Verfahrensgang

SG Lüneburg (Entscheidung vom 18.04.2019; Aktenzeichen S 3 U 24/19)

LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 13.05.2020; Aktenzeichen L 3 U 50/19)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. Mai 2020 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im o.g. Urteil einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger hat gegen das vorbezeichnete Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 26.6.2020 "Beschwerde" eingelegt. Er kann jedoch, worauf er durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Das von dem Kläger privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht somit nicht der gesetzlichen Form.

Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG). Der Antrag auf Beiordnung eines sog Notanwalts ist abzulehnen. Nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 78b ZPO hat das Prozessgericht in Verfahren mit Anwaltszwang einem Beteiligten auf seinen Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Das Vorliegen dieser Voraussetzung muss dem Gericht substantiiert dargelegt werden und erforderlichenfalls durch entsprechende Nachweise glaubhaft gemacht werden. Nach der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte muss ein Beteiligter, der die Beiordnung eines Notanwalts begehrt, die von ihm zu seiner Vertretung ersuchten Rechtsanwälte namentlich bezeichnen (vgl BVerwG Beschluss vom 18.4.1991 - 5 ER 611/91) und deren Ablehnungsschreiben vorlegen oder sonst glaubhaft machen (vgl BSG Beschlüsse vom 3.3.1997 - 4 BA 155/96 - sowie vom 3.1.2005 - B 9a/9 SB 39/04 B), wobei die entsprechenden Bemühungen für ein Verfahren jedenfalls für mehr als vier Rechtsanwälte dargelegt werden müssen (siehe BGH Beschluss vom 25.1.2007 - IX ZB 186/06). Dem wird das Vorbringen des Klägers, der lediglich ein ablehnendes Schreiben einer Anwaltskanzlei (F.) in C. vorlegt, nicht gerecht.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14193861

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