Leitsatz (amtlich)
Wird die Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, daß das Berufungsgericht kein Prozeßurteil erlassen durfte, sondern im Hinblick auf § 150 Nr 2 SGG eine Sachentscheidung hätte treffen müssen, so hat der Beschwerdeführer darzulegen, wann und wo ein wesentlicher Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens gerügt worden ist.
Normenkette
SGG § 160a Abs 2 S 3 Fassung: 1974-07-30, § 160 Abs 2 Nr 3 Fassung: 1974-07-30, § 150 Nr 2 Fassung: 1974-07-30
Verfahrensgang
LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 03.12.1984; Aktenzeichen L 2 J 156/84) |
SG Mainz (Entscheidung vom 15.05.1984; Aktenzeichen S 3 J 348/83) |
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, denn die Begründung entspricht nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form.
Der Kläger macht geltend, die angefochtene Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) beruhe auf einem Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Dieser Mangel muß gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG in der Beschwerdebegründung bezeichnet werden. Dazu ist es erforderlich, die Tatsachen anzugehen, die den entscheidungserheblichen Mangel ausmachen. Außerdem muß dargelegt werden, weshalb das Urteil des LSG auf dem behaupteten Mangel beruhen kann. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Das LSG hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, weil sie Rente für bereits abgelaufene Zeiträume betrag und somit nach § 146 SGG ausgeschlossen war. Der Kläger meint nun, das LSG habe in der Sache entscheiden müssen, da das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweise. Nach § 150 Nr 2 SGG ist die Berufung ungeachtet der §§ 144 bis 149 SGG zulässig, wenn ein wesentlicher Mangel des Verfahrens gerügt wird. § 150 Nr 2 SGG setzt folglich zweierlei voraus: zunächst die Rüge eines Verfahrensmangels und darüber hinaus, daß das erstinstanzliche Verfahren auch tatsächlich an diesem Mangel litt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist es zwar nicht notwendig, die verletzte Norm ausdrücklich zu bezeichnen, es müssen aber zumindest substantiiert Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich der Mangel ergibt (vgl BSG SozR 1500 § 150 Nrn 11, 18).
Wird die Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, das LSG hätte Lein Prozeßurteil erlassen dürfen, sondern im Hinblick auf § 150 Nr 2 SGG eine Sachentscheidung treffen müssen, so ist in der Beschwerdebegründung darzulegen, daß beide Voraussetzungen der genannten Vorschrift erfüllt sind. Der Beschwerdeführer hat beim übergangenen Beweisantrag (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) diesen so genau zu bezeichnen, daß er für das BSG ohne weiteres auffindbar ist (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 5). In gleicher Weise gehört hier zur Zulässigkeit der Beschwerde ein Vortrag, wann und wo zumindest ein wesentlicher Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens gerügt worden ist. Es muß also dargetan werden, ob in einem Schriftsatz - ggf in welchem - oder spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG eine derartige Rüge geltend gemacht worden ist oder Tatsachen vorgetragen worden sind, aus denen sich der Verfahrensmangel ergibt. Nur so entspricht die Beschwerdebegründung dem Erfordernis, das Revisionsgericht allein anhand dieser Begründung in die Lage zu versetzen, sich ein Urteil darüber zu bilden, ob die angegriffene Entscheidung auf einem Verfahrensmangel beruhen kann (so BSG SozR § 160a Nr 14 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts -BVerwG- in Buchholz 310 § 132 Nrn 3 und 8).
Die Beschwerdebegründung des Klägers enthält keine Angaben zu einer solchen Rüge im Berufungsverfahren. Zu derartigen Darlegungen bestand hier auch deshalb Veranlassung, weil nach dem angefochtenen Urteil der Kläger trotz eines Hinweises darauf, daß die Berufung nur noch Ansprüche für einen bereits abgelaufenen Zeitraum betreffe, lediglich Ausführungen zur Sache gemacht hat. Sofern das nicht zutreffend sein sollte, hätte das in der Beschwerdebegründung aufgezeigt werden müssen.
Der weitere Vortrag des Klägers, er bitte die Beschwerde unter allen für die Zulassung der Revision infrage kommenden Gesichtspunkten zu prüfen, kann nicht zum Erfolg führen. Er hat weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) dargelegt noch eine Entscheidung bezeichnet, von der das Urteil des LSG abgewichen ist (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Das aber wäre für eine formgerechte Beschwerde erforderlich gewesen (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Die Beschwerde des Klägers mußte daher in analoger Anwendung des § 169 SGG als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen