Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Februar 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin begehrt in der Hauptsache eine höhere Ausgleichsleistung nach dem Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZVALG).
Mit Urteil vom 23.2.2021 hat das LSG wie vor ihm das SG und die Beklagte einen Anspruch der Klägerin auf eine höhere Ausgleichsleistung nach dem ZVALG verneint. Obwohl die Klägerin verheiratet sei, stehe ihr wegen § 14 Abs 1 Satz 2 ZVALG nur noch eine Ausgleichsleistung für unverheiratete Berechtigte zu, weil auch ihr Ehemann Anspruch auf die Ausgleichsleistung habe. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung bestünden nicht.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil sie die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ordnungsgemäß dargelegt hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 25.10.2016 - B 10 ÜG 24/16 B - juris RdNr 7 mwN).
Diese Anforderungen verfehlt die Beschwerdebegründung. Die Klägerin hält es sinngemäß für klärungsbedürftig, ob § 14 Abs 1 Satz 2 ZVALG wirksam und auf sie anwendbar oder verfassungswidrig ist. Indes hat sie es bereits versäumt, die Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) der von ihr thematisierten Rechtsproblematik in dem angestrebten Revisionsverfahren darzustellen. Das BSG hat den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung auf der Tatsachengrundlage der Vorinstanz zu beurteilen, deren Feststellungen es nach § 163 SGG binden. Nur auf dieser Grundlage kann das Revisionsgericht beurteilen, ob eine Rechtsfrage überhaupt entscheidungserheblich und damit klärungsfähig ist (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 6.4.2020 - B 10 EG 17/19 B - juris RdNr 6 mwN). Eine Entscheidung des BSG über eine Nichtzulassungsbeschwerde setzt daher die geordnete und strukturierte Wiedergabe des Sachverhalts voraus, den das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Diese Sachverhaltsdarstellung muss es dem BSG ermöglichen, sich ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des Vortrags des Beschwerdeführers ein vollständiges Bild über den Streitgegenstand und die rechtlichen wie tatsächlichen Streitpunkte zu machen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 8.4.2020 - B 13 R 3/20 B - juris RdNr 6 mwN). Bereits an dieser vollständigen und strukturierten Sachverhaltsdarstellung fehlt es hier. Allein die Mitteilung, die Klägerin wehre sich weiter gegen die Kürzung ihrer Sonderzulage auf den verringerten Satz von 60 Prozent, bleibt hinter den Darlegungsanforderungen zurück.
Zudem hat die Klägerin auch die behauptete Verfassungswidrigkeit des § 14 Abs 1 Satz 2 ZVALG nicht substantiiert aufgezeigt. Wer im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde eine Verfassungsverletzung geltend macht, muss unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu der gerügten Verfassungsnorm und den ihr zugrunde liegenden Prinzipien und Grundsätzen in substantieller Argumentation darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der infrage stehenden einfachgesetzlichen Norm aufgezeigt, die Sachgründe ihrer Ausgestaltung erörtert und die geltend gemachte Verletzung der konkreten Regelung des GG im Einzelnen dargetan werden (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 18.4.2019 - B 10 EG 20/18 B - juris RdNr 7 mwN). Es ist aufzuzeigen, dass der Gesetzgeber die gesetzlichen Grenzen seines Gestaltungsspielraums überschritten und in unzulässiger Weise verletzt hat (vgl BSG Beschluss vom 8.9.2016 - B 9 V 13/16 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 8.2.2017 - B 13 R 294/16 B - juris RdNr 6). Eine solche substantiierte Erörterung bezogen auf die hier maßgebliche einfachgesetzliche Bestimmung und die von der Klägerin als verletzt bezeichneten verfassungsrechtlichen Normen (§ 14 Abs 1 Satz 2 ZVALG einerseits sowie "Art 3 GG" und "Art 12 GG" andererseits) unter Würdigung der vom LSG im angefochtenen Urteil und auch von der Beklagten in ihrer Beschwerdeerwiderung zitierten Rechtsprechung des BSG und des BVerfG lässt die Beschwerdebegründung vermissen. Hierfür reicht es nicht aus, lediglich darauf hinzuweisen, dass die Entscheidungen des BSG vom 19.3.1980 (11 RLw 2/79 - juris) und 30.4.1982 (11 RLw 1/81 - SozR 5850 § 4 Nr 5) nicht zur hier streitigen Ausgleichsleistung nach dem ZVALG ergangen sind. Vielmehr hätte sich die Klägerin mit der vom LSG zur Begründung seiner Entscheidung herangezogenen Rechtsprechung des BSG und des BVerfG auch inhaltlich auseinandersetzen und im Rahmen der Prüfung der Klärungsbedürftigkeit aufzeigen müssen, dass sich aus dieser Rechtsprechung - anders als vom LSG in der angefochtenen Entscheidung angenommen - keine ausreichenden Anhaltspunkte zur Beantwortung der von ihr skizzierten Fragestellung ergeben. An entsprechendem Vortrag fehlt es jedoch.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
2. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14668877 |