Verfahrensgang

LSG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 10.11.2016; Aktenzeichen L 8 SO 33/16)

SG Magdeburg (Aktenzeichen S 19 SO 87/15)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 10. November 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger hat mit einem am 29.11.2016 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Sachsen-Anhalt vom 10.11.2016, ihm zugestellt am 21.11.2016, eingelegt und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

Voraussetzung der Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫, § 117 Abs 2 und 4 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BSG, Beschluss vom 3.4.2001 - B 7 AL 14/01 B; BGH, VersR 1981, 884; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG, NJW 2000, 3344). Letzteres ist hier nicht geschehen. Der Kläger hat die Erklärung nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am Mittwoch, dem 21.12.2016 endete (§ 160a Abs 1, § 64 Abs 2, § 63 Abs 2 SGG, § 180 ZPO), vorgelegt, obwohl ihn sowohl das LSG in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils als auch die Senatsgeschäftsstelle des BSG mit Schreiben vom 30.11.2016 unter Beifügung von Hinweisblättern ausdrücklich darüber belehrt haben, dass die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen ist. Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er hieran ohne Verschulden gehindert war. Sein Schriftsatz mit der Bitte um weitere Erläuterungen zu den Hinweisblättern ist erst am 23.12.2016 und folglich nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangen; ohnehin jedoch war der Senat nach dem bereits erfolgten Hinweis zu weiteren Erläuterungen nicht verpflichtet.

Mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Die eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung selbst nicht rechtswirksam vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Auch hierauf wurde der Kläger hingewiesen. Die Entscheidung ergeht nach § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10448671

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