Orientierungssatz
Wird die Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, das LSG hätte kein Prozeßurteil erlassen dürfen, sondern im Hinblick auf § 150 Nr 2 SGG eine Sachentscheidung treffen müssen, so ist in der Beschwerdebegründung darzulegen, daß beide Voraussetzungen der genannten Vorschrift erfüllt sind. Es gehört daher zur Zulässigkeit der Beschwerde der Vortrag, wann und wo zumindest ein wesentlicher Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens in der Berufungsinstanz gerügt worden ist (vgl BSG vom 8.10.1985 5b/1 BJ 22/85 = SozR 1500 § 160a Nr 55).
Normenkette
SGG § 160 Abs 2 Nr 3, § 160a Abs 2 S 3
Verfahrensgang
Hessisches LSG (Entscheidung vom 18.12.1986; Aktenzeichen L 4 Vsb 969/86) |
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, denn die Begründung entspricht nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Der Kläger macht geltend, die Verwerfung der Berufung als unzulässig beruhe auf einer Rechtsauffassung, die dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung gebe, und stelle zugleich einen Verfahrensmangel dar.
Für den Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - muß in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG), daß der Rechtsstreit eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und die Entscheidung der Frage im allgemeinen Interesse liegt. Da das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 23. Februar 1987, also am Tage des Eingangs der Nichtzulassungsbeschwerde, in dem Verfahren 9a RVs 1/86 ebenso wie das Landessozialgericht (LSG) im angefochtenen Urteil entschieden hat, daß § 3 Abs 6 des Schwerbehindertengesetzes idF vom 8. Oktober 1979 (BGBl I S 1679) bis zum 31. Juli 1986 (= Ablauf der Rechtsmittelfrist) die Berufung ausschloß, konnte der Kläger - ohne Rücksicht darauf, daß ihm die Entscheidung noch unbekannt sein mußte - die Grundsätzlichkeit der Rechtsfrage nicht mehr darlegen, weil diese entschieden war.
Auch Mängel des Berufungsverfahrens sind in diesem Zusammenhang nicht formgerecht gerügt worden. Der Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG setzt einen Verfahrensmangel voraus, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann. Dieser Mangel muß gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG in der Beschwerdebegründung bezeichnet werden, wobei auch Tatsachen anzugeben sind, die zeigen, daß der Fehler entscheidungserheblich ist. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, das LSG hätte kein Prozeßurteil erlassen dürfen, sondern im Hinblick auf § 150 Nr 2 SGG eine Sachentscheidung treffen müssen, so ist in der Beschwerdebegründung darzulegen, daß beide Voraussetzungen der genannten Vorschrift erfüllt sind. Es gehört daher zur Zulässigkeit der Beschwerde der Vortrag, wann und wo zumindest ein wesentlicher Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens in der Berufungsinstanz gerügt worden ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 55). Hierzu fehlt es an ausreichenden Darlegungen in der Beschwerde. Zwar werden Beweisanträge bezeichnet, denen das Sozialgericht (SG) nicht gefolgt sei. Dabei wird jedoch außer acht gelassen, daß nach der Rechtsauffassung des SG - die insoweit allein maßgeblich ist (BSGE 2, 84) - es einer weiteren Beweiserhebung schon deshalb nicht bedurfte, weil dem Klageantrag in vollem Umfang entsprochen worden ist.
Mit der Behauptung, der gemäß § 122 SGG iVm §§ 160 Abs 3 Nr 2, 162 der Zivilprozeßordnung (ZPO) formgerecht protokollierte Klageantrag entspreche nicht seinem wahren Willen, kann der Kläger wegen der Beweiskraft des Protokolls gemäß § 165 ZPO nicht gehört werden. Die mithin nicht zulässige Beschwerde mußte entsprechend § 169 SGG mit der Kostenfolge aus § 193 SGG verworfen werden.
Fundstellen