff äußern können (vgl BSG vom 23.10.2003 - B 4 RA 37/03 B = SozR 4-1500 § 62 Nr 1 RdNr 6).
3. Zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wenn das LSG seine Entscheidung maßgeblich auf ein vor mehr als 3 ½ Jahren erstelltes Rentengutachten gestützt und die Beteiligten von der Beiziehung der Rentenakten erst in der mündlichen Verhandlung unterrichtet hat.
Normenkette
SGG § 160a Abs. 1 S. 1, § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art 103 Abs. 1; SGG § 62 Hs. 1, § 112 Abs. 2, § 128 Abs. 2, § 202 S. 1; ZPO § 227 Abs. 1, § 283
Verfahrensgang
LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 25.01.2018; Aktenzeichen L 31 AS 994/17) |
SG Berlin (Urteil vom 24.03.2017; Aktenzeichen S 194 AS 16219/14) |
Tenor
Auf die Beschwerden der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Januar 2018 - L 31 AS 994/17 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten in der Sache über die Frage, ob die Bedarfe der Kläger für Unterkunft und Heizung trotz eines durchgeführten Kostensenkungsverfahrens für den Zeitraum Mai bis Oktober 2014 weiterhin in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anzuerkennen waren, weil ihnen aufgrund der psychischen Erkrankung des Klägers zu 2. ein Umzug nicht zuzumuten war.
Das SG hat der Klage auf der Grundlage einer persönlichen Anhörung des Klägers zu 2. und der Vernehmung einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie des sozialpsychiatrischen Dienstes stattgegeben (Urteil vom 24.3.2017).
Soweit das beklagte Jobcenter hiergegen Berufung eingelegt hat, ist diese erfolgreich gewesen (Urteil des LSG vom 25.1.2018). Das LSG hat sich insoweit maßgeblich auf im Rentenverfahren erstellte Gutachten zur Erwerbsfähigkeit des Klägers zu 2. gestützt. Von der Beiziehung der Rentenakten hat es die Beteiligten erst in der mündlichen Verhandlung unterrichtet. Mit der Ladung erfolgte allein der Hinweis, die Akten des Beklagten seien beigezogen. Die Prozessbevollmächtigte der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage "der Umzugsfähigkeit" des Klägers zu 2. beantragt sowie Schriftsatzfrist von einem Monat, um zu der Absicht des LSG, sich auf die Gutachten zur Erwerbsfähigkeit zu beziehen, Stellung zu nehmen. Das LSG hat gleichwohl am selben Tag durch Urteil entschieden und insoweit ausgeführt, bei dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens habe es sich nur um eine Beweisanregung gehandelt, der nicht nachzugehen sei, weil der Sachverhalt hinreichend geklärt sei. Insoweit sei auch keine Schriftsatzfrist zu gewähren, da der Senat durch die Ladung ausreichend zu erkennen gegeben habe, dass er die Sache ohne weitere Ermittlungen für entscheidungsreif halte.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil richten sich die Beschwerden der Kläger, mit denen sie ua die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör rügen.
II. Die Beschwerden der Kläger sind zulässig und im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 160a Abs 5 SGG). Das Urteil des LSG beruht auf einem Verfahrensfehler nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, der von den Klägern entsprechend den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG bezeichnet worden ist. Zutreffend rügen die Kläger, dass das LSG ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat.
