Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Rüge wesentlicher Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens
Orientierungssatz
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, daß die Berufung nach § 150 Nr 2 SGG zulässig gewesen sei, und daß anstelle eines Prozeßurteiles eine Sachentscheidung hätte ergehen müssen, ist in der Beschwerdebegründung darzulegen, wann und wo wesentliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens in der Berufungsinstanz gerügt worden sind und warum das Berufungsurteil auf einer fehlerhaften Anwendung des Verfahrensrechtes beruht (vgl BSG vom 8.10.1985 - 5b/1 BJ 22/85 = SozR 1500 § 160a Nr 55).
Normenkette
SGG § 160 Abs 2 Nr 3, § 160a Abs 2 S 3, § 150 Nr 2
Gründe
Die Beschwerde des Beklagten ist nicht zulässig, denn die Begründung entspricht nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Es wird geltend gemacht, die Verwerfung der Berufung als unzulässig beruhe auf einer Rechtsauffassung, die angesichts der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) 9a RV 14/86 vom 27. Januar 1987 verfahrensfehlerhaft erscheine. Im übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, das Landessozialgericht (LSG) hätte kein Prozeßurteil erlassen dürfen, sondern im Hinblick auf § 150 Nr 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eine Sachentscheidung treffen müssen.
Der Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG setzt einen Verfahrensmangel voraus, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann. Dieser Mangel muß gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG in der Beschwerdebegründung bezeichnet werden, wobei auch Tatsachen anzugeben sind, die zeigen, daß der Fehler entscheidungserheblich ist. Soweit sich der Beklagte auf die Entscheidungen des BSG vom 27. Januar 1987 beruft, fehlt es bereits an einer Darlegung dazu, inwiefern in diesem Verfahren Rechtsfragen entschieden worden sein sollen, die für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung wären. Damit fehlt es an einem substantiierten Tatsachenvortrag dazu, woraus sich in diesem Zusammenhang ein Mangel des angefochtenen Urteils ergeben soll (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14 und Nr 21).
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, daß die Berufung nach § 150 Nr 3 SGG zulässig gewesen sei, und daß anstelle eines Prozeßurteiles eine Sachentscheidung hätte ergehen müssen, ist in der Beschwerdebegründung darzulegen, wann und wo wesentliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens in der Berufungsinstanz gerügt worden sind und warum das Berufungsurteil auf einer fehlerhaften Anwendung des Verfahrensrechtes beruht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 55). Hierzu fehlt es an ausreichenden Darlegungen in der Beschwerde. Das Berufungsurteil setzt sich ausführlich damit auseinander, ob das Sozialgericht verfahrensfehlerhaft entschieden und die Berufung daher nach § 150 Nr 2 SGG zulässig sein könnte; dies wird verneint. Allein durch Wiederholung des zweitinstanzlichen Vortrags ohne Rücksicht auf die Begründung der Entscheidung, gegen die sich die Nichtzulassungsbeschwerde richtet, genügt der Beklagte seiner Darlegungslast nicht. Denn nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG müssen gerade die Verfahrensfehler des Berufungsgerichts in der durch § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form gerügt werden.
Die mithin nicht zulässige Beschwerde mußte entsprechend § 169 SGG mit der Kostenfolge aus § 193 SGG verworfen werden.
Fundstellen