Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 2. März 2016 (Az L 4 KR 477/15) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Die Klägerin beantragt Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.
Die Klägerin ist seit 1.4.2015 bei der beklagten Krankenkasse nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V (sog Auffang-Pflichtversicherung) versicherungspflichtiges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und nach § 20 Abs 1 S 2 Nr 12 SGB XI der sozialen Pflegeversicherung (sPV). Sie bezieht eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 567,33 Euro. Sie wendet sich gegen die Beitragsfestsetzung nach § 227 iVm § 240 Abs 4 S 1 SGB V, § 57 Abs 1 S 1 SGB XI im Bescheid vom 28.4.2015. Die Vorschriften dürften nicht zur Anwendung kommen, da sie eine Rente beziehe. Widerspruch, Klage und Berufung der Klägerin sind erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid vom 9.7.2015, Urteil SG vom 6.10.2015, Urteil LSG vom 2.3.2016).
Die Klägerin hat mit Schreiben vom 12.7.2016 PKH für eine einzulegende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Sie macht geltend, es bestünde ein Zusammenhang zum Verfahren vor dem Bayerischen LSG (Az L 4 KR 1/16 - nachfolgend: BSG B 1 KR 7/16 BH). Dort sei es um das Ruhen der Leistungsansprüche und die Rückgabe der Krankenversicherungskarte gegangen. Hinsichtlich der Rückgabe der Krankenversicherungskarte habe das LSG im Verfahren L 4 KR 1/16 keine Entscheidung getroffen.
II
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen.
Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, denn auch eine formgerechte Beschwerde würde voraussichtlich nicht zur Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 SGG führen.
Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
Die Durchsicht der Akten und das Vorbringen der Klägerin im Schreiben vom 12.7.2016 haben bei der gebotenen summarischen Prüfung keinen Hinweis auf das Vorliegen eines der vorgenannten Gründe ergeben. Es ist nicht ersichtlich, dass ein beizuordnender Prozessbevollmächtigter einen der genannten Zulassungsgründe im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde geltend machen könnte (zur Verfassungsgemäßheit der Zugangsvoraussetzungen der Krankenversicherung der Rentner vgl insbesondere BSG Urteil vom 4.6.2009 - B 12 KR 26/07 R - BSGE 103, 235 = SozR 4-2500 § 5 Nr 8).
Soweit die Klägerin geltend macht, wegen des Bezugs einer Rente auch ohne Erfüllung der weiteren Voraussetzungen (insbesondere 9/10 Belegung) als Rentnerin im Sinne von § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V, § 20 Abs 1 S 2 Nr 11 SGB XI (mit der Folge einer anderen/günstigeren) Beitragsbemessung angesehen werden zu müssen, ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ersichtlich. Die Klägerin gibt nur ihre eigene Rechtsauffassung wieder und macht insoweit eine vermeintliche inhaltliche Unrichtigkeit des Urteils des LSG geltend. Hierauf könnte eine Nichtzulassungsbeschwerde aber nicht gestützt werden.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab.
Fundstellen
Dokument-Index HI10807047 |