Verfahrensgang
SG Köln (Entscheidung vom 28.05.2020; Aktenzeichen S 46 R 860/18) |
LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 24.05.2024; Aktenzeichen L 14 R 581/20) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Mai 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Mai 2024 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit ab Januar 2018. Das SG hat seine Klage abgewiesen, das LSG seine Berufung zurückgewiesen(Gerichtsbescheid vom 28.5.2020; Urteil vom 24.5.2024) . Die Revision hat das LSG nicht zugelassen. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 18.6.2024 zugestellt. Der Kläger hat sich mit Telefaxschreiben vom 29.7.2024 und vom 30.7.2024 gegen das Urteil des LSG gewandt und ausgeführt, er lege "Alle Rechtsmittel, insbesondere das der Beschwerde" ein. Nach einem entsprechenden Hinweis in der Eingangsbestätigung der Geschäftsstelle des BSG hat der Kläger am 26.8.2024 ein Erklärungsformular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beim BSG eingereicht.
Der Senat wertet das Vorbringen des Klägers als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG sowie als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens mit Beiordnung eines Rechtsanwalts.
II
1. Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Voraussetzung hierfür ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form(§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG ,§ 117 Abs 2 und 4 ZPO) , dh auf dem durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014(BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden(stRspr; zBBSG Beschluss vom 30.1.2017 - B 5 R 30/16 R - juris RdNr 4 ;BSG Beschluss vom 13.1.2021 - B 5 R 16/20 BH - juris RdNr 3 ; jeweils mwN) . Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Maßgeblich für den Fristbeginn ist das Datum der Zustellung des Urteils an den Bevollmächtigten des Klägers(vgl §§ 73 Abs 6 Satz 6, 63 Abs 2 SGG iVm§ 172 ZPO ) am 18.6.2024. Der Kläger hat bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die mithin am Donnerstag, dem 18.7.2024 endete(§ 160a Abs 1 Satz 2 ,§ 64 Abs 2 SGG ) , weder den Antrag gestellt noch die erforderliche Erklärung vorgelegt. Das Erklärungsformular ist vielmehr erst am 26.8.2024 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG eingegangen.
Das LSG hat den Kläger in den der Entscheidung beigefügten Erläuterungen zur PKH zutreffend darüber informiert, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG eingegangen sein müssen. Es ist nicht ersichtlich noch hat der Kläger dargetan, dass er hieran aus Gründen verhindert war, die nach formgerechter Beschwerdeeinlegung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand(§ 67 SGG ) rechtfertigen könnten.
Da dem Kläger keine PKH zusteht, entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH( § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm§ 121 Abs 1 ZPO ) .
2. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG ist unzulässig. Abgesehen davon, dass sie außerhalb der Beschwerdefrist erhoben worden ist, kann eine Beschwerde an das BSG als oberstes Bundesgericht wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden(vgl§ 73 Abs 4 SGG ) . Seine Beschwerde ist deshalb durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen(vgl § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm§ 169 SGG ).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von§ 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI16651169 |