Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 30.11.2016; Aktenzeichen L 3 R 645/16)

SG Dortmund (Entscheidung vom 31.05.2016; Aktenzeichen S 15 R 1986/12)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. November 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger hat sich mit einem von ihm verfassten und unterzeichneten Schreiben vom 29.9.2017, welches am 5.10.2017 beim BSG eingegangen ist, gegen den ihm am 2.12.2016 zugestellten Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 30.11.2016 gewandt und ua ausgeführt, er lege "Revisionsnichtzulassungsbeschwerde" ein.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie weder form- noch fristgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte (§ 73 Abs 4 SGG) innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist einlegen lassen (§ 160a Abs 1 S 2 SGG). Diese ist am 2.1.2017 abgelaufen.

Die nicht form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11385727

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