Gemäß § 62 Halbsatz 1 SGG, der einfachrechtlich das durch Art 103 Abs 1 GG garantierte prozessuale Grundrecht wiederholt, ist den Beteiligten vor jeder Entscheidung des Gerichts rechtliches Gehör zu gewähren; dies gilt insbesondere für eine die Instanz abschließende Entscheidung. Demgemäß darf ein Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (§ 128 Abs 2 SGG). Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs im Gerichtsverfahren hat ua zum Inhalt, dass die Beteiligten ausreichend Gelegenheit zur Abgabe sachgemäßer Erklärungen haben müssen und ihnen dazu eine angemessene Zeit eingeräumt wird (vgl nur BSG vom 19.3.1991 - 2 RU 28/90 - SozR 3-1500 § 62 Nr 5 S 8; BSG vom 22.8.2000 - B 2 U 15/00 R - SozR 3-1500 § 128 Nr 14 S 28; BSG vom 23.10.2003 - B 4 RA 37/03 B - SozR 4-1500 § 62 Nr 1 RdNr 6). Dies gilt auch für den Verfahrensabschnitt der mündlichen Verhandlung, in der das Sach- und Streitverhältnis mit den Beteiligten zu erörtern ist (§ 112 Abs 2 SGG). Nimmt der Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung eine unerwartete Wendung, so muss das Gericht, um Überraschungsentscheidungen zu verhindern, ggf durch Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme sicherstellen, dass sich die Beteiligten sachgemäß zum Prozessstoff äußern können (BSG vom 23.10.2003 - B 4 RA 37/03 B - SozR 4-1500 § 62 Nr 1 RdNr 6 mwN).
Daran gemessen hätte das LSG auf den entsprechenden Antrag der anwaltlich vertretenen Kläger die Verhandlung entweder vertagen (§ 202 SGG iVm § 227 Abs 1 ZPO) oder ihnen jedenfalls Schriftsatznachlass (§ 202 SGG iVm § 283 ZPO) gewähren müssen (vgl zu den verschiedenen Möglichkeiten BSG vom 23.10.2003 - B 4 RA 37/03 B - SozR 4-1500 § 62 Nr 1 RdNr 8). Es durfte nicht voraussetzen, dass die Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung spontan in der Lage war, sich zu dem bereits vor mehr als 3 ½ Jahren zuvor erstellten Rentengutachten sachgemäß zu äußern. Die Kläger mussten vor der mündlichen Verhandlung auch nicht damit rechnen, dass das LSG die Rentenakten beiziehen und sich im Hinblick auf die Unzumutbarkeit des Umzugs aus gesundheitlichen Gründen entscheidungserheblich auf die dort getroffenen gutachtlichen Feststellungen zur geltend gemachten Erwerbsunfähigkeit stützen würde. Die Begründung des LSG für die nicht gewährte Schriftsatzfrist, es habe durch die Ladung ausreichend zu erkennen gegeben, dass es die Sache ohne weitere Ermittlungen für entscheidungsreif halte, ist nach dem Akteninhalt nicht verständlich, weil es sich mit der Beiziehung der Rentenakten gerade zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen nach § 153 Abs 1 iVm § 106 Abs 3 SGG veranlasst gesehen hat; allerdings ohne die Beteiligten hierüber in Kenntnis zu setzen (vgl zu einer insoweit idR vor der mündlichen Verhandlung gebotenen Mitteilung nur B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 107 RdNr 2a mwN). Bei dem Antrag auf Schriftsatzfrist hat es sich in dieser prozessualen Situation um die naheliegende Möglichkeit der Kläger gehandelt, sich Gehör zu verschaffen.
Dass die Entscheidung des LSG auf dieser Verletzung des Anspruchs der Kläger auf rechtliches Gehör beruhen kann, haben sie in ihrer Beschwerdebegründung nachvollziehbar dargelegt. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass sie in einem nachgelassenen Schriftsatz oder einer weiteren mündlichen Verhandlung die begrenzte Aussagekraft des beigezogenen Gutachtens für die hier zu klärende Tatsachenfrage überzeugend hätten darlegen können und sich das LSG zu weiteren Ermittlungen mit anderem Ergebnis hätte veranlasst gesehen.
Angesichts dieser Verletzung des Anspruchs der Kläger auf rechtliches Gehör kann eine Entscheidung über die von ihnen erhobenen weiteren Rügen dahinstehen.
Der Senat macht von der durch § 160a Abs 5 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch, auf die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil wegen des vorliegenden Verfahrensfehlers aufzuheben und die Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Das LSG wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.
Fundstellen
Dokument-Index HI13175165 |