Verfahrensgang

LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 27.04.2017; Aktenzeichen L 8 SO 102/15)

SG Bremen (Entscheidung vom 19.03.2015; Aktenzeichen S 24 SO 267/13)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. April 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Im Streit ist ein Anspruch auf eine Erstausstattung der Wohnung des Klägers.

Der Kläger, der neben einer Rente wegen voller Erwerbsminderung von Oktober 2011 bis Juni 2014 von der Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) bezog und seither (wie bereits zuvor) vom Beigeladenen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) erhält, macht einen Anspruch auf Erstausstattung seiner Wohnung in Höhe von 1500 Euro von der Beklagten, hilfsweise der Beigeladenen geltend. Seinen Antrag lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 17.4.2013; Widerspruchsbescheid vom 20.9.2013). Die Klage beim Sozialgericht Bremen blieb ohne Erfolg (Gerichtsbescheid vom 19.3.2015). Die Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen zurückgewiesen, weil jedenfalls ein Fall der Erstausstattung (insbesondere nach einem vom Kläger behaupteten Wohnungsbrand) nicht vorliege (Urteil vom 4.5.2017).

Der Kläger wendet sich mit einem "Einspruch" gegen dieses Urteil und beantragt die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH).

II

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫ iVm § 114 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Ein solcher Zulassungsgrund ist nicht ersichtlich.

Der Rechtssache kommt weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach Aktenlage grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG); denn sie wirft keine Rechtsfrage auf, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf eine Erstausstattung besteht ist höchstrichterlich zur inhaltlich identischen Vorschrift im SGB II geklärt (vgl etwa BSG SozR 4-4200 § 23 Nr 18 RdNr 16 ff mwN). Die Frage der Richtigkeit der Entscheidung vermag die Zulassung der Revision nicht zu eröffnen. Anhaltspunkte dafür, dass eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) Aussicht auf Erfolg versprechen könnte, bestehen ebensowenig. Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte.

Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Die vom Kläger ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem Bundessozialgericht gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160 Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11205335

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