Verfahrensgang
SG Bremen (Entscheidung vom 18.09.2018; Aktenzeichen S 23 AS 817/09) |
LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 25.06.2020; Aktenzeichen L 15 AS 128/20 WA) |
Tenor
Die Ablehnungsgesuche des Klägers gegen den Vizepräsidenten des BSG Prof. Dr. V., die Richterin am BSG B., den Richter am BSG S. und den Richter am BSG Dr. B. werden als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt F. B. in B. zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. Juni 2020 - L 15 AS 128/20 WA - wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Akteneinsicht wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Diesen Verfahren liegt ein sozialgerichtliches Klageverfahren betreffend Alg II vom 10.6.2008 bis 30.9.2008 zugrunde (Gerichtsbescheid des SG Bremen vom 6.11.2013 - S 23 AS 817/09; Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 20.12.2016 - L 15 AS 478/13; Beschluss des BSG vom 3.8.2017 - B 14 AS 67/17 B). Das SG hatte die erste Wiederaufnahmeklage als unzulässig verworfen (Gerichtsbescheid vom 18.9.2018 - S 23 AS 2182/17 WA). Das LSG hatte die Berufung zurückgewiesen (Beschluss vom 12.8.2019 - L 15 AS 278/18). Den Antrag des Klägers auf PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen diesen Beschluss des LSG hatte das BSG abgelehnt (Beschluss vom 7.5.2020 - B 4 AS 15/20 BH).
Eine weitere Wiederaufnahmeklage des Klägers, nunmehr hinsichtlich des Beschlusses des LSG vom 12.8.2019 (L 15 AS 278/18) hat das Berufungsgericht durch Beschluss vom 25.6.2020 (L 15 AS 128/20 WA) als unzulässig verworfen. Die Wiederaufnahmeklage sei unzulässig, weil ihr die Rechtskraft des Gerichtsbescheids des SG vom 18.9.2018 entgegenstehe. Insofern begehrt der Kläger mit seinem am 31.7.2020 beim BSG eingegangenen Schriftsatz die Bewilligung von PKH und Beiordnung von Rechtsanwalt F. B. in B. zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde.
II
Die Ablehnungsgesuche gegen die im Tenor bezeichneten Richter konnten unter Mitwirkung der abgelehnten, aber nach der Geschäftsverteilung des Senats zur Entscheidung berufenen Mitglieder des 4. Senats des BSG als unzulässig verworfen werden, weil sie offensichtlich unzulässig sind. Der Kläger gibt hierzu an, er lehne die Richter Prof. Dr. V., B. und Dr. B. mit Bezug auf seine "Besorgnisdarlegungen" im Verfahren B 11 SF 1/20 S ab, die sich aus den Beschlüssen in den Verfahren B 4 AS 15/20 BH und B 4 AS 28/20 BH ergäben. Sachfremde Erwägungen könnten sich auch auf das vorliegende Verfahren auswirken. Jedoch dienen Ablehnungsgesuche, die nur mit früheren Entscheidungen der abgelehnten Richter begründet werden, offensichtlich allein der Verhinderung der Entscheidung durch den oder die zuständigen Richter und sind daher wegen Rechtsmissbräuchlichkeit offensichtlich unzulässig (Flint in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2017, § 60 RdNr 149). Gründe, die sich aus den Entscheidungen in den Verfahren B 4 AS 15/20 BH, B 4 AS 28/20 BH und B 11 SF 1/20 S ergeben und auf eine Voreingenommenheit der abgelehnten Richter schließen lassen, hat der Kläger nicht vorgetragen. Der mit Schriftsatz des Klägers vom 7.9.2020 abgelehnte Richter am BSG S. ist nach dem senatsinternen Geschäftsverteilungsplan nicht zur Mitwirkung berufen, sodass eine Ablehnung schon aus diesem Grund unzulässig ist.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es hier. Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), wenn das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Unter Berücksichtigung des Verfahrens einer wiederholten Wiederaufnahmeklage, des Vorbringens des Klägers in der ersten und zweiten Instanz sowie des Akteninhalts sind keine Gründe für die Zulassung der Revision ersichtlich.
Der Senat sieht keine Veranlassung, mit einer Entscheidung weiter zuzuwarten und dem Kläger erneut Akteneinsicht (vgl sein entsprechendes Schreiben vom 3.8.2020) zu gewähren. Durch die Übersendung sämtlicher Gerichts- und Verwaltungsakten an Frau Rechtsanwältin G. in den vorangegangenen Wiederaufnahmeverfahren (vgl im Einzelnen hierzu BSG vom 7.5.2020 - B 4 AS 15/20 BH, B 4 AS 28/20 BH) ist ihm bereits Akteneinsicht in die relevanten Vorgänge auch dieses erneuten Wiederaufnahmeverfahrens eingeräumt worden, die ohnedies nur an den Kläger adressierte Schreiben des LSG und seine Eingaben umfassen, die ihm bekannt sind.
Da dem Kläger PKH nicht zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO) nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14113865 |